BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 363/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. Juni 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 196 34 055…- 2 -…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:Das Patent DE 196 34 055 wird widerrufen.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung 196 34 055.1 ist am 23. August 1996 beim Deutschen Pa-tentamt (heute Deutsches Patent- und Markenamt) unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Anmeldung 7-221342 vom 30. August 1995 eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 196 34 055 mit der Bezeichnung "Industrierobo-ter und Steuerungseinheit dafür" ist am 16. Februar 2006 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende macht geltend, dass es allen Ansprüchen des Streitpatents an Patentfähigkeit mangele, insbesondere sei der Patentgegenstand gegenüber dem-jenigen der D1 nicht neu, zumindest fehle es jeweils an Erfindungshöhe gegen-über den Entgegenhaltungen D1 und D2. Sie nennt zur mangelnden Patentfähig-keit u. a. die DruckschriftD1 DE 43 20 325 A1.- 3 -Die Einsprechende beantragt,das Patent 196 34 055 zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 196 34 055 aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent 196 34 055 mit den Ansprüchen 1 und 11 gemäß Hilfsantrag nach Schriftsatz vom 15. Mai 2012, im Übrigen (Ansprüche 2 bis 10, Beschreibung, Zeichnungen) gemäß der Pa-tentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet, hier wiedergegeben in geglieder-ter Form:a) Steuerungseinheit (18) für einen Industrieroboter (15), mit: b) einer Geschwindigkeitsbefehlseinrichtung (22) zum Ausgeben ei-nes Geschwindigkeitsbefehlssignals an den Industrieroboter (15), und c) einer Servosteuerungseinrichtung (23), welche als Reaktion auf das Geschwindigkeitsbefehlssignal an einen Servomotor (30) an jeder von mehreren Achsen des Industrieroboters (15) einen elekt-rischen Strom entsprechend dem Geschwindigkeitsbefehlssignal ausgibt und d) eine Rückkopplungssteuerung des Industrieroboters (15) als Reak-tion auf ein Signal von einem Kodierer (35) an jeder der Achsen des Industrieroboters (15) ausführt, um den Servomotor (30) mit einer Geschwindigkeit zu betätigen, die durch das Geschwindig-keitsbefehlssignal bezeichnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß e) die Geschwindigkeitsbefehlseinrichtung (22) eine Vergleichsein-richtung (4) zum Vergleichen einer momentanen Geschwindigkeit - 4 -des Industrieroboters (15), die aus einer Impulsfolge eines von dem Kodierer (35) zurückgegebenen Signals berechnet wird, und der durch das Geschwindigkeitsbefehlssignal bezeichneten Ge-schwindigkeit beinhaltet, und f) daß, wenn eine Differenz zwischen der momentanen Geschwin-digkeit des Industrieroboters (15) und der durch das Geschwindig-keitsbefehlssignal bezeichneten Geschwindigkeit einen vorbe-stimmten, zulässigen Wert überschreitet, die Vergleichseinrichtung (4) einen Abweichungsbeseitigungsprozeß des Industrieroboters (15) ausführt. Der erteilte nebengeordnete Anspruch 11 nach Hauptantrag lautet, hier wiederge-geben in gegliederter Form:a) Industrieroboter, mit: einem Roboterkörper (15), einem Program-miergerät (20), und einer Steuerungseinheit (18) mitb) einer Geschwindigkeitsbefehlseinrichtung (22) zum Ausgeben ei-nes Geschwindigkeitsbefehlssignals an den Roboterkörper (15) und c) einer Servosteuerungseinrichtung (23), welche als Reaktion auf das Geschwindigkeitsbefehlssignal an einen Servomotor (30) an jeder der Achsen des Roboterkörpers (15) einen elektrischen