BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 379/03_______________(Aktenzeichen)Verkündet am1. Oktober 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 16 525…- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richterin Pagenberg und der Richter Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Fetterrollbeschlossen:Das Patent 100 16 525 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,angepasste Beschreibung Seiten 2 bis 4 überreicht in der mündli-chen Verhandlungsowie geänderte Bezeichnung „Nickelfreie Weißkupferlegierung für Reißverschlusselemente oder Zubehörteile für Bekleidungsstü-cke“.G r ü n d eI.Auf die am 3. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in Japan vom 16. April 1999 (Aktenzeichen JP 11-109651) beansprucht wird, wurde das Patent 100 16 525 mit der Bezeichnung „Nickelfreie Weißkupferlegierung“ erteilt und am 18. Juni 2003 veröffentlicht.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.- 3 -Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei und es ihm an erfinderischer Tätigkeit mangele. Zudem macht sie gegen-über den mit der Eingabe vom 1. März 2004 eingereichten Ansprüchen 1 bis 4 geltend, dass deren Gegenstände den Schutzbereich des Patents unzulässig er-weiterten.Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:E1 DE 11 94 153 BE2 DE 26 03 863 A1E3 Kupfer-Zink-Legierungen (Messing und Sondermessing), 1966 Herausgeber: Deutsches Kupfer-Institut e.V. S. 302 - 309E4 DE 43 25 217 C2E5 Richardson, F.D.; Jeffes, J.H. E. : „J. Iron Steel Inst., 160, 261 (1948)“. Modified by Darken, L.S., Gurry, R.W.: „Physical Chemistry of Metals“, McGraw-Hill, New York, 1953Fig. 7.7 „Standard free energy of formation of oxides as a function of temperature“ (Einzelblatt)sowie die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigtenD1 DE 41 40 262 C1D2 JP 54132424 A (Abstract).Die Einsprechende beantragt,das deutsche Patent 100 16 525 zu widerrufen.- 4 -Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüchen 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Ver-handlung,angepasste Beschreibung, Seiten 2 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung undgeänderte Bezeichnung „Nickelfreie Weißkupferlegierung für Reißverschlusselemente oder Zubehörteile für Bekleidungs-stücke“.Der geltende Anspruch 1 vom 1. Oktober 2009 hat folgenden Wortlaut:„Reißverschlußelement oder Zubehörteil für Bekleidungsstücke, enthal-tend eine nickelfreie Weißkupferlegierung, dargestellt durch die allgemeine Formel:CuaZnbMncAldCre Xfwobei X Ti und/oder Si ist, b, c, d, e und f betragen 5 EF0,5GXQGHXQGIZREHLHILQ*H-wichtsprozent und a der Rest ist, und die Legierung im übrigen unver-meidbare Elemente enthalten kann.“Der nebengeordnete Anspruch 5 vom 1. Oktober 2009 lautet mit einer redak-tionellen Änderung:„Verwendung einer nickelfreien Weißkupferlegierung, dargestellt durch die allgemeine Formel:CuaZnbMncAldCre Xfwobei X Ti und/oder Si ist, b, c, d, e und f betragen 5 EF- 5 -0,5GXQGHund 0 IZREHL H I LQ*H-wichtsprozent und a der Rest ist, und die Legierung im übrigen unver-meidbare Elemente enthalten kann,als Legierung zur Herstellung von Reißverschlußelementen oder Zube-hörteilen von Bekleidungsstücken.“Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.II.Der zulässige Einspruch ist nur soweit begründet, als er zur beschränkten Auf-rechterhaltung des Patents führt.Die Erfindung betrifft eine nickelfreie Weißkupferlegierung mit hervorragender Festigkeit, Härte, Duktilität, Bearbeitbarkeit und Korrosionsbeständigkeit, die ver-wendet wird zum Einsatz in Elementen, Schiebern, Anschlagelementen oder der-gleichen für Reißverschlüsse, oder in Zubehörteilen wie Metallknöpfen, Anschlag-elementen bzw. Stoppern oder dergleichen für Kleidungsstücke, aus denen keine Allergieprobleme entstehen und die sehr weiß sind (vgl. Abs. [0001] der Patent-schrift).Wie in der Patentschrift erläutert ist, wurden als konventionelle Kupferlegierungen, z. B. für die erwähnten Reißverschlüsse, KupfeI-Nickel-Zink-Legierungen, etwa Neusilber, das einen weißen Legierungsfarbton hat, oder Kupfer-Zink-Legierungen wie Rotmessing oder Messing verwendet. Da Neusilber Nickel als Legierungsele-ment enthält, ist die Korrosionsbeständigkeit hervorragend. Wenn es z. B. bei ei-nem Reißverschluss verwendet wird, der häufig in Hautkontakt kommt, kann we-gen des Nickels ein Allergieproblem entstehen. Andererseits stellen die Kupfer-Zinklegierungen wie Rotmessing oder Messing kein solches Allergieproblem dar, - 6 -weil sie kein Nickel enthalten. Ihr Farbton ist jedoch gelblich, und eine weiße Legie-rung lässt sich so nicht erzielen (vgl. Abs. [0002] der Patentschrift).Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, Reißverschlusselemente oder Zubehörteile von Bekleidungsstücken aus einer weißen Kupferlegierung mit her-vorragender Festigkeit und Härte entsprechend Neusilber sowie hervorragender Bearbeitbarkeit, Korrosionsbeständigkeit und Weiße und ferner Duktilität an-zugeben, die ferner kein Allergieproblem aufwirft, weil sie kein Nickel enthält.Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Werkstofftechnik mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung und des Einsatzes von Cu-Legierungen.Der Ansicht der Einsprechenden, dass die Änderung der Ansprüche, d. h. vom erteilten Gegenstand einer „nickelfreien Weißkupferlegierung, dargestellt durch eine allgemeine Formel“ hin zu „Reißverschlusselement oder Zubehörteil für Be-kleidungsstücke enthaltend eine nickelfreie Weißkupferlegierung, dargestellt durch eine allgemeine Formel“ eine Erweiterung des Schutzbereiches darstellen würde, kann sich der Senat nicht anschließen. Nach § 9 Satz 2 Nr. 1 und 3 erhalten pa-tentierte Erzeugnisse bzw. die durch ein patentiertes Verfahren unmittelbar herge-stellten Erzeugnisse, hier nickelfreie Weißkupferlegierungen, absoluten Schutz, was bedeutet, dass Schutz grundsätzlich alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile umfasst, und zwar auch dann, wenn diese in der Patentschrift nicht genannt sind (vgl. Schulte PatG 8. Aufl. § 9 Rdn. 84 i. V. m. § 14 Rdn. 86). Somit kann die Beschränkung auf eine Verwendung, die im Übri-gen sowohl in der ursprünglichen Beschreibung als auch in der Patentschrift of-fenbart ist, nämlich auf ein Reißverschlussteil oder Zubehörteil für Kleidungs-stücke, enthaltend eine nickelfreie Weißkupferlegierung, den Schutzbereich nicht in unzulässiger Weise erweitern. Folglich liegt eine unzulässige Erweiterung des Schutzumfangs nicht vor.- 7 -Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 sowie der als Verwendungsanspruch formulierte Anspruch 5 finden ihre Stütze im erteilten Anspruch 1 sowie der Beschreibung der Patentschrift, insbesondere Absatz [0001] unter Berücksichtigung der Bereichsangaben bei Cr als Zwangskomponente. Die nun ein Reißverschlußelement oder Zubehörteil betreffenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen im Übrigen den erteilten Ansprüchen 2 bis 4.Die ursprüngliche Offenbarung findet sich an den analogen Stellen der Anmel-dungsunterlagen.Die Neuheit des Gegenstandes gemäß geltendem Anspruch 1 und 5 ist gegen-über dem im Verfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik gegeben, da keine der Entgegenhaltungen eine nickelfreie Weißkupferlegierung mit dem zusätzlichen Legierungselement Cr offenbart, welche bei Reißverschlusselemen-ten oder Zubehörteilen für Bekleidungsstücke Anwendung findet.Der Gegenstand gemäß geltendem Anspruch 1 und 5 ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.Die Druckschrift E4 bildet den nächstkommenden Stand der Technik, da aufgrund der bekannten allergischen Reaktionen, die Nickel auf der menschlichen Haut hervorrufen kann, dem Gegenstand der E4 wie auch dem streitigen Patentge-genstand die Aufgabe zugrunde liegt, Reißverschlüsse aus einer Weißkupferlegie-rung herzustellen, die auf Nickel als Legierungsbestandteil verzichtet, ohne jedoch Einbußen bei den gewünschten Eigenschaften (wie „Weiße“, „gute Umformbarkeit“ oder „hohe Spannungsrisskorrosionsbeständigkeit“) hinzunehmen, wie sie z. B. Neusilber aufweist. Zum Erreichen dieser Ziele wird durch die E4 eine Cu-Legie-rung mit den Legierungsbestandteilen Mangan, Zink und Aluminium vorgeschla-gen. Um die gewünschte „Weiße“ zu erhalten, wird dort vorgeschlagen, die Man-gangehalte in der Legierung nicht unter die angegebene Grenze von 13 Gew.