BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 342/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Juli 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 41 21 839 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.- Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Auf die Einsprüche wird das Patent 41 21 839 widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 2. Juli 1991 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 41 21 839 mit der Bezeichnung "Werkzeug mit drehmomentübertra-genden Arbeitsflächen und Verfahren zur Herstellung desselben" erteilt und die Erteilung am 9. Januar 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent haben die W… GmbH und die W1… GmbH Einsprüche erhoben. - 3 - Die Einsprechenden legen im Wesentlichen dar, dass der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stützen ihr Vorbringen u.a. auf folgende Druckschriften: (1) DE 85 19 877 U1 (2) DE 31 31 641 A1 (3) DE 38 29 033 A1 (4) US 4 155 721 (5) US 3 957 593 (6) US 4 855 019 Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den Pa-tentansprüchen 1 und 2 und der Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag vom 14. Juli 2005 sowie im übrigen mit der Be-schreibung Spalten 3 und 4 und den Zeichnungen Figuren 1 bis 3 wie Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Werkzeug mit durch Anlage an einem Werkstück drehmoment-übertragenen Flächen, umfassend, ein Arbeitsende (4) als Grundkörper mit Arbeitsflächen (5), eine galvanisch auf die Arbeitsflächen (5) aufgebrachte Grund-schicht (7) aus Nickel, eine auf die Grundschicht (7) ebenfalls galvanisch aufgebrachte - 4 - Einfassungsschicht (9), ebenfalls aus Nickel und in die Einfassungsschicht (9) eingebettete Reibstoffteilchen bei-spielsweise aus Quarz und/oder Diamantsplitter, wobei die Reibstoffteilchen (9) in einschichtiger Lage um die Dicke (X) der Grundschicht (7, 8) von der Arbeitsfläche (5) beabstandet sind, die Reibstoffteilchen mit ihren die Einfassungsschicht (9) überra-genden Bereichen (10) in kraftbeaufschlagter Flächenanlage mit den Mitnahmeflächen des Werkstücks in Formschluss treten und sich dabei an der Grundschicht (7) derart abstützen, dass die Krafteinleitung direkt von den Reibstoffteilchen über die Grundschicht und die Ar-beitsflächen in den Grundkörper erfolgt.“ Der nebengeordnete Anspruch 2 (nach dem Hauptantrag) lautet: „Verfahren zur Herstellung eines Werkzeuges nach Anspruch 1 mit folgenden Verfahrensschritten: - galvanisches Aufbringen einer Grundschicht (7) - Aufbringen von Reibstoffteilchen (8) auf die Grundschicht (7) mit einer Korngröße, welche größer ist als die Dicke (X) der Grund-schicht (7) sowie - galvanisches Auftragen einer Einfassungsschicht (9) aus Nickel auf die Grundschicht mit den Reibstoffteilchen derart, dass die Zwischenräume zwischen den einzelnen nebeneinander befindli-chen Reibstoffteilchen (8) bis zu einem Teil ihrer Höhe ausgefüllt sind.“ Auf diese beiden Ansprüche ist der Anspruch 3 rückbezogen, der Ausgestaltungen des Werkzeugs bzw. des Verfahrens betrifft. - 5 - Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, dass am Anfang des Anspruchs an Stelle von „Werkzeug mit durch Anlage an einem Werkstück drehmomentübertragenden Flä-chen“ die Formulierung „Kreuzschlitzschraubendreher mit durch Anlage an Mit-nahmeflächen einer Kreuzschlitzschraube gebildeten drehmomentübertragenen Flächen“ getreten ist. Ansonsten ist der Anspruch bis auf die Korrektur von Be-zugszeichen unverändert geblieben. Es liegt die Aufgabe zugrunde, die Arbeitsflächen des Werkzeugs der in Rede stehenden Art zur Drehmomentübertragung optimal auszugestalten und ein Ver-fahren zur Herstellung des Werkzeugs anzugeben. II. Die zulässigen Einsprüche sind begründet. Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschul-abschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet Werkzeugtechnik besitzt und der bei Bedarf einen Fachmann für galvanische Beschichtungen zu Rate zieht. 1. Die erteilten Ansprüche 1 bis 3 sind formal zulässig, was von den Einspre-chenden nicht bestritten wird. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist ein Werkzeug mit sämtlichen in diesem An-spruch aufgeführten Merkmalen bekannt. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Als nächstkommender Stand der Technik ist das in dem deutschen Gebrauchs-muster DE 85 19 877 U1 (1) beschriebene Werkzeug, hier konkret ein Schrau-bendreher, zu sehen. Dieses Werkzeug weist gemäß Figuren 1 und 2 mit zugehö- - 6 - riger Beschreibung am unteren Ende eine galvanisch aufgetragene Metallschicht auf, die Diamantstaub bzw. sonstige Schleifmittelkörner, d.h. Reibstoffteilchen, enthält. Vgl. hierzu insbesondere die Beschreibung, S 4, Z 1 – 6. Wie in Figur 4 deutlich zu sehen ist, ragen die einlagig aufgetragenen Schleifmittelkörner über die Oberfläche der galvanischen Einfassungsschicht hinaus und treten in kraftbe-aufschlagter Flächenanlage an die Mitnahmeflächen des Werkstücks. Durch die Schleifmittelbeschichtung wird die Haftreibung zwischen der Spitze der Schrau-bendreherklinge und den Wänden des Schlitzes (der Schraube) insbesondere am Grund des Schlitzes derart erhöht, dass die Schraubendreherklinge sicher in dem Schlitz der Schraube gehalten wird, vgl, S 4, Z 23-28. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 sachlich nur dadurch, - dass auf dem Grundmetall des Werkzeugs eine Grundschicht aus Nickel aufgetragen ist und - dass die Einfassungsschicht für die Reibstoffteilchen ebenfalls aus Nickel besteht. Diese Unterschiedsmerkmale beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Denn schon in (1), S 3, Z 14 bis 19 ist der Hinweis darauf gegeben, dass die Schleifmittelbeschichtung durch ein kostengünstiges galvanisches Verfahren, wie es bspw. bei der Herstellung von Nagelfeilen verwendet wird, erfolgen kann. Der Fachmann für Werkzeuge wird hierdurch unmittelbar angeregt, sich auf dem Ge-biet der galvanischen Beschichtung von schleifend wirkenden Werkzeugen mit Schleifmittelbeschichtung sachkundig zu machen und den hier tätigen Fachmann zu Rate zu ziehen. Diesem ist jedoch geläufig, dass vor dem Auftragen der eigent-lichen Beschichtung mit den Schleifkörnern üblicherweise zuerst eine Grund-schicht aufgetragen wird und dass Nickel sowohl hierfür als auch für die Einfas-sungsschicht der Schleifkörner ein bevorzugtes Material ist. Als Beleg für dieses übliche Fachwissen dienen bspw. die Druckschriften (2), (3), (4), (5), (6) etc., die - 7 - sämtlich eine Grundschicht aus Nickel und eine Einbettungsschicht für die Reib-stoffteilchen ebenfalls aus Nickel beschreiben. Der Fachmann kommt somit ausgehend von dem in (1) beschriebenen Werkzeug unter Anwendung fachüblicher Lehren, auf die er bereits in (1) ausdrücklich hin-gewiesen wird, gemäß einer beliebigen der Druckschriften (2) bis (6), ohne Weite-res zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die im Anspruch 1 aufgeführte Wirkung dieser konstruktiven Maßnahmen, nämlich dass die Reibstoffteilchen mit den Mitnehmerflächen des Werkstücks in Form-schluss treten und sich dabei an der Grundschicht 7 derart abstützen, dass die Krafteinleitung direkt von den Reibstoffteilchen über die Grundschicht und die Ar-beitsflächen