BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 39/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. September 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 10 992.3-26 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der angefochtene Be-schluss aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen Ver-handlung überreichten Unterlagen Ansprüche 1 bis 15 und 6 Seiten Beschreibung sowie den Figuren 1 und 2 vom 10. Mai 1999 erteilt. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Künstlicher Baum“ ist am 12. März 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse A41G hat mit Beschluss vom 3. Februar 2000 die An-meldung aus den Gründen des Bescheides vom 17. August 1999 zurückgewie-sen. Dort war dargelegt worden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei, da ein künstlicher Baum mit metallischen Blättern, nämlich aus Stahlwolle, be-reits aus dem Gebrauchsmuster DE 89 09 786 U1 (1) bekannt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er überreicht in der mündlichen Verhandlung ein beschränktes Patentbegehren mit Ansprüchen 1 bis 15 sowie 6 Blatt angepaßte Beschreibung. Bei der Erfindung handele es sich gemäß Anspruch 1 um einen künstlichen Baum dessen Blätter kronenbildend an Stamm, Ästen und Zweigen angeordnet seien, wohingegen (1) einen Modellbaum darstelle, dessen Feingeäst bzw. Blattwerk aus aufgelockerten, geflechtartigen Stahlwolleanhäufungen gebildet seien. Damit sei nur ein baumähnliches Modell aber kein einem echten Baum nachempfundener künstlicher Baum geschaffen. Darüber hinaus sei beim Baum nach Anspruch 1 vorgesehen, die Blätter aus Kupfer und/oder verschiedenfarbigen metallischen Werkstoffen zu bilden und federnd anzuordnen, wodurch nicht nur das naturnahe Erscheinungsbild verbessert werde, sondern auch die Gefahr gebannt sei, dass die Blätter beispielsweise bei Wind abbrechen. - 3 - Der Anmelder stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in den mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen und den Figuren 1 und 2 vom 10. Mai 1999 zu erteilen. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anspruch 1 lautet: „Künstlicher Baum mit einem Stamm, einer Krone und Blättern, wobei die Blätter kronenbildend am Stamm und/oder an der Krone aus Ästen und Zweigen angeordnet sind, dadurch gekennzeich-net, dass die Blätter aus Kupfer und/oder verschiedenfarbigen metallischen Werkstoffen gebildet und federnd angeordnet sind.“ Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 15 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage der geltenden Unterlagen Erfolg. Fachmann ist ein Handwerker mit wenigstens abgeschlossener Lehre ggf. Meis-terprüfung in einem bildenden Handwerk, der über Berufserfahrung im Bereich der Herstellung von Dekorationsgegenständen verfügt. Als Aufgabe ist angegeben, „einen künstlichen Baum mit Stamm, Krone und Blät-tern zu schaffen, der auch im Freien aufstellbar ist und viele Gestaltungsmöglich-keiten zuläßt“. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Anspruch 1 enthält nun die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 5. Die weiteren Ansprüche entsprechen den ur- - 4 - sprünglichen, wobei die Rückbezüge angepasst und berichtigt worden sind. Im geltenden Anspruch 12 ist eine aus der Beschreibung (S. 3, 1. Abs.) stammende Ergänzung vorgenommen worden. Änderungen in den übrigen Ansprüchen dienen der sprachlichen Klarstellung. Der künstliche Baum des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der Entgegenhaltungen ein künstlicher Baum mit sämtlichen Merkmalen des gelten-den Anspruchs 1 bekannt ist: Das Gebrauchsmuster DE 89 09 786 U1 (1) stellt einen Modellbaum dar, dessen Feingeäst bzw. Blattwerk aus aufgelockerten Stahlwolleanhäufungen gebildet ist. Demgegenüber sind beim künstlichen Baum nach Anspruch 1 kronenbildend am Stamm und/oder einer Krone aus Ästen und Zweigen federnd angeordnete Blätter neu. Bei dem aus der Offenlegungsschrift