BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 329/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 199 09 274…- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothebeschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Auf die am 3. März 1999 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und Markenamt) - unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 31. Juli 1998 (198 34 579.8) - eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 199 09 274 mit der Bezeichnung „Abzieher“erteilt und die Erteilung am 5. Januar 2005 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende macht sinngemäß geltend, dass der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und beantragt,das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.- 3 -Zur Begründung ihres Einspruchs verweist sie auf die Druckschriften(D1) DE 35 36 188 A1 und(D2) Winkler, Fritz und Rauch, Siegfried: Fahrradtechnik. Bielefeld: Bielefelder Verlagsanstalt GmbH & Co. KG, 1996, 9. Auflage, Seiten 175 und 176.Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,hilfsweise das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhaltenDer erteilte Anspruch 1 lautet: „Abzieher mit mehreren Spannarmen (2), in deren Zentralabschnitt eine Druckspindel (3) gelagert und auf denen jeweils ein Zug-haken (4) verschiebbar angeordnet ist, der an seinem dem Hake-nende abgewandten Ende (12) zwei gegeneinander wirkende Klemmstücke (5) trägt, die mittels eines die Klemmstücke (5) und das Ende (12) des Zughakens (4) durchdringenden Spannorgans an einem als Schiene (16) ausgebildeten Teil des jeweiligen Spannarmes (2) festklemmbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß das Spannorgan als Spannexzenter mit einer die Klemm-stücke (5) und das Zughakenende (12) durchdringenden Zugstange (14) und mit einem SpannhebeI (6) ausgebildet ist, der um eine quer zur Zugstange (14) verlaufende Achse (8) verschwenkbar und mit einer exzentrischen, an einer Ge-gendruckfläche (18) eines der Klemmstücke (5) anliegenden Druckfläche (17) versehen ist.“Wegen der Fassung der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Patent-schrift und wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akte verwiesen.- 4 -Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Abzieher derart weiter-zubilden, dass der Zeitaufwand für die Verstellung der Spannweite reduziert wer-den kann.Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion und Herstellung von Abziehern anzusehen.II.Der Einspruch ist unzulässig, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substantiiert und mit Grün-den versehen worden ist.Nach § 59 Abs 1 Satz 4 und 5 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen angegeben werden. Die Be-gründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach aus-reichender Substantiierung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaup-teten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, dass der technische Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Patents und dem diesem entgegengehaltenen Stand der Technik ersichtlich ist, so dass Pa-tentinhaber und das Patentamt (hier: das Patentgericht) daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen können (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173 - Sortiergerät; BlPMZ 1993, 439 – Tetraploide Kamille).Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vor-bringen nicht gerecht.Die Einsprechende macht in ihren Einspruchsschriftsatz ersichtlich den Widerrufs-grund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Im Einspruchsschriftsatz vom - 5 -10. Januar 2005 hat sie ausgeführt, dass das angegriffene Patent einen bekann-ten Abzieher betreffe, jedoch ohne die einzelnen Merkmale eines solchen Abzie-hers anzugeben oder einen dies belegenden druckschriftlichen Stand der Technik zu nennen. Weiterhin hat sie erläutert, dass bei dem bekannten Abzieher lediglich die übliche Klemmschraube durch eine Zugstange ersetzt sei, die am Ende einen verschwenkbaren Exzenterhebel trage; solche verschwenkbaren Exzenterhebel seien seit Jahrzehnten bekannt, z. B. zur Halterung von Rädern von Fahrrädern. Zum Beleg hat sie pauschal die Offenlegungsschrift DE 35 36 188 A1 (D1) und Auszüge aus dem Buch „Fahrradtechnik“ (D2) verwiesen.Die bloße Behauptung, das angegriffene Patent betreffe einen bekannten Abzie-her, ohne einen diesbezüglichen druckschriftlichen Stand der Technik zu nennen, lässt ein Eingehen auf die im Anspruch 1 des angegriffenen Patents genannten Merkmale nicht erkennen. Ohne die Angabe von konkreten Merkmalen ist es dem Senat aber nicht möglich, einen Vergleich zwischen dem Stand der Technik, von dem ausgegangen wird, und dem Gegenstand des angegriffenen Patents anzu-stellen.Aus welchem Grund der Fachmann einen insbesondere aus dem oben genannten gattungsfremden Stand der Technik an sich zum Befestigen von Rädern an Fahr-rädern bekannten Exzenterhebel auf einen Abzieher übertragen sollte, hat die Einsprechende ebenfalls nicht im Einzelnen dargelegt. Im Einspruchsschriftsatz hat sie hierzu lediglich die Auffassung vertreten, dass dies aus merkantilen Erwä-gungen heraus veranlasst gewesen sei und dass es dem Fachmann eine Selbst-verständlichkeit sei, solche bekannten Exzenterhebel auch zu verwenden, wenn es sinnvoll sei. Einen Vergleich zwischen den aus dem Stand der Technik be-kannten Gegenständen und den Merkmalen des nach dem Anspruch 1 des Streit-patents ausgebildeten Abziehers hat die Einsprechende wiederum nicht vorge-nommen.- 6 -Eine Überprüfung, ob der behauptete Widerrufsgrund vorliegt, ist demnach auf Grund der Angaben in dem Einspruchsschriftsatz nicht ohne weitere Ermittlungen möglich.Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Damit fehlt auch die Grundlage über den Hilfsantrag der Patentinhaberin zu entscheiden.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze RotheBb
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