BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 337/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. Oktober 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 05 043…- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:Das Patent 102 05 043 wird mit den folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten:- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung;- übrige Unterlagen wie erteilt.G r ü n d eI .Die Erteilung des am 7. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 102 05 043 ist am 26. Februar 2004 veröffentlicht worden.Nach Korrektur eines offensichtlichen Druckfehlers in der Patentschrift lautet seineBezeichnung:„Aus einem Rohr zu verschießender Flugkörper mit überkalibrigem Leitwerk“.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit geltend.- 3 -Die Einsprechende hat folgende Schriften herangezogen:(E1) US 5 082 203(E2) DE 100 15 514 A1(E3) US 4 332 360sowie die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte(D1) DE 37 21 512 C1.Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die Druckschriften(D2) DE 35 07 677 A1 und(D3) DE 34 32 614 A1in Betracht gezogen worden.Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:- neuer Patentanspruch 1 eingereicht in der mündlichen Ver-handlung,- Patentansprüche 2 bis 14,sowie- Unterlagen im Übrigen wie erteilt,- 4 -hilfsweise mit folgenden Unterlagen:- neue Patentansprüche 1 bis 9 gem. Hilfsantrag 1- bzw. neue Patentansprüche 1 bis 7 gem. Hilfsantrag 2- jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,- übrige Unterlagen jeweils wie erteilt.Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:a. Aus einem Rohr zu verschießender drallstabilisierter Flugkör-per (12),b. der an seinem Heck (10) Leitwerk-Flügel (14) aufweist,c. die von einer unterkalibrigen Verbringungsstellung in eine überkalibrige Funktionsstellung bewegbar sind,c1. wobei die Leitwerk-Flügel (14) aus ihrer Verbringungsstel-lung in ihre Funktionsstellung unter der Einwirkung der Zentrifugalkräfte des unter Drall verschossenen Flugkör-pers (12) ausschwenkbar gelagert sind, undd. wobei am Heck (10) des Flugkörpers (12) ein einen Topfbo-den (18) und einen Topfmantel (20) aufweisender Siche-rungstopf (16) vorgesehen ist, mittels welchem die Leit-werk-Flügel (14) in ihrer Verbringungsstellung gehalten sind,e. wobei zwischen der rückseitigen Heckstirnfläche (22) des Flugkörpers (12) und dem Topfboden (18) des Sicherungs-topfes (16) ein Druckraum (24) vorhanden ist undf. der Topfboden (18) mindestens einen in den Druckraum (24) einmündenden Treibgaseinlass (26) aufweist, undg. der Sicherungstopf (16) von der die Leitwerk-Flügel (14) in ihrer Verbringungsstellung haltenden Haltestellung entlang einer definierten Wegstrecke in eine die Leitwerk-Flügel (14) - 5 -in ihre Funktionsstellung freigebende Freigabestellung ver-stellbar ist,h. wobei der Sicherungstopf (16) in der Freigabestellung am Heck (10) des Flugkörpers (12) verbleibt.Der nach Hilfsantrag 1 geltende Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:a. Aus einem Rohr zu verschießender drallstabilisierter Flugkör-per (12),b. der an seinem Heck (10) Leitwerk-Flügel (14) aufweist,c. die von einer unterkalibrigen Verbringungsstellung in eine überkalibrige Funktionsstellung bewegbar sind,c1. wobei die Leitwerk-Flügel (14) aus ihrer Verbringungsstel-lung in ihre Funktionsstellung unter der Einwirkung der Zentrifugalkräfte des unter Drall verschossenen Flugkör-pers (12) ausschwenkbar gelagert sind, undd. wobei am Heck (10) des Flugkörpers (12) ein