BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 352/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 198 21 778…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Dr. Fritze- 2 -beschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eIGegen das am 14. Mai 1998 von der E… AG, Z…, CH, angemeldetePatent 198 21 778 mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur Herstel-lung von Mikrofilamenten von hoher Titer-Gleichmäßigkeit aus thermoplastischen Polymeren“, dessen Erteilung am 6. Mai 2004 veröffentlicht wurde, hat dieL… GmbH, vormals Z… AG, B…allee inF…,am 3. August 2004 Einspruch erhoben.Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht patentfähig sei.Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende auf die DruckschriftenD1 Veröffentlichung von H. Lückert, W. Stibal, „Neuartige wirtschaftliche Tech-nologien zur Produktion von PES-Fasern“, Chemiefasern/Textilindustrie, 36./88. Jahrgang, Januar 1986, (fälschlicherweise als 86. Jahrgang zitiert)D2 EP 0 527 134 B1,D3 öffentlicher Vortrag von Dr. S. Thiel, „Production of Microfibres“, published by The Textile Association India – Mumbai Unit, 1996,D4 US 4 436 688- 3 -D5 DE 37 08 168 A1 (im Erteilungsverfahren als DE 37 08 168 C2 berücksich-tigt)undD6 US 3 858 386verwiesen.Im Erteilungsverfahren wurden des Weiteren die DruckschriftenDE 197 16 394 C1,DE 196 53 451 A1,DE 195 44 662 A1DE 38 22 571 A1DE 36 29 731 A1US 3 969 462EP 0 646 189 B1WO 92/15 732 A1 undChemical Fibres International, Vol 45, Okt. 1995, S. 372 – 376in Betracht gezogen.Die Einsprechende hat beantragt,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (eingegangen am 20.06.08), wurde der Ein-spruch zurückgenommen.- 4 -Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und den Antrag gestellt,das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.IINach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.Das Patent ist aufrecht zu erhalten.Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.Das Patent ist mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 25 bestandskräftig.Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird- 5 -(vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).Dr. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Dr. FritzeKo
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