BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 388/03_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. März 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 199 52 219…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dr.-Ing. Baumgart- 2 -beschlossen:Das Patent 199 52 219 wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Gegen das am 29. Oktober 1999 angemeldete Patent DE 199 52 219 mit der Bezeichnung„Visier für einen Helm, insbesondere einen Motorradhelm“,dessen Erteilung am 3. Juli 2003 veröffentlicht wurde, hat dieD… B.V. in AK E…, NL,am 6. Oktober 2003 Einspruch erhoben.Die Einsprechende ist der Auffassung gewesen, der Gegenstand des Patents sei gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig.Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende auf die DruckschriftenE1 WO 01/13750 A1E2 EP 1 206 200 A1E3 Registerauszug der EP 1 206 200 A1E4 JP 2948573 AE5 WO 96/16563 A1E6 EP 0 802 743 B1- 3 -E7 US 5 161 261E8 FR 2 675 348 A1E9 EP 0 953 299 A2E10 US 5 694 650E11 US 4 584 721E12 EP 0 504 518 A1E13 DE 75 13 464 UE14 WO 88/03766 A1E15 EP 0 223 139 A1E16 DE 29 18 587 A1verwiesen.Außerdem hat sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht.Die Einsprechende hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 sei gegenüber der Druckschrift E1 nicht neu, zumindest aber aufgrund einer Zusammenschau der Druckschriften E7 mit E5 oder E4 mit E5 nicht erfinde-risch.Durch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung seien Helme, die im We-sentlichen denen nach der Druckschrift E1 entsprächen, bereits vor dem Anmelde-tag des angefochtenen Patents der Öffentlichkeit bekannt gewesen und daher auch geeignet, zumindest in einer Zusammenschau mit Druckschrift E4 die erfin-derische Tätigkeit in Frage zu stellen.Die Einsprechende hat beantragt,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Am 6. März 2009 wurde der Einspruch zurückgenommen.- 4 -Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten und beantragt,das Patent aufrecht zu erhalten,hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 nach Hilfsantrag 1 vom 9. März 2009,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsan-trag 2 vom 9. März 2009sowie im Übrigen jeweils mit der Beschreibung und den Zeichnun-gen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.II.Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.Das Patent ist aufrecht zu erhalten.Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung, deren sämtliche vorgetragenen Tatumstände die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten hat, wird mangels Mitwirkung der nicht mehr am Verfahren beteiligten Einsprechenden nicht von Amts wegen weiterverfolgt, zumal von einer Beweisauf-nahme keine entscheidungserheblichen Ergebnisse zu erwarten waren.- 5 -Gegenüber den in der nachveröffentlichten Druckschrift E1 gezeigten und be-schriebenen Helmvisieren erweist sich der Gegenstand des angefochtenen Pa-tents als neu.Eine Zusammenschau der sich aus den Druckschriften E7 und E5 oder E4 und E5 ergebenden Merkmale bekannter Helmvisiere führt nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des angefochtenen Patents. Die Be-rücksichtigung der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften ergibt nichts Anderes.Die Prüfung des Einspruchs hat somit nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.Das Patent ist mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 8 bestandskräftig. Auf die zwei Hilfsanträge der Patentinhaberin einzugehen, erübrigt sich daher.Diese Entscheidung ergeht gemäß § 59 Abs. 4 PatG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknah-me des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Be-schluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff - fehlende Begrün-dungspflicht).Dr. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze Dr. BaumgartKo
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