Strom entsprechend dem Geschwindigkeitsbefehlssignal ausgibt und d) eine Rückkopplungssteuerung des Roboterkörpers (15) als Reakti-on auf ein Signal von einem Kodierer (35) von jeder der Achsen des Industrieroboters (15) ausführt, um den Servomotor (30) mit einer Geschwindigkeit zu betätigen, die durch das Geschwindig-keitsbefehlssignal bezeichnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß - 5 -e) die Geschwindigkeitsbefehlseinrichtung (22) eine Vergleichsein-richtung (4) zum Vergleichen einer momentanen Geschwindigkeit des Roboterkörpers (15), die aus einer Impulsfolge eines von dem Kodierer (35) zurückgegebenen Signals berechnet ist, und der durch das Geschwindigkeitsbefehlssignal bezeichneten Geschwin-digkeit beinhaltet, und f) daß, wenn eine Differenz zwischen der momentanen Geschwin-digkeit des Industrieroboters (15) und der durch das Geschwindig-keitsbefehlssignal bezeichneten Geschwindigkeit einen vorbe-stimmten zulässigen Wert überschreitet, die Vergleichseinrichtung (4) einen Abweichungsbeseitigungsprozeß des Roboterkörpers (15) ausführt. Dem Anspruch 1 nach Hauptantrag folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 gemäß Streitpatent.Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet, hier wiedergegeben in geglieder-ter Form:a) Steuerungseinheit (18) für einen Industrieroboter (15), mit: b) einem Haupt-CPU-Abschnitt (22), der als eine Geschwindigkeits-befehlseinrichtung zum Ausgeben eines Geschwindigkeitsbefehls-signals an den Industrieroboter (15) wirkt, und c) einem Servo-CPU-Abschnitt (23), der als eine Servosteuerungsein-richtung wirkt, welche als Reaktion auf das Geschwindigkeitsbe-fehlssignal an einen Servomotor (30) an jeder von mehreren Ach-sen des Industrieroboters (15) einen elektrischen Strom entspre-chend dem Geschwindigkeitsbefehlssignal ausgibt und d) eine Rückkopplungssteuerung des Industrieroboters (15) als Reak-tion auf ein Signal von einem Kodierer (35) an jeder der Achsen - 6 -des Industrieroboters (15) ausführt, um den Servomotor (30) mit einer Geschwindigkeit zu betätigen, die durch das Geschwindig-keitsbefehlssignal bezeichnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß e) der Haupt-CPU-Abschnitt (22), und der Servo-CPU-Abschnitt (23) entsprechend, eine erste und eine zweite Vergleichseinrichtung (4, 12) zum Vergleichen einer momentanen Geschwindigkeit des In-dustrieroboters (15), die aus einer Impulsfolge eines von dem Ko-dierer (35) zurückgegebenen Signals berechnet wird, und der durch das Geschwindigkeitsbefehlssignal bezeichneten Geschwin-digkeit beinhaltet, und f) daß, wenn eine Differenz zwischen der momentanen Geschwin-digkeit des Industrieroboters (15) und der durch das Geschwindig-keitsbefehlssignal bezeichneten Geschwindigkeit in jeder der ers-ten und zweiten Vergleichseinrichtungen (4, 12) einen vorbestimm-ten, zulässigen Wert überschreitet, jeder der beiden Abschnitte, der Haupt-CPU-Abschnitt (22) und der Servo-CPU-Abschnitt (23), einen Abweichungsbeseitigungsprozeß des Industrieroboters (15) ausführt. Der erteilte nebengeordnete Anspruch 11 nach Hilfsantrag lautet, hier wiederge-geben in gegliederter Form:a) Industrieroboter, mit: einem Roboterkörper (15), einem Program-miergerät (20), und einer Steuerungseinheit (18) mitb) einem Haupt-CPU-Abschnitt (22), der als eine Geschwindigkeits-befehlseinrichtung zum Ausgeben eines Geschwindigkeitsbefehls-signals an den Roboterkörper (15) wirkt und c) einem Servo-CPU-Abschnitt (23), der als eine Servosteuerungsein-richtung wirkt, welche als Reaktion auf das