einen Topfbo-den (18) und einen Topfmantel (20) aufweisender Siche-rungstopf (16) vorgesehen ist, mittels welchem die Leit-werk-Flügel (14) in ihrer Verbringungsstellung gehalten sind,e. wobei zwischen der rückseitigen Heckstirnfläche (22) des Flugkörpers (12) und dem Topfboden (18) des Sicherungs-topfes (16) ein Druckraum (24) vorhanden ist undf. der Topfboden (18) mindestens einen in den Druckraum (24) einmündenden Treibgaseinlass (26) aufweist, undg. der Sicherungstopf (16) von der die Leitwerk-Flügel (14) in ihrer Verbringungsstellung haltenden Haltestellung entlang einer definierten Wegstrecke in eine die Leitwerk-Flügel (14) in ihre Funktionsstellung freigebende Freigabestellung ver-stellbar ist,- 6 -h. wobei der Sicherungstopf (16) in der Freigabestellung am Heck (10) des Flugkörpers (12) verbleibt.i. wobei vom Topfmantel (20) des Sicherungstopfes (16) Halte-zapfen (34) für die Leitwerk-Flügel (14) nach außen wegste-hen,j. wobei die Haltezapfen (34) jeweils einen vom Topfman-tel (20) radial wegstehenden Zapfen (36) und am distalen Ende des jeweiligen Zapfens (36) ein axial nach vorne orien-tiertes Halteorgan (38) für die Leitwerk-Flügel (14) aufwei-sen, wobei die Leitwerk-Flügel (14) an ihrem rückseitigen Rand (30) mit axial orientierten Aussparungen (32) für die Haltezapfen (34) ausgebildet sind, undk. wobei die jeweilige Aussparung (32) am rückseitigen Rand (30) des zugehörigen Leitwerkflügels (14) eine Längs-erstreckung (40) aufweist, die geringfügig größer ist als die axiale Längserstreckung (42) des Halteorgans (38) des zu-gehörigen Haltezapfens (34).Zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 nach Hauptantrag, dem Wortlaut der Ansprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 1 und dem der Ansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 2 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.II.Der zulässige Einspruch hat insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechter-haltung des Patents mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 führt.- 7 -Gegenstand des angegriffenen Patents ist ein mörserähnlich aus einem Rohr zu verschießenden Flugkörper, der gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1 mit einem in eine überkalibrige Funktionsstellung ausschwenkbaren Leitwerk aus-gestattet ist, bei dem es sich um Gleitflügel oder insbesondere um heckseitige Steuerruder bzw. Stabilisierungsflossen handeln kann (Abs. [0001] der Streitpa-tentschrift).Nach Abs. [0004] der Streitpatentschrift ist aus der DE 37 21 512 C1, D1, ein Flugkörper mit überkalibrigem Leitwerk bekannt, dessen Ruderblätter für die Lage-rung, den Transport und den Start in die Flugkörperstruktur eingeklappt und in dieser Stellung stirnseitig arretiert sind, bis sie von einer Sicherungseinrichtung startbeschleunigungsabhängig zum Ausklappen freigegeben werden. Um eine kleinbauende funktionstüchtige Sicherungseinrichtung zu verwirklichen, die alle Ruderblätter gleichzeitig, aber nicht zu früh, für das Aufstellen freigibt, ist ein in alle Ruderblätter gleichzeitig eingreifender, in Startrichtung diesen gegenüber axial verlagerbarer Stempel vorgesehen, der sich erst bei Reduzierung der Flugkörper-Startbeschleunigung gleichzeitig in die Freigabestellung für alle Ruderblätter ver-lagert.Zur Vermeidung eines solchen relativ komplizierten Aufbaus ist es auch bekannt, bei Flugkörpern, die aus einem glatten, d. h. keinen Zug aufweisenden Rohr, ver-schossen werden, die am Heck des Flugkörpers vorgesehenen ausstellbaren Leitwerksflächen in