BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 34/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 23 448 … BPatG 152 10.99 - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 26. März 2001 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts nach Prüfung von drei Einsprüchen das am 13. Juli 1993 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 16. Juli 1992 (JP 4-189524) angemeldete Patent 43 23 448 mit der Bezeichnung „Aluminiumlegierung für mehrschichtige Gleitlager“ gemäß PatG § 61 Abs 1 Satz 1 beschränkt aufrechterhalten. Der dem Aufrechterhaltungsbeschluss zugrundeliegende, weiterhin geltende Patent-anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 1. Verwendung einer Legierung aus 1 bis 10 Gew.-% Zink, 0,1 bis 5 Gew.-% Kupfer, 0,05 bis 3 Gew.-% Magnesium, 0,1 bis 2 Gew.-% Mangan, 0,1 bis 5 Gew.-% Blei, 0,1 bis 2 Gew.-% Vanadium, - 3 - insgesamt 0,10 bis 0,5 Gew.-% Titan und Bor, wobei der Borgehalt mindestens 0,02 Gew.-% und der Titangehalt mindestens 0,08 Gew.-% beträgt und ein Teil davon als TiB2 vorliegt, Rest Aluminium und erschmelzungsbedingten Verunreinigungen, als Lagerschicht für mehrschichtige Gleitlager. Die Ansprüche 2 bis 7 betreffen Weiterbildungen der nach Anspruch 1 verwende-ten Legierung. Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren: (1) D. Altenpohl, Aluminium und Aluminiumlegierungen, Springer-Verlag Berlin, 1965, Bd 19, S 189, 347, 687, 770, 774, 785, 788 (2) L.F. Mondolfo, Aluminium Alloys: Structure and Properties, Butterworths, London-Bostin, 1976, S 371, 380, 393, 677, 844, 845, 851, 392, 393 (3) Aluminium-Taschenbuch, Aluminium-Verlag Düsseldorf, 14. Auflage, 1983, S 385, 386, Tafel 14.21 (4) Production of a Finely Dispersed Al-Pb-Coating, S. G. Advani and C. Beckermann, Book No. H 00659 – 1991, S 103 (5) Metals Technology, November 1979, Production of high-leaded aluminium by impeller mixing, S 442 (6) SAE-Technical Paper Series, Progress with Aluminium-Lead Crankshaft Bearing Alloys, International Congress and Exposition, Detroit, Michigan, Feb. 27 – 3. March, 1989, S 1,2 (7) ALKER. K.: Erfahrungen mit der Dauerveredelung von Aluminium-Silicium-Gußlegierung; In: Aluminium, 48. Jahrg. 1972, 5, S 362 – 367 (8) DE 35 19 452 C2 (9) DE 40 04 703 C2 (10) WO 92/03239 A 1 (11) ASM Handbook, Vol. 2, 1990, ASM International, S 17 – 21 (12) HODES, E.; STEEG, M.; Aluminiumlegierungen als Werkstoffe für Gleitlager (I); In: Aluminium, 56. Jahrg. 1980 – 4, S 279 – 281 - 4 - (13) Firmenprospekt der Einsprechenden II, KS Kolbenschmidt AG Aluminium-Gleitlager, D 17563, 012/58 A (14) CH-PS 266 151 (15) VDI-Richtlinien VDI 2204, Bl. 1, Düsseldorf 1992 entsprechend Entwurf 9/90. Zur Veröffentlichung des Prospekts (13) ist Zeugenbeweis angeboten. Nach den Ausführungen des Aufrechterhaltungsbeschlusses ist das Patentbegeh-ren nicht zu beanstanden und die beanspruchte Verwendung der Aluminiumlegie-rung sowohl neu als auch gewerblich anwendbar. Schließlich beruhe der Patent-gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik, insbe-sondere auch gegenüber den Entgegenhaltungen (10), (13) und (14). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden III. Diese hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und Entscheidung nach Aktenlage beantragt, womit sie konkludent die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Widerruf des Patents beantragt. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden III zurückzuweisen. Auch die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht mehr geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Einsprüche sind zulässig, konnten jedoch gegenüber dem geltenden be-schränkten Patentbegehren nicht durchgreifen. Das Patent betrifft die Verwendung einer bestimmten Aluminium-Legierung als Lagerschicht für mehrschichtige Gleitlager nach den Merkmalen des Anspruchs 1. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, die Probleme beim Stand der Tech-nik zu überwinden und eine neue Verwendung einer Aluminiumlegierung zur Her-stellung eines Lagers bereitzustellen, das selbst bei scharfen Betriebsbedingun-gen (d.h. hoher Temperatur – bei hoher Geschwindigkeit und unter hoher Last) eine erheblich verbesserte Ermüdungsbeständigkeit im Vergleich zu den her-kömmlichen Lagern besitzt. Diese Aufgabe wird durch die Merkmalsgesamtheit des Anspruchs 1 gelöst. Dabei spielt die spezielle Legierungszusammensetzung unter anderem mit den Elemen-ten Vanadium, Titan und Bor eine besondere Rolle. Die geltenden Patentansprüche leiten sich aus den ursprünglichen Anmeldungs-unterlagen sowie der Patentschrift in der erteilten Fassung her und vermitteln eine klare, vollständige und damit nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln. Sie sind deshalb zulässig. Das Patentbegehren wurde zulässig beschränkt im Bereich der Summen-Unter-grenze von Titan und Bor auf den höheren Wert von 0,10 Gew.-% und bei den Einzelkomponenten Titan und Bor auf die den jeweils kleinsten in Tabelle 1 zur Erfindung genannten Wert von 0,08 Gew.-% Ti und 0,02 Gew.-% B sowie auf die Bedingung, dass von dem Titan und Bor zumindest ein Teil als Verbindung TiB2 - 6 - vorliegen muss, was in der Beschreibung zu den Komponenten Ti und B offenbart ist. Die Lehre des Streitpatents wendet sich an den zuständigen Fachmann, im vorlie-genden Fall zumindest einen Fachhochschulingenieur Maschinenbau, der sich auf dem Arbeitsgebiet der Gleitlagerherstellung einschlägige Kenntnisse und Erfah-rungen über die dafür maßgeblichen Lagerwerkstoffe, insbesondere Aluminium-Lagerlegierungen erworben hat. Für diesen Fachmann enthalten die Patentansprüche entgegen der Ansicht der Einsprechenden keine Unklarheiten oder Mängel, weil der Fachmann aus den festgelegten Gehalten der Komponenten Ti und B die angestrebte Verbindung TiB2 in den gewünschten wirksamen Mengen ohne Schwierigkeiten erzeugen kann und weil der Anspruch 1 die Legierung aus den genannten Komponenten nicht abschließend definiert, so dass beispielsweise Elemente nach den Unteran-sprüchen ergänzend dazu kommen können. Die beanspruchte Verwendung der festgelegten Aluminiumlegierung ist zweifellos gewerblich anwendbar, sie ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus der CH-PS 266 151 (14) ist eine Aluminium-Gusslegierung für den Maschi-nenbau und andere Zwecke bekannt, die gleichmäßigen Gefügeaufbau aufweisen soll und deren Legierungselemente sich mit denen der streitpatentgemäßen Legie-rung nach Anspruch 1 überdecken können. Neben den Musskomponenten der bekannten Legierung könne man für nicht näher genannte bestimmte Zwecke u.a. einen oder mehrere weitere Zusätze beigeben, wie z.B. neben zahlreichen ande-ren Elementen unter anderem auch 0,05 bis 3 % Titan oder auch 0,02 bis 0,2 % Bor. Für den Fachmann ist aus (14) als allgemeine Maschinenbauanwendung, die viele Einsatzmöglichkeiten eröffnet, gerade die beanspruchte, sehr spezielle Verwen-- 7 - dung dieser Legierung als Lagerschicht für