Geschwindigkeitsbe-fehlssignal an einen Servomotor (30) an jeder der Achsen des Ro-- 7 -boterkörpers (15) einen elektrischen Strom entsprechend dem Ge-schwindigkeitsbefehlssignal ausgibt und d) eine Rückkopplungssteuerung des Roboterkörpers (15) als Reakti-on auf ein Signal von einem Kodierer (35) von jeder der Achsen des Roboterkörpers (15) ausführt, um den Servomotor (30) mit ei-ner Geschwindigkeit zu betätigen, die durch das Geschwindig-keitsbefehlssignal bezeichnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß e) der Haupt-CPU-Abschnitt (22), und der Servo-CPU-Abschnitt (23) entsprechend eine erste und eine zweite Vergleichseinrichtung (4, 12) zum Vergleichen einer momentanen Geschwindigkeit des Ro-boterkörpers (15), die aus einer Impulsfolge eines von dem Kodie-rer (35) zurückgegebenen Signals berechnet ist, und der durch das Geschwindigkeitsbefehlssignal bezeichneten Geschwindigkeit be-inhaltet, und f) daß, wenn eine Differenz zwischen der momentanen Geschwin-digkeit des Roboterkörpers (15) und der durch das Geschwindig-keitsbefehlssignal bezeichneten Geschwindigkeit in jeder der ers-ten und zweiten Vergleichseinrichtungen (4, 12) einen vorbestimm-ten zulässigen Wert überschreitet, jeder der beiden Abschnitte, der Haupt-CPU-Abschnitt (22) und der Servo-CPU-Abschnitt (23), ei-nen Abweichungsbeseitigungsprozeß des Roboterkörpers (15) ausführt. Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 gemäß Streitpatent. Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.- 8 -II.Der zulässige Einspruch ist begründet.1. Das angegriffene Patent betrifft gemäß Abs. [0001] der Streitpatentschrift ei-nen Industrieroboter und eine Steuerungseinheit dafür.Gemäß Abs. [0005], [0006] und [0008] des Streitpatents werde bei aus dem Stand der Technik bekannten Robotersteuerungseinheiten das von einem absoluten Ko-dierer erhaltene berechnete Ergebnis der momentanen Position des Roboters und das von einem zusätzlich vorhandenen Inkremental-Kodierer erhaltene auf einer Echtzeitbasis während des Betriebs des Roboters ständig verglichen, so dass ein Abweichen oder eine ungenaue Positionierung des Roboters verhindert werde. Allerdings könnten hierdurch andere als große Hardwarefehler wie der Bruch einer Welle oder Ähnliches nicht erfasst werden.Gemäß Abs. [0007] des Streitpatents könne eine weitere aus dem Stand der Technik bekannte Robotersteuerungseinheit Fehlfunktionen eines Kodierersignal-übertragungssystems oder des Kodierers selbst sofort durch Hardware erfassen. Allerdings könnten hierdurch andere Fehler als Hardwarefehler, wie der Bruch von Steuerkabeln etc. nicht erfasst werden.Als Aufgabe ist genannt, einen Industrieroboter und eine Steuerungseinheit dafür anzugeben, bei welchen durch Überwachen, ob die momentane Geschwindigkeit und die Befehlsgeschwindigkeit jeder Achse eines Manipulators miteinander über-einstimmen, der Industrieroboter sicher und positiv steuerbar ist.Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschul-ingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnik mit mehrjährigen Erfahrungen in der Konstruktion von automatisierten Fertigungsanlagen.