der eingeklappten Stellung einfach radial gegen die glatte In-nenmantelfläche des Rohres anliegen zu lassen (vgl. Abs. [0005] der Patent-schrift).Soll ein Flugkörper jedoch drallstabilisiert und deshalb aus einem mit Zügen aus-gestatteten Rohr verschossen werden, so sind aufgrund der extremen im Rohr auftretenden Beschleunigungskräfte Beschädigungen durch ein Einschneiden der Züge in die daran entlang gleitenden Leitwerksflächen nicht zu vermeiden, was danach im Freiflug die Funktionstüchtigkeit des Flugkörpers z. B. wegen ver-- 8 -schlechterter Richtungsstabilität entscheidend beeinflussen kann (Abs. [0006] der Patentschrift).Die Aufgabe besteht deshalb darin, einen Flugkörper, insbesondere nach Art ei-nes Drallmörsergeschosses, zu schaffen, der einfach ausgebildet ist, wobei die am Heck des Flugkörpers vorgesehenen Flügel in der eingeklappten, unterkalibri-gen Verbringungs- bzw. Lagerstellung mittels einfacher konstruktiver Maßnahmen zuverlässig und sicher festgelegt sind und nach dem Verlassen des Rohres die Flügel zuverlässig zum Ausstellen in ihre überkalibrige Funktionsstellung freigege-ben werden (Abs. [0007] der Streitpatentschrift).Ein Flugkörper mit den im Patentanspruch angegebenen Merkmalen löst diese Aufgabe.Maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Ma-schinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von aus Rohren zu ver-schießenden Flugkörpern.Hauptantrag1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag sind zulässig.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag findet seine Stütze im erteilten An-spruch 1, im ersten Satz des Abs. [0006] (drallstabilisiert) und am Ende des Abs. [0009] (Merkmal c1) der Patentschrift. In den Anmeldeunterlagen sind die Merkmale dieses Anspruchs im Anspruch 1, auf S. 3, Z. 14 und auf S. 4, Z. 23 bis S. 5, Z. 3 offenbart. Die Ansprüche 2 - 14 entsprechen den Ansprüchen 2 - 14 nach Patentschrift und den Ansprüchen 2 - 14 gemäß den Anmeldeunterlagen.- 9 -2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar unstreitig neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Druckschrift E3 bildet den nächstkommenden Stand der Technik, der nach Sp. 1, Z. 12 und 13 ein geführtes, also aus einem Rohr zu verschießendes, drall-stabilisiertes Geschoss ("spin stabilized ballistic missiles or shells") betrifft (Merk-mal a).Nach Sp. 2, Z. 29 - 31 ist ein Leitwerk-Flügel ("fin") an einem tragenden Rahmen am Ende des Geschosses angebracht (Merkmal b).Die Flügel sind, wie Sp. 1, Z. 54 - 64 zu entnehmen ist, so in einer eingeklappten Position ("in the retracted position are mounted so") befestigt, dass die Zentrifu-galkräfte, die aus der durch Züge im Rohre verursachten ("caused by the barrel rifling") Drehung des Geschosses ("shell spin-up") resultieren, die Flügel in die ausgefahrene Stellung zwingen. Auf diese Weise werden die Flügel aus einer un-terkalibrigen Verbringungsstellung (Sp. 1, Z. 22 - 25) in eine überkalibrige Funk-tionsstellung bewegt. Folglich sind die Merkmale c und c1 aus E3 bekannt.In Sp. 2, Z. 56 - 59 i. V. m. Fig. 2 ist beschrieben, dass ein Kolben ("piston 11") mit einem zylindrischen Äußeren einen Bund ("rim or flange 15") aufweist, der so gestaltet ist, dass er die Vorsprünge ("projections 27a") der eingeklappten Flügel erfasst und so eine Haltevorrichtung bildet. Hierbei ist, vgl. Fig. 2, das Innere des Kolbens topfartig ausgebildet und weist somit einen Topfboden und einen Topf-mantel auf. Da der topfartige Kolben die Flügel in der eingeklappten Verbrin-gungsstellung hält