-% zu senken (vgl. Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z. 2 i. V .m. Sp. 1, Z. 23-29). Für eine gute - 8 -Spannungsrisskorrosionsbeständigkeit wird es als ausreichend erachtet, den An-teil von Aluminium zwischen 0,2 und 2 Gew.-% zu halten (vgl. Sp. 2, Z. 8-10 i. V. m. Sp. 1, Z. 23-29). Der Einsatz von Chrom zur Verbesserung der Span-nungsrisskorrosionsbeständigkeit ist in der aus E4 bekannten Weißkupferlegie-rung nicht offenbart. Somit kann diese Druckschrift auch keinen Hinweis geben, Chrom in der Weißkupferlegierung vorzusehen, um so eine Farbveränderung we-gen der Oxidation von Mangan zu verhindern.Der Einwand der Einsprechenden, dass es aufgrund der freien Bildungsenthalpie bei Oxidbildung nach E5 nicht möglich sei, mit Hilfe des Legierungselements Chrom eine Oxidation des Legierungsbestandteils Mangan zu verhindern, be-stärkte hingegen die Überzeugung des Senats, dass patentgemäß ein fachnotori-sches Vorurteil überwunden und ein Konzentrationsbereich für den Legierungsbe-standteil Chrom innerhalb der Mehrkomponentenlegierung gefunden wurde, der den aufgrund des vorherrschenden Fachwissens nicht vermuteten Effekt erzielt.Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften haben weder Reißver-schlusselemente oder Zubehörteile für Bekleidungsstücke, welche eine nickelfreie Weißkupferlegierung enthalten, zum Gegenstand noch offenbaren sie eine Fünf-stofflegierung, entsprechend der beanspruchten nickelfreien Weißkupferlegierung mit dem zwingend erforderlichen Legierungselement Chrom.Die einzige Druckschrift, die dem Fachmann über den Einsatz von Chrom als Le-gierungsbestandteil in einer Kupferlegierung und dessen Wirkung auf die physika-lischen Eigenschaften einer solchen Legierung Hinweise gibt, ist die E1. Die dort offenbarte Cu-Legierung betrifft jedoch ein vollkommen anderes Fachgebiet und zwar gleitbeanspruchte Maschinenteile wie Lager, Lagerbüchsen, Zahnräder usw. (vgl. Sp. 2, Z. 21-26), wobei Chrom als fakultatives Legierungsbestandteil vorge-sehen ist, um die Verschleißfestigkeit dieser Maschinenteile zu erhöhen (vgl. Sp. 4, Z. 46-56), und auch Nickel als zusätzlicher Legierungszusatz nicht ausge-schlossen ist (vgl. Sp. 3, Z. 37-45). Folglich vermag der Offenbarungsgehalt - 9 -der E1 keinen Beitrag zur Beurteilung des streitigen Patentgegenstandes gemäß Anspruch 1 zu leisten.Aus der E2 ist u. a. eine Kupferlegierung zur Herstellung von wärmerückstellbaren Gegenständen bekannt (vgl. S. 7, 2. Abs. i. V. m. Anspruch 9). Hinweise zur Ver-besserung der Spannungsrisskorrosionsbeständigkeit der Kupferlegierung Chrom zuzusetzen, kann der Fachmann dieser Druckschrift nicht entnehmen.Der Auszug aus dem Fachbuch E3 befasst sich nicht mit der zeitabhängigen Farbveränderung einer Weißkupferlegierung aufgrund einer Oxidation von Man-gan, so dass hieraus auch keine Hinweise zu finden sind, wie dieser Erscheinung entgegengewirkt werden könnte.Auch die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften D1 und D2vermögen die Patentfähigkeit des streitigen Patentgegenstands gemäß geltendem Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen. So wird zwar in beiden Entgegenhaltungen die Korrosionsbeständigkeit thematisiert (vgl. D1, Sp. 2, Z. 51-55 und D2, Pur-pose). Nach der D1 wird diese Problematik aber durch die empfohlene chromfreie Cu-Legierung als ausreichend gelöst angesehen und die D2 empfiehlt Nickel und Blei der chromfreien Cu-Legierung mit Mn, Zn und Al beizugeben, um so die Kor-rosionsfestigkeit zu erhöhen (vgl. Constitution).Somit kann auch eine Zusammenschau der insgesamt genannten Druckschriften nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 führen.Ausgehend vom vorliegenden druckschriftlichen Stand der Technik bedurfte es daher einer erfinderischen Tätigkeit, um zur patentgemäßen Lösung gemäß gel-tendem Anspruch 1 zu gelangen. Der geltende Anspruch 1 hat somit Bestand.- 10 -Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit dem Anspruch 1 Bestand.Der mit Anspruch 1 inhaltsgleiche, aber als Verwendungsanspruch formulierte ne-bengeordnete Anspruch 5 hat somit ebenfalls Bestand.Dr. W. Maier Pagenberg Rothe FetterrollBb
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