BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 375/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 05 746…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert- 2 -beschlossen:Das Patent 103 05 746 wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Auf die am 11. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent 103 05 746 mit der Bezeichnung"Wäscheständer“erteilt und die Erteilung am 21. Juli 2005 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist von der L… AG, …straße in N…, Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende hat neben den im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften zusätzlich auf folgende Schriften verwiesen:(D1) DE 202 17 361 U1 (D2) DE 199 48 271 A1(D3) DE 31 05 051 C2(D4) CH 365 940(D5) US 2 612 274 A(D6) US 3 762 570 A(D7) DE 1 769 819 U(D8) DE 28 19 692 A1(D9) EP 0 922 131 B1.- 3 -Sie hat den Einspruch damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D1 nicht neu sei, zumindest aber gegenüber einer Zusammenschau von D2 mit jeweils einer der Druckschriften D3 bis D7 sowie einer Zusammen-schau von D8 oder D9 mit jeweils einer der Druckschriften D1 bis D7 nicht auf er-finderischer Tätigkeit beruhe.Sie hat beantragt,das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Der Einspruch ist mit Schriftsatz vom 10. Mai 2006, eingegangen am 26. Juli 2006, zurückgenommen worden.Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt sinnge-mäß,das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 15 vom 11. Dezember 2006 beschränkt aufrechtzuerhalten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.II.Der Senat hält das Patent aufrecht.Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben. Insbesondere ist in dem im Prüfungsverfahren und im Einspruchsverfahren genannten Stand der Technik we-- 4 -der ein Wäscheständer offenbart, der zusätzlich zu den Trockenstäben und/oder Wäscheleinen wenigstens einen Sockenhalter aufweist, welcher eine Mehrzahl paralleler endseitig offener Schlitze aufweist, wobei diese Schlitze geeignet sind zur Aufnahme von zum Trocknen vorgesehenen Wäschestücken, die in die Schlitze eingeführt werden können, noch ist hieraus eine diesbezügliche Anregung zu entnehmen.Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungs-pflicht).Dr. Fritze v. Zglinitzki Rothe HubertBb
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