BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 338/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 44 508 _______________________ Maier sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Univ. Rothe … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. - 2 - beschlossen: Das Patent 198 44 508 wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Auf die am 29. September 1998 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Pa-tent- und Markenamt) - unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 19. Fe-bruar 1998 (198 06 849.2) - eingereichte Patentanmeldung ist das Pa-tent 198 44 508 mit der Bezeichnung "Abzieher“ erteilt und die Erteilung am 24. Februar 2005 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist von der K… oHG, in R… Ein- spruch erhoben worden. Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und be-antragt sinngemäß, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen oder zu-mindest nur in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist sie neben den im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften zusätzlich auf die DE 729 093 C und DE 974 660 C. - 3 - Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 17. September 2008, eingegangen am 18. September 2008, zurückgenommen. Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt sinnge-mäß, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat jedoch nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben. Das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 9 ist somit bestandskräftig. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknah-me des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, und ihrem - 4 - Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht). Dr. W. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Rothe Ko
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