- 9 -Als Lösung dient eine Steuerungseinheit für einen Industrieroboter mit den Merk-malen des Anspruchs 1 sowie ein Industrieroboter mit den Merkmalen des An-spruchs 11, jeweils nach Hauptantrag, weiterhin eine Steuerungseinheit für einen Industrieroboter mit den Merkmalen des Anspruchs 1 sowie ein Industrieroboter mit den Merkmalen des Anspruchs 11, jeweils nach Hilfsantrag.Der Fachmann versteht (auch nach Ansicht der Verfahrensbeteiligten) unter dem Begriff "Geschwindigkeit" und allen daraus zusammengesetzten Begriffen in den Ansprüchen des Streitpatents jeweils nicht die Geschwindigkeit einer Bewegung des Industrieroboters in irgendeiner aus der simultanen Bewegung mehrerer Ach-sen resultierenden Richtung. Vielmehr ist damit die Drehgeschwindigkeit, also die Drehzahl der einzelnen Servomotoren pro Achse gemeint. Dies geht beispielswei-se aus Abs. [0008] des Streitpatents hervor, in dem der (nach Ansicht der Paten-tinhaberin) nächstkommende Stand der Technik gewürdigt wird. Dort wird von Drehzahlsollwerten gesprochen. Damit ist beispielsweise die Geschwindigkeitsbe-fehlseinrichtung des Anspruchs 1 als Drehzahlbefehlseinrichtung zu lesen.2. Hauptantraga) Anspruch 1Die Steuerungseinheit für einen Industrieroboter des Anspruchs 1 nach Hauptan-trag mag zwar neu und ohne Zweifel gewerblich anwendbar sein, eine erfinderi-sche Tätigkeit liegt ihr jedoch nicht zugrunde.Die nächstkommende Druckschrift D1 betrifft gemäß ihrer Bezeichnung eine Schaltung zum Sichern des Einrichtbetriebs bei einer Werkzeugmaschine oder bei einem Roboter.Sie offenbart gemäß Merkmal a) eine auch als Steuerungseinheit zu bezeichnen-de Schaltung zum Sichern des Einrichtbetriebs bei einem (Industrie-) Roboter (vgl. die Figur und Sp. 1, Z. 3 bis 5).- 10 -Gemäß Merkmal b) ist eine Drehzahlbefehlseinrichtung (Regler R, vgl. die Figur und Sp. 2, Z. 6 bis 18) zum Ausgeben eines Drehzahlbefehlssignals an den In-dustrieroboter vorhanden.Weiterhin weist die Steuerungseinheit der D1 hinsichtlich Merkmal c) eine Ser-vosteuerungseinrichtung (Regler R, vgl. die Figur und Sp. 2, Z. 6 bis 18) auf, wel-che (zur Durchführung des in der genannten Beschreibungsstelle angeführten Re-gelungsvorganges) als Reaktion auf das Drehzahlbefehlssignal an einen nicht ge-zeigten Motor an jeder von mehreren Achsen des Industrieroboters einen elektri-schen Strom entsprechend dem Drehzahlbefehlssignal ausgibt. Zwar ist in Sp. 2, Z. 6 bis 18, nur eine einzelne Achse erwähnt, jedoch erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass hierbei die Servosteuerungseinrichtung R hinsichtlich Merkmal d)(zur Durchführung des in der genannten Beschreibungsstelle angeführten Rege-lungsvorganges) eine Rückkopplungssteuerung des Industrieroboters an jeder der Achsen des Industrieroboters ausführt, um den nicht gezeigten Motor mit einer Drehzahl zu betätigen, die durch das Drehzahlbefehlssignal bezeichnet ist.Die Steuerungseinheit der D1 beinhaltet hinsichtlich Merkmal e) eine Vergleichs-einrichtung (Vergleicher V1, vgl. die Figur und Sp. 2, Z. 45 bis 54) zum Verglei-chen einer momentanen Drehzahl nist des Industrieroboters WM und der durch das Drehzahlbefehlssignal bezeichneten Drehzahl nsoll. Schließlich führt die Vergleichseinrichtung V1 gemäß Merkmal f) (durch Beeinflus-sung des Schaltwerks SW1) einen Abweichungsbeseitigungsprozeß des Industrie-roboters WM aus, wenn eine Differenz zwischen der momentanen Drehzahl nistdes Industrieroboters WM und der durch das Drehzahlbefehlssignal bezeichneten Drehzahl nsoll einen vorbestimmten, zulässigen Wert überschreitet (vgl. Sp. 2, Z. 45 bis 54).