BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 341/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am21. Januar 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 04 389…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll- 2 -beschlossen:Das Patent DE 100 04 389 wird mit den Patentansprüchen 1 bis 3 und der Beschreibung vom 21. Januar 2010 sowie den Zeichnun-gen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.G r ü n d eI.Auf die am 2. Februar 2000 eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 100 04 389 mit der Bezeichnung„Verfahren und Vorrichtung zum Schweißen mittels Elektronenstrahl“erteilt und die Erteilung am 25. März 2004 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist von derE… GmbH, in M…am 6. Mai 2004 Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei und sich zur Begründung auf folgende Veröffentlichungen gestütztE1 DE 197 29 083 C1E2 DE 41 30 462 C1E3 DE 44 38 303 A1- 3 -E4 DE 40 04 544 A1E5 Schiller, S. et al: „Elektronenstrahltechnologie“, Verlag und Technik Berlin 1995, limitierter Nachdruck der 1. Auflage 1977und die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften miteinbezo-gen1 DE 34 28 802 C22 US 4,088,865 A.Die Einsprechende hat beantragt,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Am 23. Dezember 2009 ist der Einspruch zurückgenommen worden.Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie beantragt,das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hauptantrag vom 21. Januar 2010, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag vom 21. Januar 2010 sowie jeweils mit der Be-schreibung vom 21. Januar 2010 und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.Der danach geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:„1. Verfahren zum Schweißen von Bauteilen mittels Elektronen-strahl, insbesondere von punkt- oder achssymmetrischen Bautei-len, unter Ausbildung zumindest einer punkt- oder achssymmetri-schen Schweißnaht,- 4 -gekennzeichnet durch hochfrequente Ablenkung und praktisch trägheitslose Führung eines Elektronenstrahls zur praktisch gleichzeitigen Ausbildung zumindest einer Schweißnaht in punkt-oder achssymmetrischen Abschnitten, derart, dass beim Abkühlen der Abschmelze der zumindest einen Schweißnaht entstehende Schrumpfspannungen in dem verschweißten Werkstück symmet-risch einander gegenseitig in Bezug auf eine Symmetrieachse oder- ebene kompensieren, wobei der Brennpunkt des Elektro-nenstrahles zwischen einer Mehrzahl von Fokusebenen hin- und herspringt, und Strahlposition und Schweißgeschwindigkeit ge-messen werden und eine Abweichung über einen Soll - Istwert -Vergleich durch Strahlablenkung in Echtzeit kompensiert wird.“Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 und wegen der wei-teren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.II.Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).Der Einspruch war zulässig.Das Patent wird antragsgemäß beschränkt aufrechterhalten.Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Die vorgenommenen Änderungen sind zulässig und führen zu keiner unzulässigen Erweiterung des Patents.- 5 -Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.Das Patent ist mit den geltenden, am 21. Januar 2010 vorgelegten Ansprüchen 1 bis 3 schutzfähig.Einer sachlichen Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren be-teiligt ist, deren Antrag stattgegeben wird, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatG 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze FetterrollBb
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