BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 364/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am17. Dezember 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 195 40 907……hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dr. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent DE 195 40 907 mit den Pa-tentansprüchen 1 bis 19 vom 17. Dezember 2012 sowie der Be-schreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.G r ü n d eI.Die Erteilung des am 2. November 1995 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deut-sches Patent- und Markenamt) - unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten vom 10. November 1994 (4440124.8) und vom 2. Dezember 1994 (4442946.0) - angemeldeten Patents 195 40 907 mit der Bezeichnung„Spinnbalken zum Spinnen einer Mehrzahl von synthetischen Fäden und dessen Herstellung“ist am 26. Januar 2006 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende macht sinngemäß geltend, dass der Spinnbalken nach An-spruch 1 und das Verfahren zur Herstellung eines Spinnbalkens nach An-spruch 12 des Patents gegenüber dem genannten Stand der Technik sowie der behaupteten Vorbenutzung nicht neu seien, zumindest jedoch gegenüber diesem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:(E1) DE 93 13 586 U1(E2) Prospekt "RIEBEAM Spin Beam" der Fa. Rieter Automatik GmbH (E3) DE 38 18 017 A1(E4) DE 22 29 857 A(E5) DE 12 92 306 B(E6) DE 22 18 239 C3(E7) EP 0 748 397 B1 (E8) Fourné Franz: Synthetische Fasern. München, Wien, Hanser-Verlag 1995, S. 299 - 301(E9) DE 33 43 714 A1(E10) Zeichnung Spinnbalken, Zeichnungs-Nummer 1016240002, Rieter Automatik GmbH(E11) Klaus Meier: EnergieÀüsse und Einsparpotentiale bei der Herstellung und Verarbeitung von POY, In: Chemiefasern/Textilindustrie, 43./95. Jahr-gang, November 1993(E12) EP 0 163 248 B1(E13) Stückliste zur Artikelnummer 5500280 der Auftragsnummer 1.11/6000 vom 14.01.1994(E14) Vollständige Angebotsunterlagen eines Angebotes für den Endabnehmer Lausitzer GmbH Guben vom 06.09.1993(E15) Auftragsbestätigung vom 15.10.1993 an den Endabnehmer Lausitzer Teppichfaserwerk in Guben(E16) Abnahmeprotokoll Spinnbalken für Auftragsnummer 1.11/6000 vom 25.04.1994(E17) Faxbestätigung der Lauferon GmbH mit Lieferschein Nr. 52721 vom 18.08.1994Im Prüfungsverfahren wurden überdies die Seiten 298 und 302 - 313 der nachver-öffentlichten E8 berücksichtigt.Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 19 vom 17. Dezember 2012 sowie der Beschreibung und den Zeichnun-gen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche vorgelegt und ist der Auffassung, dass der Gegenstand und das Verfahren der geltenden Ansprü-che 1 und 12 gegenüber dem genannten Stand der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.Die geltenden Ansprüche 1 und 12 lauten in gegliederter Form:1.a Spinnbalken, insbesondere zum Spinnen einer Mehrzahl von synthetischen Fäden, in Form eines langgestreckten hohlen Quaders, der durch zwei Seitenwände (2, 3), eine Unter-wand (30), eine Oberwand (29) und Stirnplatten (31) gebildet ist,1.b mit einer Anzahl von an einem unteren Träger (8) in einer Reihe angeordneten, druckdichten Düsentöpfen (17) mit nach unten weisenden Düsen (18);1.c wenigstens einer auf einem oberen Träger (4) angeordneten Mehrfach-Pumpe (12);1.d gebogene Verteilungsleitungen (14), die die jeweilige Mehr-fach-Pumpe (12) mit den Düsentöpfen (17) verbinden; wobei1.e für jede Mehrfach-Pumpe (12) eine mit dem oberen Träger (4) verbundene Pumpenanschlußplatte (10) vorgesehen ist,1.f jede Verteilungsleitung (14) einerseits mit der Pumpenan-schlußplatte (10) und andererseits mit dem Düsentopf (17) verbunden ist, wobei1.g die Verteilungsleitungen (14) mit der Pumpenanschluß-platte (10) und dem Düsentopf (17) eine selbsttragende Verteilereinheit bilden und1.h zumindest der untere Träger (8) wenigstens einen Teil der Unterwand des