BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 339/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. August 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 44 44 755 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-- 2 - den Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent 44 44 755 widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 15. Dezember 1994 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentan-meldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in Deutschland vom 27. Ja-nuar 1994 (AZ P 44 02 339.1) in Anspruch genommen wird, ist das Patent 44 44 755 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Fördern von Bogen im Anleger-bereich einer bogenverarbeitenden Maschine" erteilt und die Erteilung am 13. Ju-ni 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die M… AG Einspruch erhoben. Die Einsprechende führt zur Begründung aus, dass der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stützt ihr Vorbrin-gen auf folgende Druckschriften: (1) DE-PS 905 138 (2) DE 41 02 472 A1 (3) DE 41 39 888 A1 (4) DE 31 38 540 A1, von denen die letztgenannte bereits im Patenterteilungsverfahren berücksichtigt wurde. - 3 - Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit dem Patentan-spruch 1 vom 5. August 2004 sowie im übrigen gemäß Pa-tentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Teilung des Patents erklärt. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Vorrichtung zum Fördern von Einzelbogen oder zum För-dern eines geschuppten Bogenstroms im Anlegerbereich ei-ner bogenverarbeitenden Maschine mittels eines Förderti-sches, der mit zumindest einem endlosen, über mindestens zwei drehbar gelagerte Umlenkrollen geführten Transport-band ausgestattet ist, wobei das Transportband die Bogen im Bereich zwischen einem Bogenstapel und den Vorderan-schlägen, von wo die Bogen in die bogenverarbeitende Ma-schine übernommen werden, fördert, wobei ein Motor vorge-sehen ist, der das Transportband, von der bogenverarbeiten-den Maschine entkoppelt, antreibt, dadurch gekennzeichnet, dass eine Rechen/Regeleinrichtung (11) vorgesehen ist, die den Motor (10) mit einem vorgegebenen Geschwindigkeits-profil, das durch eine Geschwindigkeitsänderung in Abhän-gigkeit von der Winkeleinstellung der bogenverarbeitenden - 4 - Maschine bestimmt ist, ansteuert, wobei in einer Speicher-einrichtung (13) der Rechen/Regeleinrichtung (11) min-destens ein Geschwindigkeitsprofil gespeichert ist.“ Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 11 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen der Vorrichtung betreffen. Der nebengeordnete Anspruch 12 lautet: „Bogenanlegereinheit mit einer Saugkopfeinheit, durch die Bogen vereinzelt einem Bogenstapel entnehmbar und einem Bändertisch zuführbar sowie von dem Bändertisch einer bo-genverarbeitenden Maschine zuförderbar sind, wobei Saug-kopfeinheit und Bändertisch im Takt der bogenverarbeiten-den Maschine antreibbar sind und die Transportgeschwindig-keit des Bändertisches über einen Antrieb während eines Taktes erhöhbar und anschließend zum Taktende hin wieder verringerbar ist und wobei das Maß der Geschwindigkeitser-höhung und der Geschwindigkeitsverringerung variabel ein-stellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Maß der Geschwindigkeitserhöhung unterschied-lich vom Maß der Geschwindigkeitsverringerung variabel ein-stellbar ist.“ Der weitere nebengeordnete Anspruch 13 lautet: „Bogenanlegereinheit nach dem Oberbegriff des An-spruchs 12, dadurch gekennzeichnet, - 5 - dass das Maß der Geschwindigkeitsverringerung unter-schiedlich vom Maß der Geschwindigkeitserhöhung variabel einstellbar ist.“ Auf diese Ansprüche sind die Ansprüche 14 bis 21 rückbezogen, die Ausgestal-tungen der Bogenanlegereinheit betreffen. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in der letzten Zeile des kennzeichnenden Teils anstelle von „min-destens ein Geschwindigkeitsprofil“ „mindestens zwei Geschwindigkeitsprofile“ eingefügt. Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Bogenzuführung so zu opti-mieren, dass ein Bogen passgenau in die bogenverarbeitende Maschine transpor-tiert wird. II. Der zulässige Einspruch ist begründet. Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit Schwerpunkt Drucke-reitechnik mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Steuerung des Bogentransports bei bogen-verarbeitenden Maschinen (Druckereimaschinen) besitzt, der bei gegebenem Be-darf einen Fachmann der Antriebstechnik/Steuerung von Motoren hinzuzieht. 