BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 324/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. November 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 24 288 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz. Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent 198 24 288 widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 29. Mai 1998 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmel-dung ist das Patent 198 24 288 mit der Bezeichnung „Artilleriegeschoß“ erteilt und die Erteilung am 14. November 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht eine unzulässige Erweiterung und mangelnde Erfindungshöhe geltend. Der erteilte Anspruch 1 gehe über das in den ursprünglichen Unterlagen Offenbarte hinaus, da diesen - unter anderem - die Merkmale „vorderer Ogivenbereich“, „tatsächliche Flugbahn“, „Speicher in der Elektronik“, „Korrektursignale“ und „nach außen zum Geschossheck hin geschwenkt“ nicht entnehmbar seien. Die Aufnahme dieser Merkmale in den erteilten Anspruch 1 sei deshalb nicht zulässig. - 3 - Die Einsprechende stützt ihr weiteres Vorbringen zur mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften: (1) DE 44 01 315 A1 (2) EP 0 231 161 A2 (3) US 5 507 452 (4) AT-PS 81401 (5) WO 98/01719 A1 (6) DE 36 08 109 A1 Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin erklärt die Teilung des Patents. Sie widerspricht dem Vorbrin-gen der Einsprechenden in allen Punkten und stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Artilleriegeschoß mit einem in seinem vorderen Ogivenbereich aufschraubbaren Geschoßzünder (3) mit den Merkmalen: a) der Geschoßzünder (3) umfasst einen GPS-Sen-sor zur Bestimmung der tatsächlichen Flugbahn des Ge-schosses (2) und eine mit dem GPS-Sensor verbundene Elektronik (11) zur Ermittlung der Abweichung der tatsäch-lich ermittelten Flugbahn-Werte von den in einem Speicher der Elektronik (11) abgelegten vorgegebenen Soll-Flug-bahn-Werten. des Geschosses (2) sowie zur Gewinnung - 4 - von Flugkorrektursignale aus dem Vergleich der gemesse-nen und gespeicherten Werte; b) an dem Geschoßzünder (3) ist eine durch die Kor-rektursignale der Elektronik (11) ansteuerbare Korrekturein-heit (4) angeordnet, die aus mindestens zwei von einer ge-schlossenen in eine geöffnete Stellung verschwenkbaren Mantelsegmenten (5) besteht, wobei die Mantelsegmente (5) in ihrer geschlossenen Stellung den Geschoßzünder (3) mindestens teilweise umfangseitig umschließen und in ihrer geöffneten Stellung in Richtung auf das Geschoßheck nach außen geschwenkt sind und eine zielgerichtete Ab-bremsung des Geschosses (2) bewirken.“ Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen des Artilleriegeschosses betreffen. Es liegt die Aufgabe zugrunde, herkömmliche, bevorratete Artilleriegeschosse derart auszustatten, dass bei wesentlicher Verringerung der Längsstreuung ein genaues Trefferbild gewährleistet ist, ohne dass eine Modifikation der standardi-sierten Schnittstelle am Geschoss oder an der Munition notwendig ist. II. Der zulässige Einspruch ist begründet und führt zum Widerruf des Patents. Denn der erteilte Anspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglich Offenbarten in unzulässi-ger Weise geändert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. PatG). Bezüglich der Merkmale „vorderen Ogivenbereich“ und „Mantelsegmente... in Richtung auf das Geschoßheck nach außen geschwenkt sind“ hat der Senat keine Bedenken, da diese Einzelheiten in der Figur 1 deutlich zu erkennen sind und auch durch die ursprüngliche Beschreibung gestützt werden. So findet sich in den - 5 - ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entsprechend der Offenlegungsschrift, Sp. 2, Z. 11-23, der Hinweis, dass die Mantelsegmente am Umfang des Kopfzün-ders angeordnet sind, also im vorderen Teil des Geschosses, der vom Fachmann als „Ogivenbereich“ (ogive = frz. Spitzbogen) im Gegensatz zum hinteren zylindri-schen Teil bezeichnet werden kann. Das Aufklappen und Fixieren der Mantelseg-mente um ca. 90° zur Flugrichtung ist in Sp. 2, Z. 22-29 beschrieben. Die Festle-gung des Aufklappens „nach hinten“ stellt somit die Auswahl aus zwei Möglich-keiten dar. Sie ist deshalb als zulässige Beschränkung anzusehen. Der Patentinhaberin kann auch darin gefolgt werden, dass der Fachmann einen „Speicher“ der Elektronik 11 mitliest, da die Elektronik von der waffenseitig vor-handenen Programmiereinheit mit notwendigen Daten, wie Sollflugbahn, GPS-Sattelitenposition etc. versorgt wird, s. Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 58-63. Diese Daten müssen zwingend zu ihrer Verwendung gespeichert sein. Deshalb ist es selbstverständlich, dass die elektronische Prozessoreinheit des Zünders einen Speicher aufweist. Im erteilten Anspruch 1 stellt jedoch die Aufnahme der Merkmale „GPS-Sensor zur Bestimmung der tatsächlichen Flugbahn des Geschosses“ und „Elektronik zur Ermittlung der Abweichung der tatsächlich ermittelten Flugbahn-Werte von in ei-nem Speicher der Elektronik abgelegten vorgegebenen Soll-Flugbahn-Werten“ eine unzulässige Erweiterung dar. Diese Merkmale finden sich weder wörtlich noch sinngemäß in den ursprünglichen Unterlagen gemäß der Offenlegungsschrift DE 198 24 288 A1. Stattdessen ist dort in Sp. 1, Z. 32 ff. ausgeführt, dass ein Ver-gleich der einprogrammierten Sollflugbahn mit der aktuell gemessenen Position (des Geschosses) durchgeführt, und daraus eine Bestimmung der Fehlerablage des Geschosses vorgenommen werden kann. Nach Feststellung der Fehlerpara-meter wird dann der günstigste Zeitpunkt für die Aktivierung der Korrektureinheit berechnet und entsprechend ausgelöst, Sp. 1, Z. 54-56 und Sp. 2, Z. 68 ff. Der Offenlegungsschrift, Sp. 2, Z. 64 bis Sp. 3, Z. 2 ist eindeutig zu entnehmen, dass die GPS-Einheit nach Einleitung des ballistischen Fluges, also nach Verlassen des - 6 - Geschützlaufes, aktiviert wird und dass nach der Initialisierung des GPS-Empfän-gers die aktuelle Geschossposition gemessen und in der Prozessorelektronik mit der Sollflugbahn verglichen wird. Diese Messung erfolgt somit nur einzeln zur Po-sitionsmessung und nicht fortlaufend, wie es zur Bestimmung der tatsächlichen Flugbahn erforderlich wäre. Da zwischen der Messung der Position des Geschosses und der Bestimmung seiner Flugbahn, die sowohl eine Vielzahl von Positions- als auch Richtungsangaben enthält, ein grundsätzlicher Unterschied besteht, führt die Änderung von „aktuell gemessener Position“ in „tatsächliche Flugbahn“ zu einem Anspruchsgegenstand, der von dem ursprünglich Offenbarten deutlich verschieden ist. Dies ist nach § 38 PatG nicht zulässig, vgl. Schulte PatG § 38 Rdn. 16 und 18. Der erteilte Anspruch 1 geht somit schon durch die Aufnahme des Merkmals „Bestimmung der tatsächlichen Flugbahn des Geschosses“ in unzulässiger Weise über das ursprünglich Offenbarte hinaus. In der ursprünglichen Beschreibung findet sich zudem keinerlei Hinweis darauf, einen Vergleich der aktuellen Geschossposition mit der gespeicherten Soll-Flug-bahn wiederholt durchzuführen und daraus „Korrektursignale“, also mehrere Sig-nale zur Ansteuerung der Korrektureinheit, zu ermitteln. Vielmehr soll nach der Offenlegungsschrift Sp. 1, Z. 38 ff. und 54 ff. nach Feststellung des Fehlerpara-meters zum definierten Zeitpunkt die Korrektureinheit aktiviert und damit die Ab-bremsung bewirkt werden. Außerdem ist in der ursprünglichen Beschreibung nur eine „Korrektureinheit“ erwähnt, nicht jedoch „Korrektursignale“. Aus der Beschrei-bung geht vielmehr hervor, dass die Korrektureinheit auf ein einziges Signal von der Prozessorelektronik hin ausgelöst wird, vgl. Offenlegungsschrift Sp. 3, Z. 1 ff. Auch in Bezug auf dieses Merkmal liegt somit eine unzulässige Änderung vor. - 7 - Der erteilte Anspruch 1 hat somit keinen Bestand. Die zugehörigen Unteransprü-che 2 bis 8 haben wegen der Rückbeziehung auf den Anspruch 1 ebenfalls keinen Bestand. Bei dieser Sachlage ist auf die Frage der Patentfähigkeit des beanspruchten Ge-genstandes der erteilten Patentschrift nicht mehr einzugehen. Dr. Henkel v. Zglinitzki Skribanowitz Harrer WA
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