Spinnbalkens (1) bildet und1.i die Seitenwände (2, 3), die Stirnwände (31) und die Ober-wand (29) und die Unterwand (30) in beliebiger Reihenfolge aneinander und an dem unteren bzw. oberen Träger (4, 8) der selbsttragenden Verteilereinheit befestigt sind.12.a Verfahren zur Herstellung eines Spinnbalkens zum Spinnen einer Mehrzahl von synthetischen Fäden, wobei12.b der Spinnbalken die Form eines langgestreckten hohlen Quaders hat, der durch zwei Seitenwände (2, 3) sowie eine Oberwand (29), eine Unterwand (30), und Stirnplatten (31) gebildet wird,12.c und der gegebenenfalls mit einem Heizmittel befüllbar ist;12.d an seiner Unterwand (30) eine Mehrzahl von druckdichten Düsentöpfen (17) mit nach unten weisenden Düsenplat-ten (18) in Längsrichtung des Spinnbalkens in mindestens einer Reihe angeordnet sind,12.e auf seiner Oberwand - vorzugsweise im Wesentlichen in der Längsmitte über einer bestimmten Anzahl von Düsenplat-ten - mindestens eine Mehrfach-Pumpe (12) angeordnet ist,12.f die über eine Schmelzezuleitung (23, 25, 26) mit einem Extruder und über gebogene, aber gleich lange Schmelze-zuleitungen (14) mit den Düsentöpfen (17) verbunden ist, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:12.g die Schmelzezuleitungen (14) werden einerseits mit einer Pumpenanschlußplatte (10) und andererseits mit einem un-teren Träger (8) zu einer selbsttragenden Verteiler-Einheit verbunden,12.h um die selbsttragende Verteilereinheit werden in beliebiger Reihenfolge die Außenwände (2, 3, 29, 30, 31) des Spinn-balkens aufgebaut und miteinander und mit der Verteilerein-heit verschweißt.Zum Wortlaut der auf diese Ansprüche rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 19 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.II.Der zulässige Einspruch hat insoweit Erfolg, als das Patent im beschränkten Um-fang aufrechterhalten wird.Die Erfindung betrifft einen Spinnbalken zum Spinnen einer Mehrzahl von synthe-tischen Fäden und dessen Herstellung.Wie in der Patentbeschreibung ausgeführt ist, sei ein solcher Spinnbalken durch das deutsche Patent 22 18 239 C3 (E6) bekannt. Dabei sei der Spinnbalken als Hohlkörper ausgeführt, der durch ein flüssiges Medium von innen beheizt werde. In dem Hohlkörper seien Schmelzeleitungen verlegt. Die Herstellung eines der-artigen Spinnbalkens sei sehr aufwendig (Abs. [0002] bis [0004] der Patentschrift).Aus der DE 22 29 857 A (E4) sei eine Anordnung zum Zuführen und Verteilen von geschmolzenem Polymer bekannt, welche zum Spinnen einer Mehrzahl von syn-thetischen Fäden diene. Diese Anordnung weise mehrfach verzweigte Schmelze-leitungen auf, die an ihren Enden jeweils angeflanscht seien. Eine selbsttragende Einheit, deren Dichtigkeit bei hohem Druck vor dem Schließen des umgebenden Gehäuses geprüft werden könne, entstehe auf diese Weise nicht (Abs. [0005]).Die DE 1 292 306 B (E5) zeige die Anordnung einer einzelnen Spinndüse in einem Heizkasten, jedoch sei auch dieser nicht so gestaltet, dass eine Prüfung auf Druckdichtigkeit vor dem Schließen des Gehäuses erfolgen könnte. Auch sei diese Anordnung nicht ohne weiteres auf mehrere parallel angeordnete Spinndü-sen erweiterbar (Abs. [0006]).Die Aufgabe soll darin bestehen, den bekannten Spinnbalken so weiter zu ent-wickeln, dass dieser einfacher zu fertigen ist und insbesondere zu gewährleisten, dass die schmelzeführenden Teile, die unter einem sehr hohen Druck (mehr als 100 bar) stehen, einfach druckdicht hergestellt und geprüft werden können (Abs. [0008] der Streitpatentschrift).Der mit der Lösung dieser gestellten Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fach-hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Spinneinrichtungen zum Herstellen von synthetischen Fila-menten.1. Zur Auslegung der Ansprüche 1 und 12Unter dem Merkmal 1.g, wonach die Verteilungsleitungen mit der Pumpenan-schlußplatte und dem Düsentopf eine selbsttragende Verteilereinheit bilden, ver-steht der Fachmann, dass die Bauteile im befestigten Zustand – ohne Zwischen-schaltung anderer Bauteile – eine selbsttragende Einheit bilden. Dies gilt entspre-chend für das Merkmal 12.g. Da die Düsentöpfe auswechselbar sein müssen und in Abs. [0038] der Patentschrift beschrieben ist, dass der Düsentopf mit einem Gewinde am Anschlussstück 20 befestigt ist, erkennt der Fachmann, dass die Verteilungsleitungen mit der Pumpenanschlußplatte und dem den Düsentopf tra-genden Träger eine selbsttragende Verteilereinheit bilden. 