und somit sichert, bildet er einen Sicherungstopf. Dass sich diese Vorrichtung am Heck des Flugkörpers befindet, ist ohne Weiteres in Fig. 2 zu ersehen. Somit ist auch das Merkmal d in dieser Schrift offenbart.Eine Ausnehmung ("recess") des Kolbens 11 und die Innenseite des Rahmenen-des ("inside of the aft end of the frame 5") bilden einen Druckraum ("pressure chamber 17") (vgl. Sp. 2, Z. 64 - Sp. 3, Z. 1). Außerdem sind im Rahmenende Druckkontrolllöcher ("holes 19, 21") vorgesehen, die in Verbindung mit dem Druck-raum ("pressure chamber 17") stehen und bewirken, dass sich durch das beim Abfeuern des Geschosses erzeugte Gas im Druckraum ("chamber 17") langsam - 10 -Druck aufbaut (vgl. Sp. 3, Z. 1 - 8 und 26 - 27), weshalb die Druckkontrolllöcher Treibgaseinlässe darstellen. Folglich sind aus dieser Textpassage die Merkmale e und f bis auf das Teilmerkmal, wonach der Topfboden mindestens einen Treib-gaseinlass aufweist, vorbekannt.Nach dem Verlassen des Geschützrohres wird, was Sp. 3, Z. 27 - 36 i. V. m. Fig. 2 zu entnehmen ist, der Kolben ("piston 11"), der wie oben beschrieben einen Si-cherungstopf bildet, durch die Druckdifferenz zwischen Atmosphäre und Druck-raum ("chamber 17") vorwärts bewegt, sodass alle Flügel freigegeben werden und aufgrund der Zentrifugalkraft ausklappen. Dies bedeutet, dass der Sicherungstopf von der die Leitwerk-Flügel in ihrer Verbringungsstellung haltenden Haltestellung in eine die Leitwerk-Flügel in ihre Funktionsstellung freigebende Freigabestellung verstellbar ist. Dass der Kolben hierbei entlang einer definierten Wegstrecke ver-fahren wird, ergibt sich aus Fig. 2, da die Führungsstange des Kolbens 11 zwi-schen dem Rahmen 5 und dem Geschosskörper eingebaut ist und somit der Weg des Kolbens 11 vorgegeben ist. Dies entspricht Merkmal g.Auch das Merkmal h ist in E3 verwirklicht. Der Sicherungstopf verbleibt nämlich, wie sich aus Fig. 2 ergibt, in der Freigabestellung, also nachdem die Flügel freige-geben wurden, am Heck des Flugkörpers, weil der Sicherungstopf zwischen Rah-men 5 und Geschosskörper verliersicher befestigt ist.Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom Stand der Technik gemäß E3 allein durch einen Teil des Merkmals f, wonach der Topfboden mindestens einen Treibgaseinlass aufweist.Nach E3 ist die Öffnung des Sicherungstopfs entgegen der Flugrichtung des Ge-schosses ausgerichtet und wird deshalb in Flugrichtung in die Freigabestellung bewegt. Um Druck im vom Sicherungstopf und dem Rahmen gebildeten Druck-raum aufbauen zu können, muss eine Verbindung zwischen dem von der Treibla-dung erzeugten Gas und dem Druckraum ermöglicht werden. Hierzu sind bei der Konstruktion nach E3 Treibgaseinlässe im Rahmen notwendig. Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass der Sicherungstopf auch entgegen der Flugrichtung - 11 -in die Freigabestellung gebracht werden kann, und den daraus resultierenden Vorteil, dass die bei der Beschleunigung des Geschosses auftretenden Trägheits-kräfte die Bewegung des Sicherungstopfs in die Freigabestellung unterstützen. Um den Sicherungstopf entgegen der Flugrichtung in die Freigabestellung zu brin-gen, muss zwangsläufig die Öffnung des Sicherungstopfs in Flugrichtung des Ge-schosses und der Topfboden zur Treibladung hin ausgerichtet sein. Die Verbin-dung zwischen dem von der Treibladung erzeugten Gas und dem Druckraum muss dann konstruktionsbedingt durch den Topfboden erfolgen. Somit ist es eine für den Fachmann naheliegende handwerkliche Maßnahme den Treibgaseinlass im Topfboden vorzusehen.Anspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand und im Rahmen der An-tragsgesamtheit haben auch die ihm nachgeordneten Ansprüche 2 - 14 keinen Bestand (BGH, GRUR 1997, 20 - Elektrisches Speicherheizgerät).Hilfsantrag 11. Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1 sind zulässig.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist zusätzlich zu den Merkmalen a bis h des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgende einschränkende Merkmale auf:i. wobei vom Topfmantel (20) des Sicherungstopfes (16) Halte-zapfen (34) für die Leitwerk-Flügel (14) nach außen wegste-hen,j. wobei die Haltezapfen (34) jeweils einen vom Topfman-tel (20) radial wegstehenden Zapfen (36) und am distalen Ende des jeweiligen Zapfens (36) ein axial nach vorne orien-tiertes Halteorgan (38) für die Leitwerk-Flügel (14) aufwei-sen, wobei die Leitwerk-Flügel (14) an ihrem rückseitigen - 12 -Rand (30) mit axial orientierten Aussparungen (32) für die Haltezapfen (34) ausgebildet sind, undk. wobei die jeweilige Aussparung (32) am rückseitigen Rand (30) des zugehörigen Leitwerkflügels (14) eine Längs-erstreckung (40) aufweist, die geringfügig größer ist als die axiale Längserstreckung (42) des Halteorgans (38) des zu-gehörigen Haltezapfens (34).Diese Merkmale finden in Merkmalsreihenfolge ihre Stütze in den erteilten und den ursprünglichen Ansprüchen 2, 5, 3 und 6.Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 weist zusätzlich zu den Merkmalen a bis h des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgende einschränkende Merkmale auf:i. wobei vom Topfmantel (20) des Sicherungstopfes (16) Halte-zapfen (34) für die Leitwerk-Flügel (14) nach außen wegste-hen,j1. wobei die Haltezapfen (34) jeweils einen vom Topfman-tel (20) radial wegstehenden Zapfen (36) und am distalen Ende des jeweiligen Zapfens (36) ein axial nach vorne orien-tiertes Halteorgan (38) für die Leitwerk-Flügel (14) aufwei-sen,l. wobei die Leitwerk-Flügel (14) von ihrem distalen, axial orientierten Längsrand (86) wegstehende Ansätze (88) für die Haltezapfen (34) aufweisen, undm. wobei der jeweilige Ansatz (88) am distalen, axial orientierten Längsrand (86) des zugehörigen Leitwerk-Flügels (14) eine axiale Abmessung aufweist, die geringfügig kleiner ist als die axiale Längserstreckung (42) des Halteorganes (38) des zu-gehörigen Haltezapfens (34).- 13 -Diese Merkmale sind in Merkmalsreihenfolge in den erteilten und den ursprüngli-chen Ansprüchen 2, 5, 4 und 7 offenbart.Die Ansprüche 3 - 9 entsprechen den Ansprüchen 8 - 14 gemäß Patentschrift und den Ansprüchen 8 - 14 der Anmeldeunterlagen.2. Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag sind neu.Die Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 bzw. 2 ist gegenüber dem im Ver-fahren befindlichen Stand der Technik gegeben, weil keine der Entgegenhaltun-gen E1 bis E3 und D1 bis D3 Haltezapfen offenbart, die jeweils einen vom Topf-mantel radial wegstehenden Zapfen und am distalen Ende des jeweiligen Zapfens ein axial nach vorne orientiertes Halteorgan für die Leitwerk-Flügel aufweisen (Teilmerkmal des Merkmals j bzw. Merkmal j1).In D2 ist zwar, wie es auf Seite 6, Z. 19 - 24 i. V. m. der Fig. beschrieben ist, ein Haltezapfen vorhanden, der einen vom Topfmantel radial wegstehenden Zapfen (Nase 44) und am distalen Ende des Zapfens ein axial orientiertes Halteorgan (formschlüssiger Eingriff, Kante 45) für die Leitwerk-Flügel aufweist, jedoch steht der dort offenbarte Haltezapfen weder von einem Topfmantel eines Sicherungs-topfes weg, noch ist das axial orientierte Halteorgan nach vorne orientiert.3. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 beruhen auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.Aus der den nächstkommenden Stand der Technik bildenden Druckschrift E3 ist ein aus einem Rohr zu verschießender drallstabilisierter Flugkörper mit den Merkmalen a bis e, einem Teil des Merkmals f, sowie den Merkmalen g und h zu entnehmen (vgl. die Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag). Um die Flügel in der Verbringungsstellung zu halten, weisen sowohl der Sicherungstopf - 14 -als auch die Flügel gemäß E3 Vorsprünge ("projections 15" bzw. "projections 27a") auf, die sich jeweils nur in radialer Richtung erstrecken (vgl. Sp. 2, Z. 49 - 53 i. V. m. Fig. 1 und 2). Eine Anregung hiervon abzuweichen und Vorsprünge ("pro-jections 15") am distalen Ende zusätzlich mit axial nach vorne orientierten Halte-organen zu versehen (Teilmerkmal des Merkmals j (Anspruch 1); Merkmal j1 (An-spruch 2)), ergibt sich aus der E3 nicht, da ein solches nach vorne orientiertes Halteorgan nicht mit den Vorsprüngen ("projections 27a") der Flügel in Kontakt käme und somit ohne Funktion wäre.Auch ist dem Stand der Technik nach E3 kein Hinweis entnehmbar, die Leitwerk-Flügel an ihrem rückseitigen Rand mit axial orientierten Aussparungen für die Haltezapfen zu versehen, da die Flügel dort so angebracht sind, dass sie von den am Sicherungstopf angebrachten Vorsprüngen ("projections 15") an der Oberseite gehalten werden, was ein Zusammenwirken mit am rückseitigen Rand angeord-neten Aussparungen unmöglich macht (Teilmerkmal des Merkmals j; Anspruch 1). Da für den Fachmann zudem keine Veranlassung besteht, die Vorsprünge ("pro-jections 15") am distalen Ende zusätzlich mit axial nach vorne orientierten Halte-organen zu versehen, ist es auch nicht erforderlich, die axiale Längserstreckung des Halteorganes gemäß Merkmal k (Anspruch 1) auf die axiale Längserstreckung der Aussparung bzw. nach Merkmal m (Anspruch 2) auf die axiale Längser-streckung des Ansatzes abzustimmen.Der aus der Druckschrift D1 bekannte Flugkörper mit überkalibrigem Leitwerk weist zum Halten der Flügel in Verbringungsstellung einen Stempel 15 auf. Zum Freigeben der Flügel wird der Stempel, der mit einer Krone 16 versehen ist, die aus einzelnen Klauen bestehen kann, unter Federeinwirkung axial verschoben. Die Ruderblätter 12 (Flügel) sind an ihrem rückseitigen Rand mit axial orientierten Einstichen 17 (Aussparungen) für die Krone 16 bzw. die Klauen (Haltezapfen) ausgebildet (vgl. Sp. 4, Z. 14 - 25 und Sp. 5, Z. 1 - 15 i. V. m. Fig. 1). Eine Veran-lassung, statt des unter Federeinwirkung axial verschiebbaren Stempels 15 einen Sicherungstopf vorzusehen, der zwischen der rückseitigen Heckstirnfläche des Flugkörpers und dem Topfboden einen Druckraum ausbildet (Merkmal e), ist nicht - 15 -zu erkennen. Auch gibt es keinen Grund, an Stelle der Krone bzw. der Klauen (Haltezapfen) einen Topfmantel mit radial wegstehenden Zapfen und mit am distalen Ende des jeweiligen Zapfens axial nach vorne orientiertem Halteorgan für die Leitwerk-Flügel vorzusehen (Teilmerkmal des Merkmals j (Anspruch 1); Merk-mal j1 (Anspruch 2)), da bereits die Krone bzw. die Klauen, die axial ausgerichtet sind, die Haltefunktion erfüllen.Die Ruderblätter 2 (Flügel) des Flugkörpers gemäß der weiteren Druckschrift D2sind im eingeklappten Zustand in Nuten 43 versenkt und werden durch radial von der Heckstruktur 9 wegstehende Nasen 44 (Haltezapfen) mit parallel zur Längs-achse 