1.) Die erteilten Ansprüche 1 bis 21 sind formal zulässig. Die Ansprüche 12 und 13, die eine unabhängige, variable Einstellung der Geschwindigkeitserhöhung bzw. der Geschwindigkeitsverringerung betreffen, sind durch die ursprüngliche Be-schreibung gedeckt, in der eine frei wählbare Vorgabe der Geschwindigkeit mehr-fach hervorgehoben ist (Offenlegungsschrift Sp 5 Z 56 bis Sp 6 Z 6). - 6 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag zwar neu sein, was von der Einsprechenden nicht bestritten wird, ihm liegt jedoch keine erfinderi-sche Tätigkeit zugrunde. Aus (2), Figuren 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung, ist eine Vorrichtung zum Fördern von Einzelbogen im Anlegerbereich einer Rotationsdruckmaschine 36, und somit einer bogenverarbeitenden Maschine, mittels eines Fördertisches be-kannt. Der Fördertisch ist mit einem endlosen zumindest über zwei drehbar gela-gerte Umlenkrollen geführten Transportband 45 ausgestattet und fördert die Bo-gen zwischen einem Bogenstapel 42 und den Vorderanschlägen, von wo die Bo-gen von der Druckmaschine übernommen werden. Das Transportband wird hier-bei von einem eigenen Motor (Zusatzantriebsaggregat 44) angetrieben, also me-chanisch entkoppelt vom Antrieb (Antriebsaggregat 13) der Druckmaschine. Damit weist diese Vorrichtung sämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale auf. Zudem sind Steuerungsmittel vorhanden, die zur Abstimmung der gegenseitigen Phasenlage von Antriebsaggregat 13 der Druckmaschine und dem Zusatzan-triebsaggregat 44 des Transportbandes dienen. Diese Steuerungsmittel wirken auf die Geschwindigkeit der jeweiligen Antriebe und sind durch eine Drehzahlrege-lungseinrichtung, mit der die Steuerspannung für den Stromrichter der Gleich-stromantriebsmotoren geregelt wird, realisiert (Sp 3 Z 37-48). Dem Fachmann ist zudem aus der Druckschrift (4), Anspruch 1 und Beschreibung S 4 Z 4-29, geläufig, dass bei der Geschwindigkeitssteuerung von Antriebsmoto-ren in bogenverarbeitenden Maschinen, die getrennte Antriebe für die Bogenzu-fuhr und die Druckmaschine aufweisen, in vorteilhafter Weise eine elektronische Rechen/Regeleinrichtung eingesetzt werden kann. Diese gestattet es, ein vorge-gebenes Geschwindigkeitsprofil, das durch eine Geschwindigkeitsänderung in Ab-hängigkeit von der Winkelstellung der bogenverarbeitenden Maschine bestimmt ist, nach den jeweiligen Erfordernissen vorzugeben. Hierzu ist im Rechner zumin-- 7 - dest ein Bewegungsgesetz, dh. ein Geschwindigkeitsprofil, gespeichert, das mit den Werten eines Winkelcodierers verknüpft wird und die Stellgröße für den An-triebsmotor bildet. Der Motor wird dadurch gemäß der Stellung von Bogenzuführ-vorrichtung und Druckzylinder beschleunigt oder verzögert. Der Fachmann gelangt somit durch Anwendung der Lehren aus (4) auf die in (2) beschriebene Vorrichtung zum Fördern von Bögen ohne erfinderisch tätig werden zu müssen auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1. Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand. Die übrigen Ansprüche teilen ohne weitere Prüfung das Recht-schicksal des Anspruchs 1, da sie Teil des selben Antrags sind. In den nebengeordneten Ansprüchen 12 und 13 ist im übrigen auch kein erfinderi-scher Gehalt zu sehen, da es bei variabel einstellbaren Steuerungen für zeitliche Abläufe eine Selbstverständlichkeit ist, die einzelnen Bereiche unabhängig vonein-ander einzustellen, da dies schon durch den Begriff „variabel einstellbar“ impliziert ist. Mehr als dieser Sachverhalt ist der Anspruchsformulierung nicht zu entneh-men. 2.) Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom An-spruch 1 nach dem Hauptantrag lediglich dadurch, dass er in der letzten Zeile des kennzeichnenden Teils anstelle von „mindestens ein Geschwindigkeitsprofil“ „min-destens zwei Geschwindigkeitsprofile“ lautet. Ansonsten ist der Anspruch unverändert geblieben. Die einschränkende Änderung ist zulässig, da der ursprüngliche Wortlaut den neuen umfasst. Bezüglich der mit dem Patentanspruchs nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.) verwiesen. Die Speicherung von mindestens zwei Geschwindigkeitsprofilen anstelle von mindestens einem kann jedoch die Patentfähigkeit nicht begründen. Denn es liegt im Belieben des Fachmannes wie viele Geschwindigkeitsprofile er speichert. Dabei ist es ihm - 8 - schon vor dem Anmeldetag des Patents geläufig, dass elektronische Rechenanla-gen üblicherweise mit Speichern großen Aufnahmevermögens ausgerüstet sind, die ein Speichern auch von umfangreichen Datenmengen ohne weiteres erlauben. Der Bedarf für Speicherung von mehreren Geschwindigkeitsprofilen ergibt sich aus der Praxis, nämlich die Geschwindigkeiten jeweils dem zu verarbeitenden Ma-terial und dessen mechanischen Eigenschaften anzupassen. Dieses Bedürfnis ist bspw schon in der DE-PS 905 138, S 1 Z 15-32 angesprochen und damit dem Fachmann ohnehin bekannt. Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag hat keinen Bestand, da seinem Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. Die zugehörigen Ansprüche 2 bis 21 fallen schon aus formalen Gründen mit dem Anspruch 1. Die Teilungserklärung steht der Entscheidung des Senats über das Patent nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2003, 47 ff – Sammelhefter, BGH GRUR 2003, 781 ff – Basisstation). Das weitere Verfahren hinsichtlich eines in Folge der Teilungser-klärung gegebenenfalls vom Patent abgetrennten Teils, der gemäß § 60 PatG als Anmeldung gilt, obliegt dem Deutschen Patent- und Markenamt. Dellinger v. Zglinitzki Skribanowitz Richter Harrer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dellinger Ko
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