BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 333/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 27 944…- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothebeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent 102 27 944 mit dem Patentanspruch 1 vom 20. Oktober 2004, eingegangen am 22. Oktober 2004,den Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Patentschrift sowieder Beschreibung und den Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschriftbeschränkt aufrechterhalten.G r ü n d eI.Die Erteilung des am 22. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 102 27 944 mit der Bezeichnung„Vertikaler Zwischenständer für Ringspinnmaschinen“ist am 12. Februar 2004 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei und es ihm an erfinderischer Tätigkeit mangele. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf folgende Druckschriften:- 3 -(E1) DE 39 21 274 A1(E2) DE 37 20 631 A1(E3) DE 43 19 959 A1(E4) DE 1 109 063 B(E5) US 2 758 439(E6) US 916 977(E7) US 1 263 055.Sie beantragt,das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 20. Oktober 2004, eingegangen am 22. Oktober 2004, den Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Patentschrift sowie der Beschreibung und den Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.Die Einsprechende hat zum geltenden Anspruch 1 sachlich nicht Stellung bezogen und auf die Ladung durch das Bundespatentgericht vom 1. Juli 2009 mit Eingabe vom 21. Juli 2009 um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.Der geltende Anspruch 1 lautet:Vertikaler, mehrteiliger Zwischenständer für Ringspinnmaschinen, der in allen Teilen aus Stahlguss besteht und der horizontale Längsteile wie Spindelbänke und Streckwerke haltert, dadurch gekennzeichnet, daß der Zwischenständer (1) einen Grundkörper (2), einen Streckwerksträger (3) zum Lagern der Streckwerke (13) und zwei Spindelbankhalter (4) zum Befestigen der Spindelbänke - 4 -(21) und zur Aufnahme der Führungsbüchsen (18) für vertikal bewegbare Arbeitsaggregate wie Ringbänke, Balloneinengungs-ringe, wandernde Fadenführer umfasst, wobei Grundkörper, Streckwerksträger und Halter aufeinander abgestimmte An-schraubflächen (8, 9, 10, 19 und 20) sowie Durchbrüche (22) und Gewindebohrungen (23) für Befestigungsschrauben besitzen, mittels deren Streckwerksträger und Halter in unterschiedlichen Höhen am Grundkörper befestigbar sind.Zum Wortlaut der auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen erteilten An-sprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten auf die Akte verwiesen.II.Der zulässige Einspruch hat insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechter-haltung des Patents führt.Gegenstand des angegriffenen Patents ist ein vertikaler mehrteiliger Zwischen-ständer für Ringspinnmaschinen, der horizontale Längsteile wie Spindelbänke und Streckwerke haltert (Abs. [0001] der Patentschrift).Wie auch der Patentschrift (Abs. [0002] zu entnehmen ist, müssen die von derartigen Zwischenständern getragenen Streckwerke, Spindelbänke und anderen Bauteile in Abhängigkeit insbesondere von der Hülsenlänge, aber auch von der gewünschten Spinngeometrie (Abstand zwischen Spindelspitze und Lieferwalze, Ablaufwinkel des Garnes zwischen Lieferwalze und Fadenführer usw.) in un-terschiedlichen Höhen angebracht werden. Bei einstückigen Zwischenständern sind daher eine Vielzahl von Maßvarianten erforderlich, die sowohl die Vor-ratshaltung mit Gussrohlingen als auch die Bearbeitung der verschiedenen Varianten erschweren.- 5 -Der Erfindung lag die Aufgabe zu Grunde, einen in bewährter Weise aus Guss zu fertigenden Zwischenständer so aus mehreren Teilen bestehend auszubilden, dass mit einem Satz von nicht mehr als drei unterschiedlichen Bestandteilen Zwischenständer herstellbar sind, bei denen alle in bestimmten Spannen ge-wünschten Abstände zwischen Grundfläche, Spindelbänken und Streckwerken einstellbar sind (Abs. [0007] der Patentschrift).Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Maschinen-bauingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Betrieb von Spinnmaschinen anzusehen.1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig.Der geltende Patentanspruch 1 ist durch das zusätzlich im Oberbegriff eingefügte Merkmal „aus Stahlguss“ eingeschränkt worden, da der erteilte Anspruch 1 Werkstoff und Fertigungsart des Zwischenständers offen ließ. Die Merkmale dieses nun geltenden Anspruchs finden ihre Stütze sowohl in der erteilten wie auch in der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 1 i. V. m. Abs. [0016] Satz 2 der Patentschrift bzw. S. 2, Z. 35/36 der ursprünglichen Unterlagen. Die sich hieran anschließenden Ansprüche 2 – 5 der erteilten Fassung entsprechen den ur-sprünglichen Ansprüchen 2 - 5.2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegeben, weil keine der Entgegenhaltungen E1, E3, E4, E6 und E7 vertikale mehrteilige Zwischenständer für Ringspinnmaschinen offenbart und die Zwischenständer gemäß E2 und E5nicht in allen Teilen aus Stahlguss bestehen.- 6 -3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit.Die Druckschrift E2 bildet den nächstkommenden Stand der Technik. Aus dieser Schrift ist ein Zwischenständer für eine Textilmaschine, insbesondere für eine Spinn- oder Zwirnmaschine, bekannt, der aus profilierten Blechen zusammen-geschweißt ist, die miteinander einen Hohlkörper bilden und der mit Aufnahmen für Befestigungsmittel versehen ist, wobei eines der Bleche (Blechschale 12) als ein Grundtragelement ausgebildet ist, das in einer ebenen Fläche mit Aufnahmen (40 bis 44) versehen ist (vgl. Anspruch 1). Als Befestigungsmittel sind eine Gussbrücke (15) und ein als Gussteil ausgeführtes Kopfteil (17) vorgesehen (vgl. Sp. 4, Z. 19 – 21 i. V. m. Fig. 1 und 2). Sowohl die Gussbrücke (15) als auch das Kopfteil (17) sind mit der Blechschale (12) des Zwischenständers (10) verbunden, beispielsweise verschraubt (vgl. Sp. 4, Z. 24 – 27 und 38 – 42). Die Spindelbänke (90, 91) sind an den Gussbrücken (15) befestigt und die Streckwerksträger (93) sind durch die Öffnungen (72, 73) im Kopfteil (17) hindurchgesteckt (vgl. Sp. 4, Z. 50 - 56). Somit ist aus dieser Druckschrift ein vertikaler mehrteiliger Zwi-schenständer für Ringspinnmaschinen bekannt, der horizontale Längsteile wie Spindelbänke und Streckwerke haltert, wobei der Zwischenständer einen Grund-körper, einen Streckwerksträger zum Lagern der Streckwerke und einen Spin-delbankhalter zum Befestigen der Spindelbänke aufweist.Da mit der Blechkonstruktion gemäß E2 bereits bekannte geschweißte Blech-konstruktionen für Textilmaschinenständer verbessert werden sollen, ist hieraus keine Anregung zu entnehmen, alle Teile des Zwischenständers, also auch den Grundkörper, aus Stahlguss zu fertigen.Die Gussbrücke nach diesem Stand der Technik weist zur Befestigung der Spindelbank jeweils zwei Bohrungen (53 bzw. 54) an jedem ihrer Schenkel (50 und 51) auf (vgl. Sp. 4, Z. 56 – 60). Dass die Gussbrücke neben der Halterung der Spindelbänke auch Aufnahmen der Führungsbüchsen für vertikal bewegbare Arbeitsaggregate wie Ringbänke, Balloneinengungsringe, wandernde Fadenführer umfasst, ist nicht offenbart und auch nicht angeregt. Vielmehr sind am Fußteil - 7 -Öffnungen (46, 47) vorgesehen, die als Durchgangslöcher für Hubstangen dienen, die, wie der Fachmann weiß, zur Führung vertikal bewegbarer Arbeitsaggregate eingesetzt werden.Für die Befestigung der Gussbrücke (15) und des Kopfteils (17), die dem Spindelbankhalter und dem Streckwerksträger des angefochtenen Patents ent-sprechen, sind nach Sp. 4, Z. 22 – 27 und Z. 35 – 42 Öffnungen 40 – 44 vorhanden. Diese Öffnungen lassen, wie den Figuren 1 und 2 zu entnehmen ist, die Befestigung der Gussbrücke und des Kopfteils nur in einer vorgegebenen Höhe zu. Hinweise Grundkörper, Streckwerksträger und Spindelbankhalter mitaufeinander abgestimmte Anschraubflächen zu versehen, mittels deren Streck-werksträger und Halter in unterschiedlichen Höhen