BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 327/03_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. November 2008…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 199 08 740…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.- Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.- Ing. Dr. Henkel, von Zglinitzki und Dipl.- Ing. Dr. Fritze- 2 -beschlossen:Das Patent DE 199 08 740 wird mit den Patentansprüchen 1 bis 8und der Beschreibung vom 24. November 2008 sowie den Zeich-nungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht-erhalten.G r ü n d eIAuf die am 1. März 1999 eingereichte Patentanmeldung - mit der in Anspruch ge-nommenen inneren Priorität vom 3. März 1998 (AZ. 198 08 687.3) - ist das Patent 199 08 740 mit der Bezeichnung„Verfahren und Vorrichtung zur automatischen Montage von Be-schlägen an Fensterrahmen“erteilt und die Erteilung am 21. November 2002 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist von derR… GmbH & Co. in O…,am 20. Februar 2003 Einspruch erhoben worden.Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende mangelnde Patentfähig-keit geltend gemacht und sich dabei auf folgende Veröffentlichungen und Vorbe-nutzungshandlungen gestützt:- 3 -D1 DE 44 17 818 A1,D2 DE 93 05 048 U1,D3 Prospekt „Montageautomaten für Blendrahmenbeschläge“ der Fa. BÖLLHOFF GmbH bzw. BÖLLHOFF Systemtechnik (nachver-öffentlicht);Bestätigungsschreiben der Fa. BÖLLHOFF vom 20. Februar 2003 über entsprechende vorveröffentlichte Prospekte sowieoffenkundige Vorbenutzung durch entsprechende Lieferungen an die FirmenDaku Fenster + Türen, 39596 Stendal, im Juni 1994 undal-bohn Fenster- Systeme GmbH, 74889 Sinsheim, im April 1995,offenkundige Vorbenutzung durch Betrieb des Montageautomaten der Fa. BÖLLHOFF bei der FirmaWERU AG, 73635 Rudersberg seit 1990/1991,D4 Prospekt „Reis- Linearroboter Baureihe RL“, Druckvermerk 17-96,D5 US 5 140 743.Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Einsprechende Zeugen benannt.Die Einsprechende hat beantragt,das Patent zu widerrufen.Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 (eingegangen am 19. Juni 2008) ist der Ein-spruch zurückgenommen worden.- 4 -Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und auf den Zwischenbescheid vom 23. Juni 2008 des Senats in der mündlichen Ver-handlung den Antrag gestellt,das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 sowie der Beschrei-bung vom 24. November 2008 und den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet:„1. Verfahren zur automatischen Montage von Beschlägen an Fensterrahmen, bei der der Fensterrahmen auf einem Montage-tisch fixiert wird und die Beschlagteile mit einer Montageeinheit angeschraubt werden, wobei eine am Montagetisch angeordnete zentrale Montageeinheit an die jeweils erforderliche Montageposi-tion oberhalb des Fensterrahmens gefahren wird,dadurch gekennzeichnet,- dass die Montageeinheit (10.1, 10.2) in der jeweils erforderli-chen Montageposition aus einem mitfahrenden Kleinmagazin (5) das jeweils zu montierende Beschlagteil entnimmt und mit Hilfe eines Montageaggregates (MS, MB) am Fensterrahmen montiert, wobei die zur Befestigung der Beschlagteile erforderlichen Löcher mit einem Bohraggregat (MB) in den Rahmen gebohrt und die Be-schlagteile mit einem Schraubenaggregat (MS) angeschraubt wer-den und- dass die Montageeinheit (10.1, 10.2) vor der Bearbeitung ei-nes neuen Fensterrahmens zu einem Hauptmagazin zum Nachla-den des Kleinmagazins (5) fährt, wobei die Beschlagteile bedarfs-gerecht und in der Reihenfolge der Montage für den nächsten Fensterrahmen zusammengestellt werden und wobei mit dem Ein-- 5 -transport eines Rahmens die zugehörigen Beschlagteile in das Kleinmagazin (5) geladen werden.“Der danach geltende nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:„5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrich-tung einen Montagetisch mit Anschlag- und Spannsystem zum Ausrichten des Rahmens, eine darüber angeordnete zentrale Montageeinheit (10.1, 10.2) sowie Speichervorrichtungen (12.1, 12.2) für die Bereitstellung zu montierender Teile aufweist, wobei- die Speichervorrichtungen (12.1, 12.2) mit an das jeweilige Beschlagteil angepasste Sortier- und Transporteinrichtungen ge-koppelt sind,- die zentrale Montageeinheit (10.1, 10.2) in beliebige Positio-nen oberhalb des Fensterrahmens gebracht werden kann und um eine senkrecht auf der Rahmenfläche stehende Achse drehbar ist und- an der Montageeinheit (10.1, 10.2) Montageaggregate (MB, MS) sowie mindestens ein Kleinmagazin (5) zur Aufnahme der zu montierenden Beschläge in der Reihenfolge der Montage für den nächsten Fensterrahmen angeordnet sind.“Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 und we-gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.IINach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).- 6 -Das Patent wird antragsgemäß beschränkt aufrechterhalten.Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Die vorgenommenen Änderungen sind zulässig und führen zu keiner unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstandes.Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat weder das Vorliegen mangelnder Patentfähigkeit noch eines anderen Widerrufs-grundes ergeben.Das Patent ist mit den geltenden, am 24. November 2008 vorgelegten Ansprü-chen 1 bis 8 schutzfähig.Einer weitergehenden sachlichen Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzi-ge Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wird, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatG 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).Dr. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Dr. FritzeKo
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