BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 358/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. Januar 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 15 443…- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent DE 103 15 443 mit den Pa-tentansprüchen 1 bis 9 vom 21. September 2009 sowie der Be-schreibung mit den abgeänderten Seiten 2 nebst Einschub und 4 vom 25. November 2004 und im Übrigen der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhal-ten.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung 103 15 443.4 ist am 4. April 2003 beim Deutschen Patent-und Markenamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 103 15 443 mit der Bezeichnung„Sammelzylinderanordnung“ist am 3. Juni 2004 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass die geltenden Patentansprüche durch eingebrachte Verallgemeinerungen unzulässig erweitert seien. Darüber hin-- 3 -aus seien die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 3 nicht neu. Sie nennt hierzu die Druckschriften bzw. LiteraturstellenD1 DE 18 10 294 AD2 DE 101 56 194 A1 (nachveröffentlichte ältere Anmeldung)D3a EP 0 479 061 A1D3b Seite „Drehstabfeder“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbei-tungsstand: 28. Dezember 2009, 01:10 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Drehstabfeder&oldid=68506396(ohne Aufrufdatum)D3c Auszug aus dtv-Lexikon in 24 Bänden, Ausgabe 2006, hier Bd. 22, S. 125 und Bd. 5, S. 351.Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 21. September 2009 sowie der Beschreibung Seite 2 mit beige-fügtem Einschub und Seite 4 vom 25. November 2004 und im Üb-rigen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.Sie hält die geltenden Patentansprüche für ursprünglich offenbart und auch für beständig.- 4 -Der geltende Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:M1 Sammelzylinderanordnung mit einem um eine Achse dreh-baren Sammelzylinder (01),M2 mit einer Kurvenscheibe (07) und einer Deckscheibe (08),M3 die um die Achse gegeneinander drehbar sindM4 und jeweils an einer Führungsoberfläche (09, 11, 12; 09, 13, 14) wenigstens einen Abschnitt (12; 14) mit kleinerem Durchmesser aufweisen,M5 und mit Haltemitteln (02) zum Halten von zu sammelnden Produkten an der Oberfläche des Sammelzylinders (01),M6 die zum Aufnehmen und Freigeben von Produkten durch einen Steuerhebel (16, 17) betätigbar sind,M7 der am Sammelzylinder (01) beweglich montiert ist und ge-gen die Führungsoberflächen der Kurvenscheibe (07) und der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rollen (18; 19) trägt, wobeiM8 der Steuerhebel (16, 17) zwei gegeneinander bewegliche Arme (16; 17) aufweist,M9 von denen der erste Arm (16) die gegen die Steueroberflä-che (09, 11, 12) der Kurvenscheibe (07) beaufschlagte Rolle (18) trägt undM10 der zweite Arm (17) die gegen die Steueroberfläche (09, 13, 14) der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rolle (19) trägt,M11 und die aneinander so gekoppelt sind, dass der zweite Arm (17) der Kontur der Deckscheibe (08) unbehindert durch den ersten Arm (16) folgt, ein Eintauchen des ersten Arms (16) in den Abschnitt (12) der Kurvenscheibe (07) aber nur dann zulässt, wenn er selbst in den Abschnitt (14) der Deckscheibe (08) eintaucht, wobeiM12a eine erste Feder (28) an den Sammelzylinder (01) einerseits und an den ersten Arm (16) andererseits gekoppelt ist, um den ersten Arm (16) gegen die Kurvenscheibe (07) zu be-aufschlagen, M12b wobei diese erste Feder (28) ein Torsionsstab (28) ist.