- 11 -Von der Steuerungseinheit der Druckschrift D1 unterscheidet sich somit diejenige nach Anspruch 1 dadurch, dass1) gemäß den Merkmalen c) und d) der Motor explizit als Ser-vomotor ausgebildet ist,2) gemäß Merkmal d) die Rückkopplungssteuerung explizit als Reaktion auf ein Signal eines Kodierers erfolgt,3) gemäß Merkmal e) die Drehzahlbefehlseinrichtung die Ver-gleichseinrichtung beinhaltet und4) gemäß Merkmal e) die momentane Drehzahl explizit aus ei-ner Impulsfolge eines von dem Kodierer zurückgegebenen Signals berechnet wird.Die Verwendung von Servomotoren als Antriebe moderner Industrieroboter ge-mäß Punkt 1) ist dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens geläufig, ebenso wie die Anordnung und Funktionsweise eines Kodierers (Encoders) für Wegmes-sungen und daraus abzuleitende Drehzahlberechnungen gemäß den Punkten 2) und 4). Denn Servomotoren und Kodierer zählten bereits am Anmeldetag zu den Standardkomponenten von Industrierobotern, deren Signale selbstverständlich auch zur Steuerung des Industrieroboters ausgewertet werden müssen, insbeson-dere durch Drehzahlberechnungen.Die Anordnung der Vergleichseinrichtung gemäß Punkt 3) innerhalb der Drehzahl-befehlseinrichtung anstatt an einer anderen Position innerhalb der Steuerungsein-heit resultiert aus der Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns, der sie bedarfsweise an der ihm am besten dafür geeigneten Stelle anordnen wird.Wenn der Fachmann daher sein Fachwissen auf den Gegenstand der Druckschrift D1 anwendet, gelangt er in nahe liegender Weise zu einer Steuerungseinheit nach Anspruch 1.- 12 -Im Unterschied zur Auffassung der Patentinhaberin wird der Fachmann die Vortei-le des zwar zunächst auf den Einrichtbetrieb gerichteten Gegenstandes der D1erkennen, bedarfsweise aber seine Anwendung auf den regulären Betrieb prüfen und gegebenenfalls dafür einsetzen.Anspruch 1 nach Hauptantrag hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit beim Auffinden seines Gegenstandes keinen Bestand.Selbst wenn (wie in der mündlichen Verhandlung angeboten) die Patentinhaberin die Begriffe Haupt- und Servo-CPU-Abschnitt einführen würde, die als Geschwin-digkeitsbefehlseinrichtung bzw. als Servosteuerungseinrichtung wirkten, würde das an der o. g. Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nichts ändern. Denn dass die in D1 offenbarte (dort als Schaltung bezeichnete) Steuerungseinheit durch ei-ne Mikroprozessoreinheit realisiert werden kann, die auch verschiedene CPU-Abschnitte aufweisen kann, war dem Fachmann zum Anmeldungszeitpunkt geläu-fig.Mit Anspruch 1 nach Hauptantrag fallen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10, zumal sie nur vorteilhafte Weiterbildungen der Steuerungseinheit für einen Industrieroboter gemäß Anspruch 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt darstel-len. Darauf gegründete eigenständig patentfähige Gegenstände wurden im Haupt-antrag nicht geltend gemacht.b) Anspruch 11Die Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hauptantrag lässt sich sinngemäß auf den Gegenstand des Anspruchs 11 nach Hauptantrag anwenden.Anspruch 11 nach Hauptantrag hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit beim Auffinden seines Gegenstandes keinen Bestand.- 13 -3. Hilfsantraga) Anspruch 1In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag wurde prinzipiell die Unterscheidung zwischen Haupt- und Servo-CPU-Abschnitt eingeführt, die gemäß Merkmal b) als Geschwin-digkeits(=Drehzahl)befehlseinrichtung bzw. gemäß Merkmal c) als Servosteue-rungseinrichtung wirken sollen. Gemäß Merkmal e) sollen beide CPU-Anschnitte je eine Vergleichseinrichtung beinhalten. Gemäß Merkmal f) soll bei Überschrei-tung in jeder der beiden Vergleichseinrichtungen ein Abweichungsbeseitigungs-prozeß ausgeführt werden.Die Anordnung einer Vergleichseinrichtung für die Ausführung eines Abweichungs-beseitigungsprozesses in der nunmehr als Servo-CPU-Abschnitt bezeichneten Ser-vosteuerungseinrichtung