BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 38/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. August 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 102 00 554.0hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Schell, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 21. Juni 2006 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 18. August 2011, der Beschreibung Seiten 1 bis 6 vom 18. August 2011 sowie der Figur gemäß Of-fenlegungsschrift erteilt.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 21. Juni 2006 die am 9. Januar 2002 eingereichte Patent-anmeldung 102 00 554.0, zu der die Priorität vom 9. Januar 2001 einer US-An-meldung in Anspruch genommen wurde (Az.: US 757 183), mit der Bezeichnung"Verfahren und Vorrichtung zum Ultraschallschweißen"aufgrund mangelnder Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes zurückge-wiesen.Im Prüfungsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen berücksichtigt:1 DE 197 12 498 A12 JP 11138644 A (mit Kurzfassung in Patent Abstracts of Japan)3 JP 58028339 A (als Kurzfassung in Patent Abstracts of Japan)4 JP 03086524 A (als Kurzfassung in Patent Abstracts of Japan).- 3 -Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.Die Anmelderin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ge-genstände der geltenden Ansprüche entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle gegenüber dem Stand der Technik patentfähig seien.Mit einer Zwischenverfügung des Senats vom 23. Mai 2011 wurde folgende Druck-schrift in das Verfahren eingeführt:5 US 5 785 786 A.Die Beschwerdeführerin hat in der mündliche Verhandlung vom 18. August 2011 neue Patentansprüche 1 bis 6 und eine neu gefasste Beschreibung eingereicht.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:„Verfahren zur Verbesserung der Oberflächenbeschaffenheit von mittels Ultraschallschweißmaschinen zu verschweißenden Metall-blechen, wobei die Ultraschallschweißmaschinen eine Ultraschall-schweißspitze und einen Amboss aufweisen und zwischen den Amboss und die zu verschweißenden Metallbleche ein gegen die beim Schweißvorgang entstehende Wärme beständiges Gewebe-element mit einer die Übertragung der Ultraschallwellen nicht er-heblich verändernden Steifigkeit und einer den Berührungsdruck verteilenden Nachgiebigkeit gelegt wird, welches den von der Ultraschallschweißspitze erzeugten Druck verteilt.“Bezüglich des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.- 4 -Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 18. August 2011, der Beschreibung Seiten 1 bis 6 vom 18. August 2011 sowie der Figur gemäß Of-fenlegungsschrift zu erteilen.II.Die zulässige Beschwerde ist begründet.Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Unterlagen besteht kein Anlass.Der Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 stützt sich in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 3, 7 und die Beschreibung Seite 4, Zeilen 19 bis 26. Der geltende Anspruch 2 geht auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 5, Zeilen 1 bis 14 zurück. Ebenso lässt sich der Anspruch 3 auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 3, Zeilen 26 bis 29 zurückführen. Anspruch 4 stützt sich auf die Zeilen 16 bis 17 der Seite 5 der ursprünglichen Beschreibung. Anspruch 5 er-gibt sich aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 5, Zeilen 17 bis 19 und Seite 2, Zeilen 27 bis 28. Anspruch 6 wiederum findet seine Stütze in der ur-sprünglichen Beschreibung Seite 5, Zeilen 26 bis 28.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, da der genannte Stand der Technik kein Verfahren offenbart, bei dem ein Gewebeelement zwischen Amboss und dem zu verschweißenden Metallblech vorgesehen ist.2. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.