in den Grundkörper erfolgt, ergibt sich hierbei zwangsläufig nach den Gesetzen der Mechanik: Da die Reibstoffteilchen aus sehr hartem Material beste-hen, ist es klar, dass sie sich unter Bildung eines Formschlusses in die relativ wei-chen Mitnehmerflächen des Werkstücks eindrücken und dass sie sich mit ihrem anderen Ende an der relativ harten Nickel-Grundschicht (vgl. hierzu (2) S 13, Z 24 ff in der Nickel als Hartmetall genannt ist) abstützen, über die eine Krafteinleitung in den Grundkörper des Werkzeugs erfolgt. Der Fachmann gelangt also ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1. Dieser Anspruch hat deshalb keinen Bestand. Die Ansprüche 2 und 3 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie Teil des selben Antrags sind. Im Übrigen sind auch in den Gegenständen dieser Ansprüche im Hinblick auf den genannten Stand der Technik keine erfinderischen Besonderheiten zu sehen. 2. Nach dem Hilfsantrag ist der Gegenstand auf einen Kreuzschlitzschrauben-dreher beschränkt. Der Anspruch 2 nach Hilfsantrag betrifft eine Ausgestaltung des Kreuzschlitz-schraubendrehers nach Anspruch 1. - 8 - Die durch die neue Formulierung bewirkte Beschränkung findet ihre Stütze in den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung. Sie ist deshalb zulässig. Bezüglich den mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmalen wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.) verwiesen. Die Konkretisierung des im erteilten Anspruch 1 nicht näher definierten „Werk-zeugs“ auf „Kreuzschlitzschraubendreher“ vermag jedoch die Patentfähigkeit nicht zu begründen. Denn schon in (1), S 4, Z 8 ff, ist vermerkt, dass die für Schrauben mit Längsschlitz (z.B. Linsenkopfschrauben) aufgeführten Überlegungen sinnge-mäß auch für Kreuzschlitzschrauben gelten. Der Fachmann wird somit unmittelbar auf Kreuzschlitzschraubendreher hingewiesen, da diese zwingend für den Einsatz von Kreuzschlitzschrauben erforderlich sind. Der von der Patentinhaberin vorgetragenen Meinung, dass mit der Beschränkung auf Kreuzschlitzschraubendreher eine Änderung in der Qualität des zuständigen Durchschnittsfachmannes bewirkt werde, was zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen müsse, vermag nicht zu überzeugen. Es spielt nämlich keine ausschlaggebende Rolle, ob der primär zuständige Fachmann als Ingenieur oder Werkzeugmachermeister zu sehen ist, denn auch der Werkzeugmacher zieht im vorliegenden Fall einen Fachmann der Galvanotechnik für Schleifmittelbe-schichtung zu Rate, da die galvanische Beschichtung der Arbeitsfläche des Werk-zeugs, worin der Kern der Erfindung zu sehen ist, in dessen Spezialgebiet fällt. Dieses Gebiet ist sowohl dem Ingenieur als auch dem Werkzeugmachermeister in der Regel nicht vertraut, dass er nicht auf die entsprechende Hilfe durch den Gal-vanotechnikfachmann angewiesen ist, worauf schon in der nächstkommenden Druckschrift (1) hingewiesen ist. Dem Fachmann der Galvanotechnik sind aber die Druckschriften (2) bis (6) bekannt, so dass er deren übereinstimmende Lehren, nämlich auf dem Grundmaterial des Werkzeugs eine Nickel-Grundschicht und - 9 - darauf eine Nickel-Einbettungsschicht für die Reibstoffteilchen vorzusehen, ohne Weiteres an den Fachmann für Werkzeuge weitergibt. Der Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag hat somit ebenfalls keinen Bestand, da seinem Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliegt. Der zugehörige Anspruch 2 fällt schon wegen der Rückbeziehung mit dem Hauptanspruch. Dr. Henkel v. Zglinitzki Skribanowitz Harrer WA
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