- 5 -Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 lautet, hier wiedergegeben in geglie-derter Form:N1 Sammelzylinderanordnung mit einem um eine Achse dreh-baren Sammelzylinder (01),N2 mit einer Kurvenscheibe (07) und einer Deckscheibe (08),N3 die um die Achse gegeneinander drehbar sindN4 und jeweils an einer Führungsoberfläche (09, 11, 12; 09, 13, 14) wenigstens einen Abschnitt (12; 14) mit kleinerem Durchmesser aufweisen,N5 und mit Haltemitteln (02) zum Halten von zu sammelnden Produkten an der Oberfläche des Sammelzylinders (01),N6 die zum Aufnehmen und Freigeben von Produkten durch einen Steuerhebel (16, 17) betätigbar sind,N7 der am Sammelzylinder (01) beweglich montiert ist und ge-gen die Führungsoberflächen der Kurvenscheibe (07) und der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rollen (18; 19) trägt, wobeiN8 der Steuerhebel (16, 17) zwei gegeneinander bewegliche Arme (16; 17) aufweist,N9 von denen der erste Arm (16) die gegen die Steueroberflä-che (09, 11, 12) der Kurvenscheibe (07) beaufschlagte Rolle (18) trägt undN10 der zweite Arm (17) die gegen die Steueroberfläche (09, 13, 14) der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rolle (19) trägt,N11 und die aneinander so gekoppelt sind, dass der zweite Arm (17) der Kontur der Deckscheibe (08) unbehindert durch den ersten Arm (16) folgt, N12a ein Eintauchen des ersten Arms (16) in den Abschnitt (12) der Kurvenscheibe (07) aber nur dann zulässt, wenn er selbst in den Abschnitt (14) der Deckscheibe (08) eintaucht, N12b wobei eine erste Feder (28) an den Sammelzylinder (01) einerseits und an den ersten Arm (16) andererseits gekop-pelt ist, um den ersten Arm (16) gegen die Kurven-scheibe (07) zu beaufschlagen,- 6 -N13 die zwei Arme (16; 17) über eine zweite Feder (26) gekop-pelt sind, die den zweiten Arm (17) zur Deckscheibe (08) hin und den ersten Arm (16) von der Kurvenscheibe (07) fort beaufschlagt.Der geltende nebengeordnete Anspruch 3 lautet, hier wiedergegeben in geglie-derter Form:O1 Sammelzylinderanordnung mit einem um eine Achse dreh-baren Sammelzylinder (01),O2 mit einer Kurvenscheibe (07) und einer Deckscheibe (08),O3 die um die Achse gegeneinander drehbar sindO4 und jeweils an einer Führungsoberfläche (09, 11, 12; 09, 13, 14) wenigstens einen Abschnitt (12; 14) mit kleinerem Durchmesser aufweisen,O5 und mit Haltemitteln (02) zum Halten von zu sammelnden Produkten an der Oberfläche des Sammelzylinders (01),O6 die zum Aufnehmen und Freigeben von Produkten durch einen Steuerhebel (16, 17) betätigbar sind,O7 der am Sammelzylinder (01) beweglich montiert ist und ge-gen die Führungsoberflächen der Kurvenscheibe (07) und der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rollen (18; 19) trägt, wobeiO8 der Steuerhebel (16, 17) zwei gegeneinander bewegliche Arme (16; 17) aufweist,O9 von denen der erste Arm (16) die gegen die Steueroberflä-che (09, 11, 12) der Kurvenscheibe (07) beaufschlagte Rolle (18) trägt undO10 der zweite Arm (17) die gegen die Steueroberfläche (09, 13, 14) der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rolle (19) trägt,O11 und die aneinander so gekoppelt sind, dass der zweite Arm (17) der Kontur der Deckscheibe (08) unbehindert durch den ersten Arm (16) folgt, O12a ein Eintauchen des ersten Arms (16) in den Abschnitt (12) der Kurvenscheibe (07) aber nur dann zulässt, wenn er selbst in den Abschnitt (14) der Deckscheibe (08) eintaucht, - 7 -O12b wobei die Abschnitte (12; 14) als Aussparungen der ansonst kreisrunden Kurvenscheibe (07) bzw. Deckscheibe (08) ausgebildet sind O13 und wobei die Ausdehnung der Aussparung in Umfangs-richtung bei der Deckscheibe (08) erheblich größer als bei der Kurvenscheibe (07) ist.Diesen Ansprüchen folgen die rückbezogenen Ansprüche 4 bis 9 in der Fassung vom 21. September 2009.Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.II.1. Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.Das angegriffene Patent betrifft nach Abs. [0001] der Patentschrift eine Sammel-zylinderanordnung gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Der um eine Achse drehbare Sammelzylinder weist eine Kurvenscheibe und eine Deckscheibe auf, die um die Achse gegeneinander drehbar sind und jeweils an einer Führungsober-fläche wenigstens einen Abschnitt aufweisen. Weiterhin sind Haltemittel zum Hal-ten von zu sammelnden Produkten an der Oberfläche des Sammelzylinders ange-ordnet, die zum Aufnehmen und Freigeben von Produkten durch einen Steuerhe-bel betätigbar sind, der am Sammelzylinder beweglich montiert ist und gegen die Führungsoberflächen der Kurvenscheibe und der Deckscheibe beaufschlagte Rollen trägt.Gemäß Abs. [0006] der Patentschrift habe im Stand der Technik die Kurven-scheibe eine