DE 30 24 022 A1 (2) bekannten künstlichen Baum sind die Äste und Zweige aus mit Drähten verdrillten Fasern und Borsten-material gebildet. Die Neuheit des künstlichen Baumes nach Anspruch 1 ergibt sich durch Blätter aus Kupfer und/oder verschiedenfarbigen metallischen Werk-stoffen, die federnd am Stamm oder an einer Krone aus Ästen oder Zweigen an-geordnet sind. Die aus der Offenlegungsschrift DE 29 23 280 A1 (3) bekannte künstliche Palme besitzt natürliche oder aus Kunststoff (S. 6, 1. Abs.) hergestellte künstliche Palm-blätter, die an biegsamen Drähten befestigt und in ein mit Gießharz gefülltes Ge-fäß eingesetzt sind. Auch diesem Stand der Technik gegenüber sind beim künstli-chen Baum nach Anspruch 1 Kupfer und/oder verschiedenfarbige Metalle als Werkstoff für die Blätter neu. Die künstliche Pflanze nach dem Patent US 4 816 301 (4) besteht insgesamt aus Kunststoff, weshalb Kupfer und/oder verschiedenfarbige metallische Werkstoffe für die Blätter des künstlichen Baumes nach Anspruch 1 auch dieser bekannten Pflanze gegenüber die Neuheit begründen. Das aus der Patentschrift DE 36 40 654 C2 (5) hervorgehende künstliche Pflanz-werk und dessen Teile entstehen durch Aufbringen einer Vielzahl von blatt- oder - 5 - nadelförmigen Teilchen auf einen haarnetzartigen Fadenverbund, der in aufge-schnittener Form an dem Astgehölz eines Baumes angebracht wird. Dagegen ist beim künstlichen Baum nach Anspruch 1 neu, dass die Blätter kronenbildend am Stamm und/ oder an der Krone aus Ästen und Zweigen federnd angeordnet sind. Der zusammengesetzte Dekorationsbaum nach dem Gebrauchsmuster DE 84 09 223 U1 (6) besteht aus einer Vielzahl von in einen Stammstab einge-steckten Aststäben, Blätter fehlen dagegen. Somit ergibt sich die Neuheit des künstlichen Baumes nach Anspruch 1 demgegenüber schon durch dessen Blätter. Der schließlich aus dem Gebrauchsmuster DE 88 09 890 U1 (7) bekannte Modell-baum besitzt einen Stamm mit Bohrungen, in die Enden von natürlich belaubten Ästen eingesteckt sind. Deshalb ist gegenüber diesem Stand der Technik beim künstlichen Baum nach Anspruch 1 die Anordnung von Blättern neu, deren Werk-stoff Kupfer und/oder verschiedenfarbige Metalle sind. Der künstliche Baum des geltenden Anspruchs 1 ist unstrittig gewerblich anwend-bar und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die der Erfindung am Nächsten kommende künstliche Pflanze nach (4) ermöglicht zwar wie der künstliche Baum gemäß Anspruch 1 die Bildung eines vielfach ge-staltbaren, künstlichen Baumes mit Stamm, Krone und Blättern, der auch im Freien aufstellbar ist, jedoch auf völlig andere Weise als die Erfindung. Alle benö-tigten Komponenten des bekannten Baumes, wie Stamm, Äste, Zweige und Blät-ter, sind dort aus Kunststoff geformt. Sie besitzen unterschiedlich als Rastverbin-dungen ausgestaltete Verbindungsmittel, mittels welcher sie zur Bildung der ge-wünschten Formation vielfältig zusammensteckbar sind. Mit der Wahl von Kunst-stoff als Werkstoff für die Blätter ergeben sich einige bekannte Vorteile: Es bedarf keiner zusätzlichen federnden Anordnung der Blätter, da dem Werkstoff bereits eine gewisse Elastizität innewohnt. Die Farbgestaltung kann durch Wahl des ent-sprechend durchgefärbten Kunststoffes vorgenommen werden. Die Möglichkeit des Spritzgusses für alle Pflanzenteile ermöglicht einfache Herstellung und größt-mögliche Vielfalt. Weil es dem Fachmann bei (4) gerade um diese Vorteile geht, - 6 - zieht er andere Werkstoffe für die Komponenten der künstlichen Pflanze nicht in Erwägung. Kupfer und/oder verschiedenfarbige Metalle besitzen dagegen über-wiegend andere Eigenschaften als Kunststoff. Deshalb gibt (4) dem Fachmann von sich aus keinen Hinweis darauf, für die Blätter Kupfer und/oder verschieden-farbige metallische Werkstoffe auszuwählen. Einen derartigen Hinweis erhält er auch nicht aus (1). Bei dem daraus bekannten Modellbaum finden sich geflechtartige Stahlwolleanhäufungen, die