2. Die zulässigen und offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 sind neu.Die Druckschrift E8 muss für die Neuheitsbetrachtung unberücksichtigt bleiben, weil sie nach dem Anmeldedatum des angegriffenen Patents veröffentlicht wurde.Die jeweils einen Spinnbalken betreffenden Druckschriften E1 und E7 zeigen nach Fig. 2 i. V. m. S. 7, 3. Abs. bzw. Fig. 3 i. V. m. Sp. 8, Z. 39 bis 41, dass die Schmelzekanäle 19, die zur Spinnpumpe und von dort zu den Düsenpaketen in-nerhalb des Pumpenblockes verlaufen, durch Tieflochbohren entstehen und des-halb geradlinig sind. Auch beim Spinnbalken gemäß E2 verlaufen die Vertei-lungsleitungen gerade (S. 5 und 13). Somit unterscheiden sich die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 von denen nach E1, E2 und E7 durch die Anordnung ge-bogener Verteilungsleitungen gemäß den Merkmalen 1.d und 12.f.Die Entgegenhaltung E3 zeigt Spinnköpfe. Über den Aufbau des Spinnbalkens, in dem die Spinnköpfe sitzen, ist dieser Schrift nichts zu entnehmen. Folglich unter-scheiden sich der Spinnbalken nach Anspruch 1 und das Verfahren nach An-spruch 12 von diesem Stand der Technik zumindest durch das Merkmal 1.i bzw. 12 h.Die Spinnpumpen gemäß E4 (Fig. 3; Pos. 7) und E6 (Fig. 5; Pos. 50) sind seitlich am Spinnbalken und die nach E9 neben den Düsentöpfen (Fig. 3; Pos. 171 und 181) angebracht. Die schmelzeführenden Bauteile, wie Pumpenblöcke 10, Schmelzedosierpumpen 11 und der Schmelzeverteilerbaustein werden nach E12in einer Kammer 6 aufgenommen (Anspruch 1 i. V. m. Fig. 2). Demzufolge sind die Spinnpumpen nicht auf einem oberen Träger angeordnet (Merkmal 1.c) bzw. sind nicht auf seiner Oberwand vorzugsweise im Wesentlichen in der Längsmitte über einer bestimmten Anzahl von Düsenplatten angeordnet (Merkmal 12.e).Beim Gegenstand der E5 ist zum Aufbau des Spinnbalkens ausgeführt, dass derHeizkasten 1, 2 die Innenräume 3 und 6 zur jeweiligen Aufnahme des Pumpen-blockes 7, 8 bzw. des Spinnkopfs 24 bis 30 umschließt (Fig. 1 und Sp. 4, Z. 22 bis 31). Ein Durchbruch 5 am oberen Ende des Innenraumes 3 dient der Durchfüh-rung der Schmelzeleitung, die über die Dichtung 9 mit dem vor der Pumpe 7 lie-genden Zwischenstück 8 verbunden ist. Folglich werden Pumpenblock, Schmel-zeleitung und Spinnkopf von den Innenräumen 3 und 6 getragen. Unterstellt man die Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung, sei nach den Ausführungen der Einsprechenden aus E10 zu entnehmen, dass die Verteilungsleitungen 104 mit dem unteren Träger 100 mit den Düsentöpfen 101 sowie der Pumpenan-schlussplatte 103 eine selbsttragende Verteilereinheit bildeten und der selbsttra-gende Aufbau sei durch den Tragezapfen 105, welcher die Bauteile miteinander verbinde, deutlich erkennbar. Demnach sei jedoch der Tragezapfen 105 notwen-dig, um den selbsttragenden Aufbau zu verwirklichen und nicht die nur die im Merkmal 1.g genannten Bauteile. Der Fachartikel E11 beschreibt die Ener-gieÀüsse und Einsparpotentiale bei der Herstellung und Verarbeitung von POY. Informationen über Bauteile des Spinnbalkens, die eine selbsttragende Vertei-lereinheit bilden, sind dem Artikel nicht zu entnehmen. Somit unterscheidet sich der Spinnbalken nach Anspruch 1 bzw. das Verfahren nach Anspruch 12 vom Stand der Technik nach E5, E10 und E11 jeweils dadurch, dass die Verteilungs-leitungen mit der Pumpenanschlussplatte und dem Düsentopf eine selbsttragende Verteilereinheit bilden (Merkmal 1.g) bzw. dadurch, dass die Schmelzezuleitungen einerseits mit einer Pumpenanschlussplatte und andererseits mit einem unteren Träger zu einer selbsttragenden Verteiler-Einheit verbunden werden (Merk-mal 12.g).Weil somit aus keiner der genannten Entgegenhaltungen alle Merkmale der An-sprüche 1 bzw. 12 hervorgehen, sind der Spinnbalken des geltenden Anspruchs 1 und das Verfahren nach Anspruch 12 neu.3. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 beruhen auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit müssen die Druckschriften E7 undE8 außer Betracht bleiben, da sie nachveröffentlicht sind.Die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Druckschrift E1beschreibt nach S. 5, 1. vollständiger Abs., einen Spinnbalken zum Schmelze-spinnen von Polymeren mit einem im Querschnitt kastenförmigen oder rohrförmi-gen, unten im Bereich der Düsenpakete keilförmig verjüngten Heizkasten. Der kastenförmige Spinnbalken wird, wie die Fig. 2 und 3 zeigen, durch zwei Seiten-wände, eine Unterwand, eine Oberwand und Stirnplatten gebildet, er ist zwar nicht quaderförmig, jedoch kennt der Fachmann auch quaderförmige Spinnbalken und wird die Form je nach Anforderung wählen (Merkmal 1.a).Nach S. 8, 1. Abs. i. V. m. Fig. 2 weist jeder Düsenblock 24 eine Reihe von topfar-tigen Bohrungen 25 auf, in welche von unten Düsenpakete eingesetzt werden. Der Düsenblock 24 dient demnach als unterer Träger mit einer Anzahl von in einer Reihe angeordneten Düsentöpfen mit nach unten weisenden Düsen. Dass die Dü-sentöpfe druckdicht sind, ist für den Fachmann selbstverständlich (Merkmal 1.b).Die Anbauflächen für die Spinnpumpen befinden sich nach S. 7, 1. Abs. am Boden von topfartigen Vertiefungen 17 des Heizkastens, wobei der die Anbaufläche bil-dende Teil des Pumpenblockes 14 mit einem Rohrstück 18 verschweißt ist. DasRohrstück selbst ist, wie Fig. 2 zeigt, mit der Oberwand verschweißt und bildet den oberen Träger für die wenigstens eine Spinnpumpe, die nach S. 7, 1. Abs. i. V. m. Fig. 2 über mehrere Schmelzekanäle 19 (Verteilungsleitungen) die Düsenpakete versorgt und demzufolge eine Mehrfach-Pumpe ist. Dies entspricht dem Merk-mal 1.c und einem Teilmerkmal des Merkmals 1.d.Die auf S. 7 in den Abs. 1 und 2 beschriebene und in Fig. 2 dargestellte Anbauflä-che 15 für die Mehrfach-Pumpe ist eine mit dem oberen Träger (4) verbundene Pumpenanschlußplatte (Merkmal 1.e).Wie Fig. 2 zeigt, ist jede Verteilungsleitung 19 einerseits mit der Pumpenan-schlußplatte 15 und andererseits mit dem Düsentopf (Düsenpaket) verbunden (Merkmal 1.f).Außerdem ist in dieser Figur anhand der dargestellten Schweißnähte zu erkennen, dass die Verteilungsleitungen 19 mittels des Pumpenblocks 20 mit der Pumpen-anschlußplatte 15 und dem den Düsentopf tragenden Träger 24 eine selbsttra-gende Verteilereinheit bilden (Merkmal 1.g).Überdies ist in den Fig. 2 und 3 ersichtlich, dass zumindest der untere Träger 24 wenigstens einen Teil der Unterwand des Spinnbalkens bildet und die Seiten-wände, die Stirnwände, die Oberwand und die Unterwand durch Schweißnähte in beliebiger Reihenfolge aneinander und an dem unteren bzw. oberen Träger (4, 8) der selbsttragenden Verteilereinheit befestigt sind (Merkmale 1.h und 1.i).Somit unterscheidet sich der Spinnbalken nach dem geltenden Anspruch 1 vom Stand der Technik nach E1 durch das Teilmerkmal des Merkmals 1.d, wonach die Verteilungsleitungen gebogene Verteilungsleitungen sind. Da gebogene Vertei-lungsleitungen in einem massiven Bauteil, wie dem Pumpenblock 14, durch das in E1 genannte Tiefbohren nicht erzeugt werden können, ist aus E1 keine Anregung zu entnehmen, statt gerader Verteilungsleitungen gebogene Verteilungsleitungen zu verwenden.Da die Druckschrift E2 ebenfalls ein massives Bauteil mit geradlinigen Bohrungen aufweist, ist