Steueroberfläche mit wenigstens einer Aussparung, in die der Steu-erhebel eintauchen könne, um die Haltemittel zum Aufnehmen und/oder Abgeben - 8 -eines Druckerzeugnisses zu steuern. Wenn eine Rolle sich über eine Aussparung hinweg bewegt habe und wieder auf die Steueroberfläche der Deckscheibe treffe, erfahre sie eine abrupte Beschleunigung, die die Rolle wie auch die Deckscheibe strapaziere und zu Reibverschleiß führe.Als Aufgabe ist in der Streitpatentschrift angegeben, eine Sammelzylinderanord-nung zu schaffen, bei der Verschleiß fördernde abrupte Beschleunigungsvorgänge nicht auftreten sollen (vgl. Abs. [0007] und [0009]).Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulin-genieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjährigen Erfahrungen in der Kon-struktion von Druckmaschinen und deren Peripheriegeräten.Als Lösung dient eine Sammelzylinderanordnung gemäß den geltenden nebenge-ordneten Ansprüchen 1 bis 3.2. Die geltenden Ansprüche sind ursprünglich offenbart und auch sonst zulässig.Die Patentschrift ist wortgleich mit den Beschreibungsseiten und den Ansprüchen der Anmeldungsunterlagen. Im Folgenden wird zum Beleg der Offenbarung ledig-lich auf die entsprechenden Textstellen der Patentschrift verwiesen.Der geltende Anspruch 1 setzt sich zusammen aus den Merkmalen der ursprüng-lich eingereichten Ansprüche 1 und 3 in Verbindung mit ursprünglich offenbarten Merkmalen aus der Beschreibung, vgl. Patentschrift Abs. [0020], vorletzter Satz ("mit kleinerem Durchmesser") und Abs. [0024], zweiter Satz (Torsionsstab).Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 setzt sich zusammen aus den Merk-malen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 3 und 4 in Verbindung mit ur-sprünglich offenbarten Merkmalen aus der Beschreibung, vgl. Patentschrift Abs. [0020], vorletzter Satz ("mit kleinerem Durchmesser").- 9 -Der geltende nebengeordnete Anspruch 3 setzt sich zusammen aus den Merk-malen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 in Verbindung mit ursprünglich offenbarten Merkmalen aus der Beschreibung, vgl. Patentschrift Abs. [0020], vor-letzter und letzter Satz ("mit kleinerem Durchmesser", Aussparungen, Ausdehnung der Aussparungen).Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 3 ist zudem durch die Aufnahme von weite-ren Merkmalen gegenüber den erteilten Ansprüchen offensichtlich jeweils einge-schränkt.Die geltenden Unteransprüche 4 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereicht erteilten Unteransprüchen 2 bis 7.3. Die ersichtlich gewerblich anwendbare Sammelzylinderanordnung gemäß den geltenden Ansprüchen 1 bis 3 ist neu.Die Druckschrift D1 betrifft eine Vorrichtung zum Steuern der Bogenführungsele-mente eines 3:2 Sammelzylinders in Falzapparaten von Rotationsdruckmaschinen (vgl. die Bezeichnung). Von der dort offenbarten Sammelzylinderanordnung unter-scheiden sich diejenigen der geltenden nebengeordneten Ansprüche 1, 2 bzw. 3 durch die Merkmale M11 (Anspruch 1), die Merkmale N11 und N12a (Anspruch 2) bzw. die Merkmale O11 und O12a (Anspruch 3). Denn bei der Sammelzylinderan-ordnung der D1 gibt es wegen der Anordnung nur eines (einzigen) Armes (Win-kelhebel 26, vgl. Fig. 1,3 und S. 8, Abs. 1) für beide Rollen (Laufrollenpaar 25, vgl. Fig. 1,3 und S. 8, Abs. 1) keine zwei Arme, die sich beim Eintauchen gegenseitig beeinflussen könnten.Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von demjenigen der laut Bezeichnung eine Vorrichtung zum Steuern von Falzmechanismen betreffende Druckschrift D2 durch das Merkmal M12a. Denn gemäß Sp. 3, Z. 19 bis 26 der D2 ist das Kraft ausübende Element 14, das auch eine Feder sein kann, - 10 -an denjenigen Arm (Hebel 3, vgl. Fig. 1,3) gekoppelt, der gemäß Sp. 3, Z. 4 bis 10 der Kontur der Deckscheibe (Abdeck-Kurvenscheibe 15, vgl. Sp. 3, Z. 6) unbehin-dert folgt. Bei der Sammelzylinderanordnung des geltenden Anspruchs 1 soll im Unterschied hierzu gemäß dem Merkmal M12a die Feder an den sog. ersten Arm gekoppelt sein, also an demjenigen Arm, der nur bedingt der Kurvenscheibe fol-gen kann, nämlich dann, wenn auch der zweite Arm in den Abschnitt