- 5 -Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Ultraschallschweißens.Dem anmeldungsgemäßen Gegenstand kommt das aus der Druckschrift 5 be-kannte Verfahren am nächsten.Nach diesem bekannten Verfahren werden mittels Ultraschallschweißung zweiMetallbleche miteinander verschweißt (Sp. 1, Z. 10-14). Dazu wird das zu ver-schweißende Metallblech (metal sheet 1) in zwei Bereiche 1a und 1b unterteilt (vgl. Fig. 1). Der Bereich 1a (protective portion) wird dann zum Schutz des Be-reichs 1b (protected portion) so gefaltet, dass er über dem Bereich 1b zu liegen kommt (vgl. Fig. 2). Zum Verschweißen wird anschließend das so gefaltete Me-tallblech 1 auf ein zweites Metallblech 2 (second metal sheet) gelegt und das ge-samte Paket zwischen Amboss 2 (anvil) und Sonotrode 4 (horn) der Ultraschall-schweißmaschine so platziert, dass der Bereich 1a (protective portion) der So-notrode 4 (horn) zugewandt ist (vgl. Fig. 3).Die Lehre der Druckschrift 5 zeigt daher dem Fachmann einen anderen Lösungs-weg als die Patentanmeldung, die die Verwendung eines Gewebeelements mit bestimmten Eigenschaften lehrt.Das beanspruchte Verfahren wird auch durch den weiteren Stand der Technik nicht nahegelegt.Die Druckschrift 4 befasst sich zwar ebenfalls mit der Problematik des Schutzes von Oberflächen der mittels Ultraschall zu verschweißenden Bauteile (vgl. pur-pose), verschweißt werden aber – im Gegensatz zum Verfahren der Anmeldung -Kunststoffteile (synthetic resin), wobei das zwischen Amboss 2 (receiving jig) und Bauteil 1 eingelegte Schutzteil 3 ebenfalls aus Kunstharz (resin) besteht.- 6 -Dieses Verfahren gibt dem Fachmann somit keine Veranlassung, beim Ultra-schallschweißen von Metallblechen zum Schutz der Blechoberfläche ein Gewebe-element zwischen Amboss und Metallblech vorzusehen.Da die dem Zurückweisungsbeschluss ebenfalls zugrundeliegenden Druckschrif-ten 2 und 3 mit ihren Offenbarungsgehalten nicht über den der Druckschrift 4 hin-aus gehen, stehen sie weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau dem bean-spruchten Verfahren gemäß Anspruch 1 patenthindernd entgegen.Der aus der eine Vorrichtung zum Verschweißen flach aufeinanderliegender Werk-stücke im Ultraschallschweißverfahren betreffenden Druckschrift 1 bekannte Gurt hat - im Gegensatz zur Auffassung der Prüfungsstelle – nur die Aufgabe, das zum Aufklappen neigende, vorzugsweise aus thermoplastischem Kunststoff beste-hende Schweißgut während seines Transports sicher in den Spalt zwischen So-notrode 1 und Amboss (Konturwalze 5) einzufädeln. Einen Hinweis zum Auffinden der dem Anmeldegegenstand zugrundeliegenden Lösung erhält der Fachmann aus dieser Schrift schon aufgrund der anders gelagerten Verfahrensweise nicht.Somit führt auch die Zusammenschau der Druckschriften 1 bis 5 nicht zur Lehre des Anspruchs 1 und legt diese auch nicht nahe.Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit und ist somit patentfähig.Das Verfahren nach Anspruch 2 ist in der Alternative mit „oder“ als dem nach An-spruch 1 nebengeordnet zu betrachten.Auch wenn der aufgezeigte Stand der Technik Schutzelemente zwischen Schweißspitze und zu verschweißenden Metallblechen kennt, so ist auch dort nir-gends eine Anregung zu finden, ein Gewebeelement mit den anmeldegemäß ge-- 7 -forderten Eigenschaften einzusetzen. Dies gilt auch für die Lehre der Druck-schrift 1, auf die in oben ausgeführter Weise Bezug genommen wird.Das Verfahren nach Anspruch 2 ist daher sowohl in seiner Unterordnung als auch in seiner Nebenordnung patentfähig.Die Ansprüche 3 bis 6 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Aus-gestaltung des Verfahrens nach Anspruch 1, ihre Gegenstände sind daher eben-falls schutzfähig.Dr. W. Maier Schell Dr. Fritze FetterrollBb
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