auch hieraus kein Hinweis auf gebogenen Verteilleitungen zu ent-nehmen.Die Gegenstände der Druckschriften E4 und E6 weisen zwar gebogene Vertei-lungsleitungen auf, liegen aber durch den sonstigen Aufbau weiter entfernt vom Gegenstand des Anspruchs 1. Die Reinigung der Anordnung gemäß E4 kann nach S. 8, 2. Abs. sehr schnell und sicher durchgeführt werden. Durch Öffnen von seitlichen Verschlusskappen kann das Innere des Gehäuses 1 erreicht werden, so dass die Flansche 11, 11' und die anderen Flansche 16 gelöst und die Verteiler 6, 6' herausgenommen werden können. Das gesamte Förder- und Verteilersystem gemäß E6 kann aus dem Spinngefäß 13 herausgenommen werden, indem man es aus einem Ende des Gefäßes 13 herauszieht (Sp. 4, Z. 43 bis 46). Wenn je-doch, wie es die Merkmale 1.g und 1.i vorsehen, die Verteilungsleitungen mit der Pumpenanschlußplatte und dem den Düsentopf tragenden Träger eine selbsttra-gende Verteilereinheit bilden und die Seitenwände, die Stirnwände, die Oberwand und die Unterwand in beliebiger Reihenfolge aneinander und an dem unteren bzw. oberen Träger der selbsttragenden Verteilereinheit befestigt sind, können nicht Teile der selbsttragenden Einheit ohne weiteres entnommen werden. Folglich ist den Druckschriften E4 und E6 keine Anregung auf die Merkmale 1.g und 1.i zu entnehmen.Auch in E5, E9 und E12 sind keine Hinweise auf die Merkmale 1.g und 1.i vorhan-den. Dort werden nämlich die Verteilungsleitungen und die Düsentopf von sepa-raten Bauteilen getragen. E5 lehrt, wie bereits zur Neuheit ausgeführt, dass Pum-penblock, Schmelzeleitung und Spinnkopf von den Innenräumen 3 und 6 getragen werden. E9 zeigt, die Verteilungsleitungen mit der Spinnpumpe und dem Düsen-topf in einem geschlossenen Konstruktionsbauteil unterzubringen. Die schmelze-führenden Bauteile, wie Pumpenblöcke 10, Schmelzedosierpumpen 11 und der Schmelzeverteilerbaustein werden nach E12 von einer Kammer 6 aufgenommen.Wie schon zur Neuheit dargelegt, ist nach E10 der Tragezapfen 105 notwendig, um den selbsttragenden Aufbau zu verwirklichen und nicht nur die im Merkmal 1.g genannten Bauteile. Die Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung unter-stellt, ist hieraus nicht angeregt, eine selbsttragenden Verteilereinheit ohne Trage-zapfen 105 zu konstruieren. Da die weitere im Verfahren genannte Druckschrift E3 lediglich einen Spinnkopf betrifft und die E11 die EnergieÀüsse und Einsparpotentiale bei der Herstellung und Verarbeitung von POY beschreibt, sind diesen Schriften auch keine Hinweise zu entnehmen, den beanspruchten Spinnbalken auszubilden.Insoweit führt auch eine zusammenschauende Betrachtung des Standes der Technik nicht zur patentgemäßen Vorrichtung, da keine Schrift Anregungen ent-hält, aus gebogenen Verteilungsleitungen mit der Pumpenanschlussplatte und dem den Düsentopf tragenden Träger eine selbsttragende Verteilereinheit zu kon-struieren.Nach alledem war eine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zum Spinnbalken nach dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen.Da die zur erfinderischen Tätigkeit gegenüber den einzelnen Druckschriften als entscheidend herausgestellten Merkmale 1.g und 1.i sowie die gebogenen Ver-teilungsleitungen sinngleich auch den Merkmalen 12.g und 12.h sowie 12.f (ge-bogene Verteilungsleitungen) des Verfahrensanspruchs 12 zu entnehmen sind,gelten die Ausführungen zum Spinnbalken nach Anspruch 1 für das Verfahren nach Anspruch 12 entsprechend. Demnach war eine erfinderische Tätigkeit er-forderlich, um zum Verfahren nach dem geltenden Anspruch 12 zu gelangen.Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 19 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Gegenstände der Ansprüche 1 sowie 12.Die Gegenstände dieser Ansprüche sind daher ebenfalls patentfähig.Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe HubertBb
Full & Egal Universal Law Academy