BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 327/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am2. November 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 43 35 764…- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent DE 43 35 764 mit den Patent-ansprüchen 1 bis 5 vom 2. November 2009 sowie der Beschrei-bung gemäß der in der Fassung vom 2. November 2009 geän-derten Patentschrift und der ursprünglich eingereichten Zeichnung beschränkt aufrechterhalten.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung P43 35 764.4 ist am 20. Oktober 1993 beim Deutschen Patentamt (heute: Deutsches Patent- und Markenamt) eingereicht worden. Die Erteilung des Patents DE 43 35 764 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum geordneten Abräumen von Kreuzspulen von ei-nem entlang einer Kreuzspulen herstellenden Maschine verlau-fenden Förderband“ist am 24. Dezember 2003 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.- 3 -Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie nennt hierzu die folgenden Dokumente:D1 DE 42 14 683 A1 (nachveröffentlichte ältere Anmeldung)D2 10 Seiten betreffend Rotorspinnmaschine RU14 (el. Übersichtsplan (1989), Stromlaufpläne (1991 und 1992), Anschlusspläne (1990, 1991) und Geräteanordnungsplan (1991)),D3 Bericht vom 13.02.1991 „Spulenverfolgung mit Spulenwendeein-richtung“ (Druckdatum 25.07.91)D4 DE 39 12 513 A1Im Prüfungsverfahren wurden darüber hinaus noch die DruckschriftenD5 DE 39 12 488 A1D6 DE 33 29 066 C2D7 CH 410 718 Bherangezogen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 5 vom 2. November 2009 sowie der Beschreibung gemäß der mit der Fassung vom 2. November 2009 geänderten Patentschrift und der ursprünglich eingereichten Zeichnung beschränkt aufrechtzuer-halten.- 4 -Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Der in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2009 eingereichte geltende Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:a) Verfahren zum geordneten Abräumen von Kreuzspulen (4) von einem entlang einer Kreuzspulen herstellenden Maschine (1) verlaufenden Förderband (7), auf das während dessen Stillstandszeit mittels einer Wechselvorrichtung (22) die Kreuz-spulen abgelegt werden, dadurch gekennzeichnet,a1) dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder Erreichen eines bestimmten Füllzustandes der Abräumvorgang für die Kreuz-spulen gestartet wird,b) dass durch dem Förderband (7) zugeordnete Mittel (10, 16, 17) die Position des Förderbandes (7) in Transportrichtung überwacht wird,c) dass die Ablage der Kreuzspulen (4) durch die Wechselvor-richtung (22) auf dem Förderband (7) unter Zuordnung der Ablagestelle in einem Informationsspeicher (3') gespeichert wird,d) dass durch die mit den Mitteln zur Positionsüberwachung des Förderbandes und dem Informationsspeicher verbundene Ver-gleichseinrichtung der zentralen Steuereinheit (3) die Position der jeweiligen Kreuzspule auf die Übereinstimmung zwischen Sollposition und Förderbandposition im Bereich der Abnahme-stelle der Kreuzspulen vom Förderband verglichen wird,e) und dass die Kreuzspulen (4) herstellende Maschine (1) in mehrere in Transportrichtung des Förderbandes (7) gesehen hintereinanderliegende Abschnitte aufgeteilt wird, in denen - 5 -unterschiedliche Garnpartien verarbeitet werden, und dass durch die Kopplung der Mittel (10, 16, 17) zur Positionsüber-wachung des Förderbandes (7) mit dem Antrieb (8, 9) des Förderbandes (7) dieser jeweils bei Erreichen einer Partie-grenze gestoppt wird.Dem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 in der Fassung vom 2. November 2009. Bezüglich deren Wortlaut und wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.II.Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.Das angegriffene Patent betrifft gemäß Abs. [0001] der geltenden Beschreibung nun nicht mehr eine Vorrichtung, sondern ein Verfahren zum geordneten Abräumen von Kreuzspulen von einem entlang einer Kreuzspulen herstellenden Maschine verlaufenden Förderband mit den Merkmalen des Oberbegriffes des Anspruches 1.Wenn auf einer Spulmaschine mehrere unterschiedliche Garnpartien gleichzeitig verarbeitet werden, sei diese Spulmaschine gemäß Abs. [0003] der Patentschrift in mehrere partiespezifische Spulabschnitte aufgeteilt. Durch die Vorrichtung der D6 (DE 33 29 066 C2) werde nach Abs. [0004] der Patentschrift ein Abräumen des Förderbandes an einem Maschinenende auch dann gestattet, wenn eine par-tiegerechte Sortierung der Spulen erforderlich sei. Hierzu werde zwischen Spulen-rahmen und Förderband jeweils ein Speicherplatz geschaffen, in den die Wech-selvorrichtung nach der Entnahme der Kreuzspule zunächst dieselbe ablege. Ge-eignete Mittel gäben die gespeicherten Kreuzspulen partieweise kurz vor dem vollständigen Befüllen aller Speicherplätze einer Partie an das Förderband ab. Auf diese Weise würden vom Förderband nacheinander jeweils nur Kreuzspulen ein - 6 -und derselben Partie an das Ende der Maschine gefördert. Als nachteilig werde hierbei angesehen, dass die hierfür eingesetzte Vorrichtung einen ausreichenden Zwischenraum zwischen Spulenrahmen und Förderband für die Zwischenspeiche-rung der Kreuzspulen erfordere, wobei nach beiden Seiten so viel Platz vorhanden sein müsse, um die jeweils auftretenden Bewegungsabläufe nicht zu behindern. Des weiteren sei es erforderlich, um die Partiegrenzen variabel zu halten, die Speicherplätze einzeln anzusteuern, woraus sich ein erheblicher Aufwand ergebe. Darüber hinaus könne eine Partievermischung nicht ausgeschlossen werden, wenn eine Kreuzspule von Hand, zum Beispiel zu Testzwecken, entnommen und später wieder auf dem Förderband abgelegt werde.Die Aufgabe ist objektiv darin zu sehen, die bekannten Verfahren so weiterzuent-wickeln, dass sich eine hohe Zuverlässigkeit bei gleichzeitig einfachem Aufbau der entsprechenden Vorrichtung ergibt (vgl. Abs. [0010] der geltenden Beschreibung).Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Textil-technik mit FH-Abschluss und langjährigen Erfahrungen in der Konstruktion und im Betrieb von Spinn- und Spulmaschinen.Als Lösung dient ein Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1.Auf Hinweis des Senats hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung die erteilten Vorrichtungsansprüche in Verfahrensansprüche umformuliert. Dabei hat sich die Patentinhaberin der Auffassung des Senats angeschlossen, dass die erteilten Patentansprüche sowie die Beschreibung im Wesentlichen ein Verfahren beinhalten und deshalb die Bezeichnung „Vorrichtung“ in den erteilten Ansprüchen nicht passend erscheint (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage 2008, § 1 Rdn. 199 ff., 202 m. w. N.).