BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 327/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 196 42 272…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Schell, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert- 2 -beschlossen:Das Patent 196 42 272 wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Auf die am 10. Oktober 1996 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent-und Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 42 272 mit der Bezeichnung"Speisewalzen für Baumwollkämmaschinen“erteilt und die Erteilung am 6. Oktober 2005 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist von der … GmbH & Co. KG (heute: …GmbH & Co. KG) Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende hat neben den im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften zusätzlich auf folgende Schriften verwiesen:(E1) US 3 444 594 A(E2) CH 434 041(E3) GB 4922(E4) DE 39 28 261 A1(E5) GB 10 424(E6) US 2 030 252 A(E7) CH 437 065(E8) US 3 328 851 A- 3 -(E9) DE 2 142 878 A(E10) The Textile Institute: Handbuch der textilen Fertigung, Die Kurzstapelspinnerei, Band 3: Kämmerei, Strecken, Flyer. Seiten 7 bis 10, 15, 16, 22 und 23.Sie hat den Einspruch sinngemäß damit begründet, dass die Gegenstände sämtli-cher Ansprüche zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, und hat beantragt,das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Der Einspruch ist am 17. Mai 2011 zurückgenommen worden.Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 4. September 2006 den Antrag ge-stellt,I. den Einspruch als unzulässig zu verwerfen;II. hilfsweise das Patent DE 196 42 272 aufrechtzuerhalten.Sie ist der Meinung, der Antrag der Einsprechenden sei unzulässig, da er die geltend gemachten Einspruchsgründe nicht innerhalb der Einspruchsfrist hinrei-chend substantiiert dargelegt worden seien. In jedem Fall sei der Einspruch aber unbegründet.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:1 Speisewalzen für Baumwollkämmaschinen,2 die ihr Lager an der schwingenden Unterzange haben,3 wobei sich die obere Speisewalze (5) kraftschlüssig auf der Oberfläche der unteren Speisewalze (4) abstützt und- 4 -4 mindestens eine der Speisewalzen (5) ein Oberflächen-profil besitzt,dadurch gekennzeichnet,5 dass beide Speisewalzen (4, 5), die obere und die untere Speisewalze, mit einem etwa sinusförmigen Zahnpro-fil (51, 41) gleicher Teilung ausgestattet sind,6 dass diese Zahnprofile (51, 41), die Faserschicht (6) zwi-schen sich einschließend, ineinandergreifen und7 dass mindestens die obere Speisewalze (5) einem zwangsläufigen Antrieb unterliegt.Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.II.Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.1. PatentgegenstandDie Erfindung betrifft Speisewalzen für Baumwollkämmaschinen, die ihr Lager an der schwingenden Unterzange haben, wobei sich die obere Speisewalze kraft-schlüssig auf der Oberfläche der unteren Speisewalze abstützt und mindestens eine der Speisewalzen ein Oberflächenprofil besitzt (Abs. [0001] der Patentschrift).- 5 -2. Zulässigkeit des EinspruchsWenngleich der Senat erhebliche Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Ein-spruchs hat, so wird diese aufgrund des einfachen Sachverhalts als gegeben un-terstellt.3. PatentfähigkeitDas Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat je-doch nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben. Insbesondere ist aus dem im Prüfungsverfahren und im Einspruchsverfahren genannten Stand der Technik weder offenbart, dass die obere und die untere Speisewalze einer Baum-wollkämmaschine, mit einem etwa sinusförmigen Zahnprofil gleicher Teilung aus-gestattet sind, noch ist hieraus ein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen.Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Be-schluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begrün-dungspflicht).Dr. W. Maier Schell Rothe HubertBb
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