1 in Richtung auf die Nut 43 sich öffnenden Eingriffen 45 (Halteorgan) in der eingeklappten Stellung gehalten. Hierbei wirken die Eingriffe 45 mit Sicherungs-stiften 46 zusammen, welche in Bohrungen der Ruderblätter 2 (Flügel) angebracht sind (vgl. S. 6, Z. 9 - 31). Ein Sicherungstopf, der zwischen der rückseitigen Heck-stirnfläche des Flugkörpers und dem Topfboden einen Druckraum ausbildet (Merkmal e), ist auch dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Dort werden die Flügel nämlich allein durch die Beschleunigungskräfte freigegeben, denn aufgrund der Abschussbeschleunigung im Rohr wird der Sicherungsstift 46 entgegen der Startrichtung 42 verlagert, so dass er aus dem Eingriff 45 freikommt (vgl. S. 7, Z. 1 - 4).Auch Druckschrift E1 offenbart eine andere Lösung als das Patent. Nach E1 ist vorgesehen, die an den Platten 4b befestigten Flügel dadurch auszuklappen, dass die an den Flügeln ausgebildete Zähne 14 beim axialen Verschieben des zylindri-schen Teils 8 mit vorgesehenen Aussparungen 13 zusammenwirken (Sp. 2, Z. 29 - 30 und 58 - 64 sowie Fig. 1, 2).Bei dem ohne Drall zu verschießenden Artilleriegeschoss gemäß der Druckschrift E2 werden die Flügel dadurch in Funktionsstellung gebracht, dass durch axiale Verschiebung der Aufnahme 6 aus dem Heckteil 2 nach hinten heraus die Flügel 5 freigegeben werden, danach die Flügelkanten 19 unter dem Druck einer Feder 13 - 16 -über die schrägen Gleitflächen 18 gleiten und damit über die Außenkontur des Geschosses hinausragen, so dass die Flügelteile 14 und 15 anschließend unter der Lufteinwirkung eine ausgeschwenkte Endposition einnehmen (vgl. Sp. 2, Z. 49 - 56 und Sp. 3, Z. 32 - 39).Die Flügel 14 des aus der Druckschrift D3 bekannten Flugkörpers werden dage-gen mittels aufblasbarer Körper (airbag) 12, 12' ausgeklappt. Durch den Aufblas-vorgang der Airbags wird auf die Enden der Flügel 14 eine in Radialrichtung wir-kende Kraft ausgeübt, so dass sie um die Drehachsen 21 herumschwenken und in ihre Arbeitsstellung gelangen (vgl. S. 7, Z. 5 - 22).Folglich ist aus diesen Druckschriften E1, E2 und D3 kein Hinweis auf Merkmal c1zu entnehmen, wonach die Leitwerk-Flügel aus ihrer Verbringungsstellung in ihre Funktionsstellung unter der Einwirkung der Zentrifugalkräfte des unter Drall ver-schossenen Flugkörpers ausschwenkbar gelagert sind. Vielmehr lehren diese Schriften, die Flügel mit zusätzlichen mechanischen Mitteln auszuklappen.Auch eine Zusammenschau der Schriften E3 und D1 führt weder zum Gegenstand des Anspruchs 1 noch zu dem des Anspruchs 2. Deren Kombination ergäbe zum Freigeben der Flügel einen Stempel mit einem Druckraum, wobei der Stempel statt mit Federdruck durch ein Treibgas axial verschoben würde. Da hierbei jedoch der Sicherungsstempel gemäß D1 unverändert bliebe, bestünde auch bei diesem Stand der Technik keine Veranlassung den Stempel umzukonstruieren und ihn mitvom Topfmantel radial wegstehenden Zapfen und mit am distalen Ende des jewei-ligen Zapfens axial nach vorne orientiertem Halteorgan zu versehen (Teilmerkmal des Merkmals j (Anspruch 1); Merkmal j1 (Anspruch 2)).Der Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 sind somit gewährbar.- 17 -Die Ansprüche 3 bis 9 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausge-staltungen der Gegenstände der Ansprüche 1 bzw. 2 nach Hilfsantrag 1 und sind daher ebenfalls gewährbar.Da dem Hilfsantrag 1 stattzugeben ist, ist über den Hilfsantrag 2 nicht mehr zu entscheiden.Dr. Fritze Guth Rothe HubertCl
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