mehrschichtige Gleitlager weder vor-gegeben, noch nahegelegt. Ebenso sind bei den zahlreichen Kannzusätzen der bekannten Legierung sowohl das Titan wie auch das Bor nur als Einzelelemente unter vielen genannt, ohne dass dazu Gründe für deren mögliche Verwendung angegeben sind. Weiter fehlt in (14) jeglicher Hinweis darauf, diese beiden mögli-chen Komponenten gemeinsam zu verwenden und auch eine Bildung von TiB2 ist in (14) weder genannt noch angeregt. Streitpatentgemäß dient aber gerade der gemeinsame Zusatz von Bor und Titan in den festgelegten Mengen dazu, die Ermüdungsbeständigkeit zu erhöhen durch die Bildung der fein dispergierten intermetallischen Verbindung TiB2, die feines Korn und höhere Festigkeit bewirkt. Diese beanspruchte, ganz spezielle Lehre geht aus (14) weder hervor, noch ist sie daraus nahegelegt, auch wenn (14) unter der ho-hen Zahl möglicher Legierungskomponenten theoretisch die beanspruchte Zu-sammensetzung erlaubt, sie jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit auf-gefunden würde. Der Firmenprospekt KS Aluminium-Gleitlager (13) betrifft Lagerlegierungen für Ein- und Mehrschichtlager auf Aluminium-Basis, wobei insbesondere die Lagerle-gierung „KS 961“ sich mit mehreren Legierungselementen und deren Gehalten mit der Legierung nach Anspruch 1 überdeckt. In dieser Legierung nach (13) fehlen jedoch das Vanadium und das Bor gemäß Streitpatent, so dass bei diesen be-kannten Lagern gerade die Verbesserung der Ermüdungsfestigkeit bei hoher Temperatur, hoher Geschwindigkeit und hoher Last nicht eintritt durch das Fehlen der Bildung von TiB2 mangels Bor. Die Aluminium-Gleitlager nach (13) nehmen somit die streitpatentgemäß verwendete Legierung weder vorweg, noch legen sie diese nahe, weil auch alle anderen Legierungen aus (13) weder Vanadium noch Bor enthalten. Zwar sind z.B. aus D. Altenpohl, Aluminium und Aluminiumlegierungen (1) u.a. zur Stabilisierung von Aluminium-Zink-Magnesium-Legierungen gegen Spannungskor-- 8 - rosion Vanadiumzusätze neben Chrom und anderen bekannt, was jedoch anderen Zwecken als beim Streitpatent dient und deshalb nicht nahegelegt ist. Aus dem Aluminium-Taschenbuch (3) sind zur Kornfeinung bei Aluminiumgussgefügen Schmelzbehandlungen unter anderem auch mit Titanborid-Zugaben genannt, die dort als Fremdkeime wirken. Diese sehr allgemeinen Hinweise aus der Literatur zur Gussbehandlung können den Fachmann jedoch auch in der Zusammenschau mit (13) und/oder (14) nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu der speziellen Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents für eine bessere Ermüdungsbeständigkeit füh-ren. Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Streitgegenstand nicht näher. Die VDI-Richtlinie VDI 2204 (15) für die Auslegung von Gleitlagerungen nennen in Tabelle 2 auf Seite 23 eine Aluminium-Lagerlegierung 3.4220 mit hoher Dauer-festigkeit und guter Korrosionsbeständigkeit für die Verwendung von Lagern mit galvanischer Gleitschicht und für harte Wellen. Auch in dieser Legierung fehlen wieder die Komponenten Vanadium und Bor und damit auch eine Bildung von TiB2, so dass hier nichts anderes gilt wie bei den Legierungen nach (13). Auch bei der Al Zn Si Cu Pb Mg-Legierung nach der Entgegenhaltung (12) in Tafel 2 Seite 280 fehlt unter anderem Vanadium, Titan und Bor, so dass sie ebenfalls nicht zum Patentgegenstand führen kann. Die WO 92/03239 (10) betrifft Lagerwerkstoffe mit verbesserten mechanischen Ei-genschaften, entweder in Form eines selbsttragenden Massivwerkstoffes oder als Verbundwerkstoff mit einer Schicht auf einem Substrat mit einer Matrix aus einer Metall-Legierung, die mit Pb-Basis-Werkstoffen ein monotektisches System bildet, und darin dispergierten, im wesentlichen kugelförmigen Weichphasen aus einem Pb-Basis-Werkstoff bestehen. Dies entspricht schon nicht dem Streitgegenstand. Nach (10) beträgt der Bleigehalt der Matrix 12 bis 20 Gew.