- 7 -Der geltende Anspruch 1 setzt sich zusammen aus den nun als Verfahrensmerk-malen formulierten ursprünglichen sowie gleichlautend erteilten Vorrichtungs-merkmalen a) sowie b) bis d) des Anspruchs 1 mit folgenden Änderungen:• Merkmal d): Einfügung der Formulierung „der zentralen Steuereinheit“ nach dem Wort „Vergleichseinrichtung“ zur Präzi-sierung des Ortes der Vergleichseinrichtung, Präzisierung durch die Formulierung, wonach die Position der jeweiligen Kreuz-spule (...) verglichen wird sowie Änderung des Begriffs „Ablage-stelle“ in „Sollposition“, jeweils offenbart in Abs. [0034] Satz 3 der Patentschrift und S. 9, Abs. 2, Satz 3 der Anmeldungsun-terlagen,sowie den wie folgt offenbarten zusätzlichen Merkmalen:• a1) Abs. [0034], Satz 1 der Patentschrift und S. 9, Abs. 2, Satz 1 der Anmeldungsunterlagen;• e) erteilter und ursprünglicher Anspruch 3 mit Umformulierung der ursprünglichen Vorrichtungs- in Verfahrensmerkmale.Der geltende Anspruch 1 ist somit ursprünglich offenbart sowie gegenüber einem dem erteilten Anspruch 1 entnehmbaren Verfahren eingeschränkt und daher zu-lässig.Die geltenden Verfahrensansprüche 2 bis 5 leiten sich aus den als Vorrichtungs-ansprüchen formulierten ursprünglichen sowie gleichlautend erteilten Ansprü-chen 2, 4, 5 und 7 ab. Sie sind daher zulässig.Die mit den Dokumenten D2 und D3 geltend gemachte Vorbenutzungshandlung ist nicht ausreichend substantiiert. Die als D2 eingereichten Dokumente bestehen aus einem elektrischen Übersichtsplan einer Rotorspinnmaschine RU14-WA mit - 8 -vier Stromlaufplänen, vier Anschlussplänen und einem Geräteanordnungsplan. Diese Unterlagen weisen unterschiedliche Datumsangaben zwischen 1989 und 1992 auf. Ihnen sind einzelne Elemente zum Abräumen einer Spulmaschine ent-nehmbar, wie bspw. dem Stromlaufplan 9 909 211/87/3 Blatt 31 im linken unteren Teil ein Spulentransportband bzw. ein Inkrementalgeber hierfür. Eine genaue Be-schreibung mit Bezug zum Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 wie bspw. die Aufteilung bezüglich unterschiedlicher Garnpartien bzw. zu dessen Vorrich-tungsmerkmalen wie bspw. Wechselvorrichtung oder Vergleichseinrichtung fehlt jedoch. Darüber hinaus betrifft der Geräteanordnungsplan ersichtlich nur eine sog. Wendezange. Weiterhin ist dem als D3 eingereichten Bericht vom 13. Februar 1991 mit der weiteren Datumsangabe 25. Juli 1991 ein Verfahren zum Betreiben einer Wendezange entnehmbar (vgl. S. 1, Abs. 1), das aber offensicht-lich lediglich der Vorbereitung des eigentlichen Abräumens dient. Denn dieses wird - als Entsorgung und Palettierung bezeichnet - von einer nicht näher be-schriebenen Einrichtung namens „SERVOCONE“ vorgenommen (vgl. S. 1, Abs. 1, Z. 1 und 2). Eine im Einzelnen mit dem Verfahren des geltenden Anspruchs 1 ver-gleichbare Verfahrensbeschreibung ist dem Dokument D3 nicht entnehmbar. Es fehlt den Dokumenten D2 und D3 zur angeblichen Vorbenutzung also ersichtlich bereits an technischem Offenbarungsgehalt in Bezug zum Verfahren des gelten-den Anspruchs 1, insbesondere die Merkmale d) und e). Dies hätte auch durch den von der Einsprechenden angebotenen Zeugenbeweis nicht geheilt werden können. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, dass aufgrund des Fehlens jeglicher Angaben über eine tatsächliche Lieferung, Aufstellung und öffentliche Zugänglichkeit dieser angeblichen Vorbenutzung deren ausreichende Substantiie-rung nicht gegeben ist.Der Einsprechende hat demzufolge diese geltend gemachte Vorbenutzungshand-lung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt.Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden An-spruch 1 ist neu:- 9 -Bei den Verfahren nach den Druckschriften D1, D4 und D5 findet ersichtlich ein Vergleich der Position der jeweiligen Kreuzspule auf die Übereinstimmung zwi-schen Sollposition und Förderbandposition im Bereich der Abnahmestelle der Kreuzspulen vom Förderband (wie in Merkmal d) des geltenden Anspruchs 1 ge-fordert) jeweils nicht statt. Damit fehlt den aus den Druckschriften D1, D4 und D5entnehmbaren Verfahren wie auch den aus den weiteren Druckschriften D6 und D7 entnehmbaren Verfahren schon alleine jeweils das Merkmal d).Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit:Die auf einer älteren Anmeldung beruhende nachveröffentlichte D1 ist bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht heranzuziehen.Die ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Übermittlung von Produktinformationen und -eigenschaften einer Textilspule mittels eines Informationsträgers betreffende Druckschrift D5 offenbart gemäß Merkmal a) ein Verfahren zum geordneten Ab-räumen von Kreuzspulen 8 von einem entlang einer Kreuzspulen herstellenden Maschine verlaufenden Förderband 10 (vgl. Fig. 1 und Sp. 2, Z. 6 bis 10 sowie Z. 25 und 29), auf das während dessen Stillstandszeit (erkennbar aus der Formu-lierung in Sp. 2, Z. 33 bis 38) mittels einer Wechselvorrichtung (nicht dargestellter Kreuzspulenwechsler, vgl. Sp. 2, Z. 29 bis 31) die Kreuzspulen 8 abgelegt werden, wobei gemäß Merkmal a1) nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder Erreichen ei-nes bestimmten Füllzustandes (dort vorgebbare Anzahl von Spulenwechseln) der Abräumvorgang für die Kreuzspulen gestartet wird (vgl. Sp. 2, Z. 33 bis 38).Des Weiteren ist dieser Druckschrift zu entnehmen, dass durch dem Förder-band 10 zugeordnete Mittel (Meßwertaufnehmer 22) die Position des Förderban-des 10 in Transportrichtung überwacht wird (vgl. Fig. 1, Pos. 22 und Sp. 2, Z. 39 bis 42) (Merkmal b)), und dass Angaben über die Qualität der hergestellten Kreuz-- 10 -spulen in einem Informationsspeicher gespeichert werden (vgl. Fig. 1, Pos. 11 und Sp. 2, Z. 23 bis 27) (Teilmerkmal des Merkmals c)).Außerdem ist aus D5 bekannt, dass durch die mit den Mitteln 22 zur Positions-überwachung des Förderbandes 10 und dem Informationsspeicher 11 verbundene Vergleichseinrichtung der zentralen Steuereinheit 11 die Spulstelle der jeweiligen Kreuzspule anhand der Förderbandposition im Bereich der Abnahmestelle der Kreuzspulen vom Förderband identifiziert (berechnet) wird (vgl. Sp. 2, Z. 56 bis 64) (Teilmerkmal des Merkmals d)).Hiervon unterscheidet sich das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 da-durch,dass gemäß einem Teilmerkmal des Merkmals c) die Ablage der Kreuzspulen durch die Wechselvorrichtung auf dem Förderband unter Zuordnung der Ablage-stelle in einem Informationsspeicher gespeichert wird; weiterhin dadurch,dass gemäß einem Teilmerkmal des Merkmals d) die Position der jeweiligen Kreuzspule auf die Übereinstimmung zwischen Sollposition und Förderbandposi-tion im Bereich der Abnahmestelle der Kreuzspulen vom Förderband verglichen wird und schließlich dadurch,dass gemäß Merkmal e) die Kreuzspulen herstellende Maschine in mehrere in Transportrichtung des Förderbandes gesehen hintereinanderliegende Abschnitte aufgeteilt wird, in denen unterschiedliche Garnpartien verarbeitet werden, und dass durch die Kopplung der Mittel zur Positionsüberwachung des Förderbandes mit dem Antrieb des Förderbandes dieser jeweils bei Erreichen einer Partiegrenze gestoppt wird.Bei dem Verfahren nach D5 (vgl. Sp. 5, Z. 24 bis 49) erfolgt das geordnete Ab-räumen dadurch, dass der an der Kreuzspule befestigte Chip ausgelesen und die Spule in Abhängigkeit z. B. von Toleranzgrenzen auf verschiedene Förderbänder