BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 31. März 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 43 19 959 11 W (pat) 339/03 Verkündet am … - 2 - hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Univ. Rothe beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent DE 43 19 959 widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 16. Juni 1993 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 43 19 959 mit der Be-zeichnung "Gestell für Spinnmaschine oder Zwirnmaschine" erteilt und die Ertei-lung am 2. Januar 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei. Sie stützt ihr Vorbringen unter anderem auf folgende Druck-schriften: (A) DIN-Norm 63 700 (Februar 1976) (G) CH 510 754 (2) DE 1 109 063 B. Die Einsprechenden beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 31. März 2008, der Beschreibung gemäß Seiten 1 und 2 vom 26. März 2008 und des Weiteren Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 46 gemäß Pa-tentschrift sowie den Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patent-schrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und hält den Patent-gegenstand gegenüber dem Stand der Technik für neu und auf erfinderischer Tä-tigkeit beruhend. Der geltende Anspruch 1 lautet (mit einer orthographischen Korrektur(fett)): "1. Gestell für eine Spinn- oder Zwirnmaschine (10), das in erster Linie parallel zur Maschinenlängsrichtung verlaufende Tra-versen (46, 48, 50) und quer dazu angeordnete einteilige im Gieß-verfahren zusammen mit sämtlichen Auflageflächen für die Tra-versen bzw. Schienen hergestellte Zwischenschilde (20) mit Füh-rungsstangen (25) und ein Streckwerk (11) oberhalb der Zwi-schenschilde (20) umfasst, wobei das Streckwerk auf den Zwi-schenschilden (20) ruht und die Führungsstangen (25) seitlich an den Schilden (20) befestigt sind, wozu die Zwischenschilde (20) Prismen (24) mit Führungsflächen (28'), die keilförmig gegenein-ander gestellt und in einer Aufspannung zusammen mit den Aufla-geflächen bearbeitbar sind, aufweisen, wobei die parallel zu den Prismen (24) verlaufenden Führungsstangen (25) gegen die Füh-rungsflächen (28') verschraubt sind." - 4 - Auf diesen Anspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 6 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen des Gestells betreffen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des angefochtenen Patents betrifft ein Gestell für eine Spinn- oder Zwirnmaschine, das in erster Linie parallel zur Maschinenlängsrichtung ver-laufende Traversen und quer dazu angeordnete Zwischenschilde mit Führungs-stangen und ein Streckwerk oberhalb der Zwischenschilde umfasst (vgl. Absatz 1 der Seite 1 der Beschreibung vom 26. März 2008). Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, die Nachteile (Ungenauigkeit auf-grund der Summentoleranzen der zusammengesetzten Teile und unbefriedigen-der Stabilität gegen Deformation; sowie andererseits aufwändige und teuere Montage) der bekannten, in der Patentbeschreibung eingangs genannten Kon-struktion zu vermeiden und ein kostengünstiges robustes Baukonzept zu ermögli-chen (vgl. Absatz 2 der Seite 2 der Beschreibung vom 26. März 2008). Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über langjährige Erfahrung in der Konstruktion und Betrieb von Spinn- oder Zwirnmaschinen verfügt. Der geltende Anspruch 1 ist zwar zulässig, sein Gegenstand ist jedoch nicht pa-tentfähig. - 5 - Aus der Druckschrift (2) ist bereits ein Gestell für eine Spinn- oder Zwirnmaschine bekannt, das in erster Linie parallel zur Maschinenlängsrichtung verlaufende Tra-versen und quer dazu angeordnete einteilige Zwischenschilde (vgl. Figur 1 in Ver-bindung mit Spalte 3, Zeilen 39 bis 49, sowie Spalte 2, Zeile 34) mit Führungs-stangen (vgl. Figur 5 Bezugszeichen 9 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 57 und 58 sowie Spalte 4 Zeilen 51 bis 55) umfasst, wobei die Führungsstangen seitlich an den Schilden befestigt sind (vgl. Figuren 5 und 6 Bezugszeichen 9 in Verbin-dung mit Spalte 4, Zeilen 51 bis 60). Dass ein Streckwerk oberhalb der Zwischenschilde angebracht ist, ist für den Fachmann selbstverständlich, denn dies ist bei Ringspinnmaschinen generell üb-lich, was auch die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Rein gutachterlich dient zum Nachweis dieses fachmännischen Wissens hierzu (A)= DIN 63700 (vgl. Bild 3 und 4). Darüber hinaus muss der Fachmann auch davon ausgehen, dass das Streckwerk auf den Zwischenschilden ruht, denn auch dies ist, wie der DIN 63700 zu entneh-men ist, üblich. In dieser Norm ist unter Punkt 1.3.2. nämlich beschrieben, dass Zwischengestelle Maschinenstützkörper sind, die die einzelnen Maschinenfelder begrenzen und als Tragelemente für die verschiedenen Maschinenlängsteile die-nen. Außerdem ist dem Bild 3 von (A) zu entnehmen, dass die Streckwerksträ-ger (1.3.11), auf denen die Streckwerke angebracht sind, auf Zwischengestellen aufliegen. Somit ruhen die Streckwerke auf dem Zwischengestell. Hierbei wird der Fachmann Tragelemente aus rahmenartigen Teilen wie auch schildartige Stütz-wände gleichwertig ansehen, da es dabei lediglich auf die Funktion als tragendes Element ankommt. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die Lehre des Anspruchs 1 da-durch, dass • die Zwischenschilde im Gießverfahren zusammen mit sämtlichen Auflageflä-chen für die Traversen bzw. Schienen hergestellt sind, - 6 - • die Zwischenschilde Prismen mit Führungsflächen, die keilförmig gegeneinan-der gestellt sind, aufweisen, wobei die parallel zu den Prismen verlaufende Füh-rungsstangen gegen die Führungsflächen verschraubt sind, und • die Führungsflächen der Prismen in einer Aufspannung zusammen mit den Auflageflächen bearbeitbar sind. Zwischenschilde im Gießverfahren herzustellen ist dem Fachmann aus (2) be-kannt (vgl. Spalte 1, Zeilen 9 und 39), wobei die Standsicherheit durch einstückige bis zum Boden reichende Stützwände erreicht wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 32 bis 35). Sämtlichen Auflageflächen für die Traversen bzw. Schienen zusammen mit den Zwischenschilden im Gießverfahren herzustellen, liegt für den Fachmann nahe, da er in seiner Bestrebung, die Nachteile der bekannten Konstruktion zu vermeiden und kostengünstig zu produzieren, zweifelsohne erkennt, dass der Montageaufwand für das Anbringen und Ausrichten von Lagerteilen hierdurch vermieden wird. Der verbleibende in der Schrift (2) genannte Nachteil der Gussteile, dass bei der Bearbeitung Gussspannungen auftreten können, wird den Fachmann von dieser Lösung nicht abbringen, da durch entsprechende Konstruk-tion des Gussteils und eine konturnahe Ausführung der nachzuarbeitenden La-gerflächen dieser Nachteil minimierbar ist. Prismen mit Führungsflächen zu verwenden, die keilförmig gegeneinander gestellt sind, wobei parallel zu den Prismen verlaufende stangenförmigen Bauteile gegen die Führungsflächen verschraubt sind, ist eine aus der Druckschrift (G) bekannte Maßnahme, um z. B. zylindrische Bauteile an Spinnmaschinen zu befestigen (vgl. Figur 6 und Spalte 4, 1. Absatz). Diese Maßnahme nun für die Befestigung ande-rer Teile der Spinnmaschine, wie der Führungsstangen an den Zwischenschilden anzuwenden, ist für den Fachmann naheliegend, da es sich hierbei lediglich um eine Auswahl aus den ihm bekannten Befestigungsmitteln handelt. Die Patentinhaberin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass aus dem Stand der Technik nach (G) eine Prismenhalterung zwar bekannt sei, - 7 - jedoch nur um einen festen Sitz zu erhalten und um häufiges Nachspannen zu vermeiden und nicht um ein Zentrieren der Bauteile zu erreichen. Nach Auffassung des Senats ist das Zentrieren von Bauteilen jedoch eine systemimmanente Eigenschaft von Prismen. Außerdem gehört es zum Wissen des Fachmanns, dass durch Prismen der Montageaufwand minimiert wird, da Prismen die Positionierung des Bauteils in der Ebene senkrecht zur Längs-erstreckung des Bauteils ohne Justierarbeiten ermöglichen. Auch ist ihm bekannt, dass die Führungsstangen, um ihre Funktion optimal ausführen zu können, exakt ausgerichtet sein müssen. Außerdem gibt es hierzu bereits in der Entgegenhal-tung (2) (vgl. Spalte 4 ab Zeile 33) Anregungen, denn dort sind Lagerstücke mit Ausfräsungen offenbart, die, wie der Fachmann weiß, ebenfalls ein exaktes Aus-richten der Führungsstangen ermöglichen, diese Ausfräsungen nun durch Prismen zu ersetzen, ist nicht erfinderisch. Dass die Führungsflächen der Prismen in einer Aufspannung zusammen mit den Auflageflächen bearbeitbar sind, ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise, wenn der Fachmann, wie bereits oben beschrieben, vorgesehen hat, die Zwi-schenschilde im Gießverfahren zusammen mit sämtlichen Auflageflächen herzu-stellen. Es ist nämlich nicht sinnvoll, Auflageflächen, die am Gussstück bereits vorhanden sind und aufeinander ausgerichtet werden müssen, in mehreren, durch Umspannen unterbrochen Arbeitsgängen zu bearbeiten, da dies mit unnötigen und zeitaufwendigen Umstellarbeiten an der Maschine verbunden ist. Überdies ist bereits in der Druckschrift (2) beschrieben, dass eine Bearbeitung der Zwischen-schilde ohne Umspannen vorteilhaft ist, da dies eine wesentliche Vereinfachung der Bearbeitung der Zwischenschilde ergibt (vgl. Spalte 2 Zeile 43 bis Spalte 3, Zeile 3). Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich somit durch eine naheliegende Aggregation lediglich fachüblicher Maßnahmen und beruht demnach nicht auf er-finderischer Tätigkeit. - 8 - Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 fallen auch die rückbezogenen Ansprü-che 2 bis 6, da sie Teil des Antrags sind und zu ihnen weder ein eigenständiger Gehalt geltend gemacht wurde, noch erkennbar ist. Aus diesen Gründen ist das Patent zu widerrufen. Dr. W. Maier Harrer v. Zglinitzki Rothe Bb
Full & Egal Universal Law Academy