der Deck-scheibe eintaucht. Es kommt somit hinsichtlich der Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 schon nicht mehr darauf an, dass darüber hinaus (hin-sichtlich des Merkmals M12b) als Feder 14 in Sp. 3, Z. 26, 27 der D2 eine Zug-oder Druckfeder offenbart ist und gerade kein Torsionsstab. Vom Offenbarungs-gehalt der D2 ist die konstruktive Alternative des (als Maschinenelement an sich sicherlich in der Fachwelt wohlbekannten) Torsionsstabes schon auf Grund der Fig. 3 nicht umfasst, da die Anordnung eines Torsionsstabes an der Stelle, an der sich die Feder 14 befindet, nicht möglich ist. Dieser müsste am Drehpunkt (Achse 7, vgl. Fig. 3) des Hebels 3 angeordnet werden. Für die patentgemäße Lösung findet sich in der D2 offenkundig kein Hinweis.Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Anspruchs 2 unterscheidet sich von demjenigen der D2 durch das Merkmal N12b (siehe hierzu die entsprechende Abhandlung betreffend das Merkmal M12a des Anspruchs 1). Es kommt somit hinsichtlich der Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 2 schon nicht mehr darauf an, dass darüber hinaus beim Gegenstand der D2 (hinsichtlich des Merkmals N13) die beiden Arme (Hebel 3, 4) nicht über eine zweite Feder gekoppelt sind, die den zweiten Arm zur Deckscheibe hin und den ersten Arm von der Kurvenscheibe fort beaufschlagt.Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Anspruchs 3 unterscheidet sich von demjenigen der D2 durch das Merkmal O13. Denn die genauen Ausbildungen der Deckscheibe 15 und der Kurvenscheibe 16 sind in D2 weder beschrieben noch in den abschnittsweisen Darstellungen in den Fig. 2 bis 4 der D2 zu erken-nen.- 11 -Die Druckschrift D3a wie auch die Stellen in den Entgegenhaltungen D3b und D3cwurden allein zum Nachweis des Fachwissens hinsichtlich des Maschinenele-ments Torsionsstab genannt. Sie gefährden die Neuheit der Gegenstände der geltenden nebengeordneten Ansprüche 1 bis 3 nicht.4. Die Sammelzylinderanordnung gemäß den geltenden nebengeordneten Ansprüchen 1 bis 3 beruht jeweils auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die auf eine ältere Anmeldung zurückgehende nachveröffentlichte Druckschrift D2ist bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht heranzuziehen.Von der Sammelzylinderanordnung der D1 unterscheidet sich diejenige des gel-tenden Anspruchs 1 schon durch das Merkmal M11, wie oben bei der Behandlung der Neuheit ausgeführt. Dieses Merkmal ist auch nicht aus dem weiteren im Ver-fahren befindlichen Stand der Technik bekannt. Es ist darüber hinaus nicht er-sichtlich, was den Fachmann veranlassen sollte, den zwei Rollen tragenden einzi-gen Arm (Winkelhebel 26) durch zwei getrennte Arme zu ersetzen und an-schließend die beiden Arme so aneinander zu koppeln, dass einer davon nur dann in den Abschnitt seiner entsprechenden Kurvenscheibe eintauchen kann, wenn auch der andere in den Abschnitt seiner entsprechenden Kurvenscheibe einge-taucht ist. Diese Maßnahme erfordert eine Vielzahl konstruktiver Überlegungen und ergibt sich dem Fachmann daher nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.Da die gewerbliche Anwendbarkeit der Sammelzylinderanordnung gemäß dem geltenden Anspruch 1 außer Frage steht, erfüllt diese somit alle Kriterien für eine Patenterteilung.Zur erfinderischen Qualität der Sammelzylinderanordnungen der geltenden ne-bengeordneten Ansprüche 2 bzw. 3 wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum geltenden Anspruch 1 verwiesen, die hinsichtlich der Merkmale N11 und - 12 -N12a (Anspruch 2) bzw. O11 und O12a (Anspruch 3) vollinhaltlich auch für die geltenden Ansprüche 2 bzw. 3 zutreffen. Die Gegenstände der geltenden Ansprü-che 2 und 3 sind daher ebenfalls rechtsbeständig.5. Die auf die geltenden Ansprüche 1, 2 bzw. 3 rückbezogenen geltenden Unteransprüche 4 bis 9 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Aus-gestaltungen der Sammelzylinderanordnungen. Sie haben daher zusammen mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 3 ebenfalls Bestand.Dr. Fritze v. Zglinitzki Rothe HubertBb
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