ist den Anmeldungsunterlagen nicht zu entnehmen. Mit dieser Vergleichseinrichtung sollen - für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar -nicht die für die Regelung des Industrieroboters ohnehin unbedingt notwendigen Soll-/Ist-Vergleiche vorgenommen werden, sondern (zusätzlich) Vergleiche, die zur Einleitung von Fehlerbehandlungen (dem sogenannten Abweichungsbeseiti-gungsprozeß) führen sollen. Allerdings offenbaren die Stellen in den Anmeldungs-unterlagen, die einen Vergleich von Drehzahlen in der Servosteuerungseinrichtung (Servo-CPU-Abschnitt) betreffen, für den Fachmann erkennbar ausschließlich diese für die Regelung des Industrieroboters unbedingt notwendigen Soll-/Ist-Vergleiche und keine zusätzlichen Vergleiche zur Einleitung von Fehlerbehandlungen. Darüber hinaus ist Abs. [0037] zu entnehmen, dass die Geschwindigkeit (=Drehzahl) jeder Achse nicht nur durch die Servosteuerungseinrichtung (Servo-CPU-Abschnitt), also durch den unbedingt notwendigen Regelungsvorgang, sondern auch durch die (ein-zige zusätzliche) Vergleichseinrichtung überwacht werden soll, woraus sich ergibt, dass die Servosteuerungseinrichtung (Servo-CPU-Abschnitt) diese Aufgabe gerade nicht übernehmen soll. Schließlich ist in Abs. [0015], Satz 1 wie auch in Abs. [0036], Satz 2, sogar expressis verbis angegeben, dass die (zusätzliche) Vergleichseinrich-tung von der Servosteuerungseinrichtung (Servo-CPU-Abschnitt) verschieden sein - 14 -soll, also gerade nicht innerhalb der Servosteuerungseinrichtung (Servo-CPU-Abschnitt) angeordnet sein soll.Das Argument der Patentinhaberin, wonach zumindest bezogen auf Abs. [0036] ein Übersetzungsfehler ausgehend von den Prioritätsunterlagen vorliege, hält der Senat für nicht stichhaltig. Einerseits existieren die genannten Offenbarungsstellen zur reinen Regelungsfunktion der Servosteuerungseinrichtung (Servo-CPU-Ab-schnitt), andererseits ist auch der entsprechenden Passage in der englischspra-chigen Übersetzung der japanischen Prioritätsunterlagen (nämlich S. 13, Z. 12 bis 18) explizit zu entnehmen, dass gerade nicht die Servo-CPU, sondern die Haupt-CPU den (einzigen) zusätzlichen Vergleich zur Einleitung von Fehlerbehandlun-gen vornehmen soll. Auch der als Stütze der Offenbarung angegebene Satz 1 in Abs. [0035] kann nicht durchgreifen, da dort lediglich allgemein die Überwachung der Geschwindigkeit (=Drehzahl) des Roboterkörpers durch die Haupt-CPU, aber auch durch eine andere CPU oder eine andere Hardware beschrieben ist. Ein ex-pliziter Hinweis auf den Servo-CPU-Abschnitt fehlt auch an dieser Stelle.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag geht somit über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und ist daher unzulässig.Mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag fallen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10, zumal sie nur vorteilhafte Weiterbildungen der Steuerungseinheit für einen In-dustrieroboter gemäß Anspruch 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt darstellen. Darauf gegründete eigenständig patentfähige Gegenstände wurden im Hilfsantrag nicht geltend gemacht.b) Anspruch 11Die Argumentation zur mangelnden Offenbarung des Anspruchs 1 nach Hilfsan-trag lässt sich sinngemäß auf Anspruch 11 nach Hilfsantrag anwenden.- 15 -Der Gegenstand des Anspruchs 11 nach Hilfsantrag geht somit über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und ist daher unzulässig.Das Patent ist daher zu widerrufen.Dr. Hartung Dr. Kortbein Rothe HubertMe
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