BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 340/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 41 34 679 … BPatG 152 10.99 - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph. D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Auf die am 21. Oktober 1991 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentan-meldung ist das Patent 41 34 679 mit der Bezeichnung "Feinstaubfilter" erteilt und die Erteilung am 6. Februar 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die W… GmbH & Co. KG Einspruch erhoben. Die Einsprechende führt im Schriftsatz vom 30. April 2003 aus, dass die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 9 und 10 uneinheitlich zu der Lehre der An-sprüche 1 bis 8 seien. Die in diesen Ansprüchen aufgeführten Merkmale seien zu-dem aus dem einschlägigen Stand der Technik bekannt. Sie nennt hierzu die (1) DE 28 23 107 C2 (2) DE-Z Staub-Reinhaltung der Luft 50 (1990) S 107-111 - 3 - (3) Zeichnung der Fa. BÜHLER-MIAG; datiert 21.9.77, „Bid-Filter Filter-schlauch ∅ 128/120“ (4) Zeichnung der Fa. Beth, Ausgabe 08.1986, „BETHPLUS Filterschlauch ∅ 160x1200“. Die Einsprechende stellt den Antrag, - das deutsche Patent 41 34 679 C2 in vollem Umfang zu widerrufen, sofern der Patentinhaber innerhalb des Einspruchs-verfahrens nicht auf seine Patentansprüche 9 und 10 verzichten sollte, - hilfsweise, das Patent 41 34 679 C2 teilweise zu widerrufen, und zwar in dem Umfang des Gegenstandes seiner dem Pa-tentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 9 und 10. Der Patentinhaber stellt den Antrag, - den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, - hilfsweise den Einspruch wegen mangelnder Begründetheit zu-rückzuweisen. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Feinstaubfilter mit mindestens einem Filterschlauch (oder Filtertasche oder -patrone oder dergleichen) und einer Halterung für den Filter-schlauch, wobei die Halterung einen Kopfteil mit einem daran angeordneten Haltering mit einem Innenkonus, einem Gegenring mit einem Außenkonus zur Aufnahme des oberen Endes des Filterschlauchs zwischen dem In-nen- und Außenkonus und eine zumindest teilweise im Innern des Halte-rings verlaufende Düse zur Einführung der zu reinigenden Luft in den Filterschlauch aufweist, - 4 - dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Gegenring (7) und der Düse (9) ein Kanal (10) zum Hindurchführen von Luft gegen die Innenseite des Filterschlauchs (2) un-terhalb des Kopfteils (4) der Halterung (3) vorgesehen ist.“ Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 10 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen des Feinstaubfilters nach dem Hauptanspruch betreffen. Der Anspruch 8 und die von der Einsprechenden im Hilfsantrag angegriffenen Ansprüche 9 und 10 lauten: „8. Feinstaubfilter nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Innenkonus (6) des Halterings (5) und der Au-ßenkonus (8) des Gegenrings (7) einen Winkel zwischen 5,5° und 8° gegenüber der Vertikalen bilden. 9. Feinstaubfilter nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Filterschlauch an seinem oberen Ende konisch ausgebildet ist mit ei-nem Konuswinkel zwischen 5,5° und 8° gegenüber der Vertikalen. 10. Feinstaubfilter nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Filterschlauch aus einem selbsttragenden Material besteht.“ Für den Wortlaut der übrigen Ansprüche und weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen Feinstaubfilter der eingangs (in der Be-schreibungseinleitung) genannten Art zu schaffen, bei dem der unterseitige Be-reich des Kopfteils durch den in den Gegenring dringenden Luftstrom sauber ab-gereinigt und dadurch die Staubabsetzung am unterseitigen Bereich des Kopfteils weitgehend verhindert wird. - 5 - II. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben. Der Hauptantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Widerruf des Patents in vollem Umfang beantragt ist unter der auflösenden Bedingung, dass der Patentin-haber auf die Ansprüche 9 und 10 verzichtet. Diese an eine innerprozessuale Be-dingung geknüpfte Formulierung eines Antrags ist zulässig (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl. Vor § 34, Rdn 52). Auch der Hilfsantrag auf Teilwiderruf ist zulässig (vgl. Schulte, PatG § 59 Rdn 28, 161). Der Einspruch ist jedoch unzulässig, da er nicht in einer den gesetzlichen Anforde-rungen genügenden Weise begründet worden ist. Gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen anzugeben. Dieses Erfor-dernis ist in ständiger Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass eine so vollständige Darlegung der Tatsachen zu erfolgen hat, dass Patentamt und Pa-tentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvor-liegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Sie sollen allein anhand der mit-geteilten Umstände, ohne eigene Ermittlungen, in die Lage versetzt sein, zu prü-fen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 59 Rdn 66; Busse, PatG, 5. Aufl, § 59 Rdn 66, mwN). Hierfür muss grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der gesamten patentierten Lehre stattfinden, denn eine Befassung nur mit einem Teilaspekt der Erfindung macht den Einspruch un-zulässig (vgl BGH GRUR 1988, 364 - Epoxidations-Verfahren). Wenn sich die Einspruchsbegründung mit dem Kern der Erfindung auseinandersetzt, ist es aber unschädlich, dass nicht jedes einzelne Merkmal behandelt wird (vgl Schulte, aaO, § 59 Rdn 70; Busse, aaO, § 59 Rdn 70). - 6 - Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht ist die Einsprechende nicht hin-reichend nachgekommen. Im Schriftsatz vom 30. April 2003 wird zum erteilten Anspruch 1 lediglich sinnge-mäß behauptet, dass ein Feinstaubfilter mit den im Oberbegriff des Anspruchs aufgeführten Merkmalen aus der DE 28 23 102 bekannt sei. Die im kennzeich-nenden Teil des Anspruchs 1 genannten Merkmale werden zwar zitiert (S 4 des Schriftsatzes), aber es finden sich keinerlei Ausführungen zu deren fehlender Neuheit oder zu deren Naheliegen für den Fachmann. Damit fehlt es in der Be-gründung an einer Auseinandersetzung mit den wesentlichen Merkmalen der Er-findung. Dieser Mangel trifft auch auf sämtliche Unteransprüche zu, da diese we-gen der Rückbeziehung auf den Anspruch 1 sämtlich die in Frage stehenden we-sentlichen Merkmale enthalten. Der Hinweis im Einspruchsschriftsatz, dass die Gegenstände der dem Anspruch 1 über den Anspruch 8 nachgeordneten Ansprüche 9 und 10 uneinheitlich mit der Erfindung nach den Ansprüchen 1 bis 8 seien (S 5 le Abs und S 8 le Abs), geht ins Leere, da mangelnde Einheitlichkeit kein Einspruchsgrund ist (vgl Schulte PatG, 6. Aufl., § 21 Rdn 26 Nr 4 iVm § 59 I 3). Auch der gegen die Ansprüche 9 und 10 gerichtete Hilfsantrag ist nicht hinrei-chend substantiiert, da im Schriftsatz vom 30. April 2003 lediglich zu den konkre-ten, in diesen Ansprüchen explizit genannten Merkmalen Stellung genommen ist. Der in diesen Ansprüchen jeweils definierte Gegenstand umfasst jedoch wegen der Rückbeziehung zumindest auch die in den erteilten Ansprüchen 1 und 8 auf-geführten Merkmale. Zu diesen finden sich jedoch in der Einspruchsbegründung keinerlei Ausführungen, die deren fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf den einschlägigen Stand der Technik beleuchten könnten. Damit ist lediglich ein Teilaspekt der Erfindung angesprochen, nicht jedoch die Erfindung in ihrer Gesamtheit. - 7 - Die Begründung des Einspruchs befasst sich somit weder im Bezug auf den Hauptantrag noch auf den Hilfsantrag mit allen wesentlichen Merkmalen der Erfin-dung. Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Dellinger v. Zglinitzki Skribanowitz Harrer Bb
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