am Grundkörper befestigbarsind, wie es der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs vorsieht, sind folglich hieraus nicht herzuleiten.Aus dem Stand der Technik gemäß E5, vgl. Sp. 2, Z. 26 – 50 i. V. m. Sp. 1, Z. 16, sind Zwischenständer („intermediate vertical supports or adjustable sampsons“)für Ringspinnmaschinen („ring twister“) bekannt, die aus einer rahmenartigen Konstruktion mit zwei Stangen und daran verstellbar befestigten Traversen be-stehen, die als Streckwerksträger und Spindelbankhalter dienen („Each sampson (see Figure 3) is made of a horizontally extending spindle rail spreader 23 adjustably attached at the end portion thereof to vertical posts 24, 24‘ as at 25, 25‘. These vertical posts may be of tubular stock, and at the upper end thereof there is adjustably attached in horizontal position a roller beam or upper spreader 26 as at 27, 27” vgl. Sp. 2, Z. 39-45). Diese Konstruktion soll nach Sp. 1, Z. 30 – 33 auch dazu dienen, den horizontalen Abstand zwischen Spindelbank und Streckwerk einzustellen. Die Einstellung des Abstandes der Traversen erfolgt, wie ohne Weiteres aus den Figuren zu ersehen ist, stufenlos. Von diesem rahmenartigen Aufbau abzuweichen und gegossene Zwischenständer zu wählen, bei denen die Einstellmöglichkeit wegen der festen Bohrungen eingeschränkt ist, ist nicht an-geregt.- 8 -Darüber hinaus ist kein Hinweis vorhanden, die Führung für vertikal bewegbare Arbeitsaggregate (hier die Führungsstange 130; „guide rod“) am Spindelbank-halter vorzusehen, wie es nach dem geltenden Anspruch 1 des angefochtenen Patents beansprucht ist. Demgegenüber ist die Stange 130 gemäß der Lehre der E5 nämlich an der Spindelbank („spindle rail 32“) und am Träger („beam 43“) befestigt (vgl. Sp. 6, Z. 10 – 41).Auch eine Zusammenschau der Druckschriften E2 und E5 führt nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Streitpatent. Diese Kombination ergäbe zwar einen Zwischenständer dessen Spindelbankhalter in der Höhe ver-stellbar wäre, jedoch erhält der Fachmann keine Anregung zum einen auch den Streckwerksträger - und somit überdies die Gesamthöhe - höhenverstellbar auszuführen, und zum anderen den Spindelbankhalter so zu gestalten, dass er sowohl zum Befestigen der Spindelbänke und als auch zur Aufnahme der Führungsbüchsen für vertikal bewegbare Arbeitsaggregate wie Ringbänke, Balloneinengungsringe, wandernde Fadenführer dienen könnte. Vielmehr würden die Aufnahme der Führungsbüchsen für vertikal bewegbare Arbeitsaggregate nach diesem Stand der Technik am Grundkörper befestigt, wie es die E2 lehrt, oder an Spindelbank und Streckwerksträger, wie es die E5 lehrt.Die Druckschriften E1, E3, E4 und E7 betreffen einteilige Zwischenständer Anregungen die Zwischenständer mehrteilig auszuführen und separate Spindel-bankhalter und Streckwerksträger vorzusehen, sind diesem Stand der Technik demnach nicht zu entnehmen.Die Druckschrift E6 offenbart, die Höhe der Spindelbank mittels Schrauben und zugehörigen Langlöchern einstellbar zu gestalten (S. 1, Z. 66 – 73). Da die Spindelbänke direkt am Kopf- bzw. Fußteil befestigt sind, sind Zwischenständer weder erwähnt noch angeregt. Auch ist deshalb kein Hinweis vorhanden, die Zwischenständer mehrteilig so zu gestalten, dass die aufgabengemäß alle in bestimmten Spannen gewünschten Abstände, insbesondere auch zwischen Spin-delbänken und Streckwerken, einstellbar sind.- 9 -Da die Druckschriften E1, E3, E4 und E7 einteilige Zwischenständer betreffen und E6 keinen Zwischenständer aufweisen, besteht kein Anlass, diese mit dem Stand der Technik nach E2 oder E5 zur Lösung der genannten Aufgabe zu kombinieren.Der geltende Anspruch 1 hat somit Bestand.Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausge-staltungen des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 und haben daher zu-sammen mit diesem Anspruch ebenfalls Bestand.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze RotheMe
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