das Feingeäst und das Blattwerk bilden. Solche Stahlwolleanhäufungen können bei einem Mo-dellbaum näherungsweise zur Darstellung der Belaubung oder Benadelung geeig-net sein, als Laub für einen künstlichen Baum kommen sie dagegen nicht in Frage, da sie keinesfalls das Erscheinungsbild kronenbildender Blätter erzeugen können. Auch für die mögliche Aufstellung im Freien ist Stahlwolle, abgesehen von solcher aus Edelstahl, wegen ihrer Verrostung weniger geeignet. Somit findet der Fachmann in (1) keinen Anhaltspunkt dafür, Kupfer und/oder verschiedenfar-bige metallische Werkstoffe auszuwählen, um die Blätter eines künstlichen Bau-mes daraus zu fertigen. Solche Anhaltspunkte findet der Fachmann auch nicht in (2), wo die Blätter bzw. Nadeln eines künstlichen Baumes aus Faser- und Borstenmaterial bestehen, das mit Drähten und einem geschlitzten Band zu Zweigen und Ästen verdrillt ist, da die Blätter weder im Sinn der Erfindung kronenbildend angeordnet sind, noch Kupfer und/oder verschiedenfarbige metallische Werkstoffe dafür zur Anwendung kom-men. Ebenso wenig führt die künstliche Palme nach (3) den Fachmann auf den Weg zur Erfindung. Dort sind die Stiele natürlicher oder künstlicher Palmblätter aus Kunst-stoff (S. 6, 1. Abs.) an Drähten befestigt, welche ihrerseits mittels Gießharz in ei-nem Gefäß festgelegt sind. Die Biegsamkeit der Drähte wird dazu benutzt, um die Palme durch Biegen der Blattstiele von Hand in eine möglichst naturgetreue Form zu bringen (S. 4, unten). Kupfer oder verschiedenfarbige Metalle als Werkstoff für die Blätter oder deren federnde Anordnung sind nicht in Erwägung gezogen und daraus nicht nahegelegt. - 7 - Zur Schaffung des künstlichen Pflanzwerkes bzw. dessen Teile nach (5) wird ebenfalls ein völlig anderer Weg beschritten, als beim künstlichen Baum der Erfin-dung. Dort ist nämlich aus flächigem Material ausgeformtes, beispielsweise aus-gestanztes Blattwerk auf einen nicht-eisenhaltigen Faserverbund aufgeklebt und ist dieser Faserverbund, der vorzugsweise durch Auffasern eines Kunststoffseiles erhalten worden ist, in aufgelockerter Form über den Stamm und die Äste eines Baumes aus Metallguss gehängt. Somit liefert (5) dem Fachmann weder ein Vor-bild dafür, die Blätter im Sinne der Erfindung kronenbildend am Stamm oder an ei-ner Krone aus Ästen und Zweigen federnd anzuordnen, noch sie aus Kupfer und/oder verschiedenfarbigen metallischen Werkstoffen zu bilden. Nur einen Stamm und in darin eingebrachte Bohrungen eingesteckte Stäbe als Äste ohne Blätter besitzt der Dekorationsbaum nach (6), der dafür vorgesehen ist, von Kindern dekoriert zu werden. Hinweise auf Blattwerk, dessen Werkstoff und die Art dessen Befestigung sind daraus nicht zu entnehmen. Zur Erfindung führende Anhaltspunkte ergeben sich dem Fachmann schließlich auch nicht anhand des aus (7) bekannten Modellbaums, da bei diesem Äste von getrockneten Naturpflanzen, vorzugsweise Caspica filigran in Bohrungen eines beispielsweise aus Lindenholz gedrechselten und gebürsteten Baumstammes ge-steckt sind, also weder ein metallischer Werkstoff für die Blätter noch deren fe-dernde Anordnung angeregt ist. Aus alledem ergibt sich, dass der Fachmann den Entgegenhaltungen (1) bis (7) weder einzeln noch in beliebig kombinierter Zusammenschau Vorbilder für einen Weg zur Erfindung entnehmen kann, die ihn in naheliegender Weise zum künstli-chen Baum nach dem geltenden Anspruch 1 führen könnten. Vielmehr bedurfte es erfinderischer Tätigkeit, um zu einem künstlichen Baum zu gelangen, dessen Blätter aus Kupfer und/oder verschiedenfarbigen Metallwerkstoffen bestehen und die federnd am Stamm oder an einer Krone aus Ästen und Zweigen angeordnet sind. - 8 - Anspruch 1 und mit ihm die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 15, die weitere Aus-gestaltungen des künstlichen Baumes aufzeigen, sind somit gewährbar. Henkel Hotz Skribanowitz Schmitz Bb
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