umgesetzt wird. Der an der Kreuzspule befestigte Chip enthält die Produktions-daten der Spulstelle (vgl. Sp. 2, Z. 64 bis Sp. 3, Z. 10). Somit besteht dort schon - 11 -keine Notwendigkeit, die Position der jeweiligen Kreuzspule auf Übereinstimmung zwischen Sollposition und Förderbandposition zu vergleichen, um eine hohe Zu-verlässigkeit beim geordneten Abräumen zu erreichen. Vielmehr ist die Zuordnung der Kreuzspule zur jeweiligen Spulstelle beim geordneten Abräumen nach der D5bereits durch die auf dem Chip gespeicherten Daten gewährleistet. Daher ist ins-besondere das Teilmerkmal des Merkmals d) dem Fachmann aus der D5 nicht nahe gelegt.Zwar ist aus der ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entnehmen von Spulen aus Spulstellen betreffenden D6 an sich bekannt, dass ähnlich Merkmal e) die Kreuzspulen herstellende Maschine in mehrere in Transportrichtung des Förder-bandes 114 gesehen hintereinanderliegende Abschnitte UA, UB aufgeteilt wird, in denen unterschiedliche Garnpartien verarbeitet werden (vgl. Fig. 8 und Beschrei-bung, Sp. 9, Z. 45 bis 47). Darüber hinaus wird gemäß Sp. 11, Z. 6 bis 23 bei An-kunft von Spulen eine Lampe, ein Alarm oder eine ähnliche Warneinrichtung betä-tigt. Allerdings wird die Zuordnung zur jeweiligen Spulstelle, also zur jeweiligen Garnpartie und somit eine partiegerechte Sortierung der Spulen mittels einer Platz erfordernden Zwischenspeicherung der Kreuzspulen und partieweiser sowie zeit-versetzter Abgabe der Kreuzspulen an das Förderband erreicht. Ein Vergleich der Sollposition der Kreuzspule mit der Förderbandposition im Bereich der Abnahme-stelle ist daher nicht notwendig und somit auch nicht angeregt.Die oben genannten (aus der Druckschrift D5 nicht bekannten) Teilmerkmale der Merkmale c) und d) sowie das Merkmal e) sind auch nicht (weder einzeln noch in Kombination) aus dem weiteren druckschriftlichen Stand der Technik gemäß den Druckschriften D4 und D7 bekannt.Die Verwendung dieser Verfahrensschritte liegt dem zuständigen Fachmann auch nicht nahe:- 12 -Zwar könnte der Fachmann noch aufgrund seines Fachwissens anstelle des aus dem Verfahren der D6 bekannten Alarms an der Partiegrenze alternativ aus Si-cherheitsgründen das Anhalten des Förderbandes vorsehen.Es ist jedoch nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik gemäß D5 durch die weiteren Druckschriften D4 und D7 angeregt werden sollte, zuerst an der Ablageposition die Ablage der Kreuzspulen unter Zuordnung der Ablagestelle in einem Informationsspeicher zu speichern und anschließend an der Abnahmestelle einen zusätzlichen Vergleich mit dem Ziel durchzuführen, die Übereinstimmung der Sollposition der jeweiligen Kreuzspule mit der Förderband-position zu überprüfen.Somit gelangt der Fachmann weder durch eine Zusammenschau der Lehren des aufgedeckten Standes der Technik noch durch die Anwendung seines Fachwis-sens zu einem Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1. Daher bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zur Lösung der Aufgabe gemäß dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen. Der geltende Anspruch 1 ist daher schutzfähig.Die auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem geltenden Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 schutzfähig.- 13 -Das Patent wird daher im Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 5 beschränkt aufrechterhalten.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe HubertBb
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