-%, während der An-spruch 1 nur 0,1 bis 5 Gew.-% Pb erlaubt, der damit deutlich niedriger liegt. - 9 - Außerdem enthält die Entgegenhaltung (10) keine Hinweise auf eine in der Legie-rungsmatrix dispergierte TiB2-Phase und keine Hinweise, die Legierung als Lager-schicht für mehrschichtige Gleitlager zu verwenden. Nach Anspruch 3 von (10) ist die Matrix-Legierung als Basis-Metall näher spezifi-ziert, wonach sie aus Al, Cr, Ni, Fe, Mn, Si oder Cu bestehen und zusätzlich zu-sammen 0,5 bis 15 Gew.-% von jeweils 0,5 bis 6 Gew.-% neben anderen bei-spielsweise auch die Elemente Mg, Ti, V, Mn bzw. Zn enthalten kann, zusammen mit 0,5 bis 10 Gew.-% von jeweils 0,5 bis 6 Gew.-% zahlreicher weiterer Ele-mente, darunter beispielsweise auch Bor. Die Ansprüche 1 und 3 von (10) nennen somit keine spezielle, durch den Gehalt an verschiedenen Elementen klar definierte Zusammensetzung, sondern eine Matrix, für die viele mögliche Metall-Legierungen die Basis bilden können und in der dann kugelförmige Weichphasen aus einem Pb-Basis-Werkstoff dispergiert sind. Ein Hinweis auf die streitpatentgemäße Legierung nach Anspruch 1 fehlt in (10) somit ebenso wie deren Verwendung als Lagerschicht für mehrschichtige Gleitlager, was damit weder bekannt noch nahegelegt ist. Die übrigen Entgegenhaltungen wie (1), (2), (4), (5), (6), (7) und (11) liegen noch weiter ab und können ebenfalls nicht zum Anspruch 1 des Streitpatents führen. Sie enthalten nur allgemeine Angaben über Aluminium und Aluminium-Legierun-gen wie in (1) und in (2), dort u.a. auch zu Aluminium mit Vanadium-Zusätzen. In (4) finden sich Angaben zur Beschichtung von Werkstücken mit einer Al Pb-Legie-rung und in (5) Zustandsdiagramme von Al-Pb. Die Verwendung von Aluminium-Blei-Legierungen in Lagern für Kurbelwellen geht aus (6) hervor und Aluminium-Silizium Gusslegierungen sind in (7) genannt. (11) enthält eine Tabelle über Alu-minium und verschiedene Aluminium-Legierungen, ohne die streitpatentgemäße Legierung und Verwendung zu nennen oder nahe zu legen. Die Schriften (8) und (9) betreffen Schichtwerkstoffe für Gleitlagerelemente auf Aluminiumbasis, aber lediglich aus den Komponenten Nickel, Mangan, Blei und - 10 - dem Rest aus Aluminium (8) bzw. aus Nickel, Mangan, Kupfer und Aluminium mit den üblichen Verunreinigungen (9). Nach alledem können die vorliegenden Entgegenhaltungen weder einzeln noch in einer Zusammenschau untereinander ohne erfinderische Tätigkeit zum Ge-genstand von Anspruch 1 führen mit dessen ganz spezifischer Zusammensetzung auch hinsichtlich der Gehalte an Vanadium sowie an Titan und Bor zur Bildung von TiB2 und auch nicht zu der beanspruchten speziellen Verwendung als Lager-schicht für mehrschichtige Gleitlager. Der Anspruch 1 ist daher bestandsfähig. Mit ihm haben auch die darauf zurück bezogenen Ansprüche 2 bis 7 Bestand, die zweckmäßige Ausgestaltungen und keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Einsprechenden III zurückzuweisen. Dellinger Dr. Henkel v. Zglinitzki Schmitz Bb
Full & Egal Universal Law Academy