BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 4/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. Januar 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Patent 198 57 117hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Fetterrollbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Auf die am 10. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent 198 57 117 mit der Bezeichnung"Kochfläche aus Glaskeramik mit geringer Schmutzauffälligkeit“erteilt und die Erteilung am 3. Mai 2001 veröffentlicht worden.Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben, worauf die Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent durch Beschluss vom 25. Juli 2006 mangels erfinderischer Tätigkeit widerrufen hat.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.- 3 -Sie hat während des Einspruchsverfahrens neue Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag und während des Beschwerdeverfahrens Ansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag eingereicht und vorgetragen, dass die jeweiligen Ansprüche zulässig seien, die Gegenstände der nunmehr geltenden nebengeordneten Patentansprü-che neu seien sowie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Die Patentinhaberin beantragt,den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom 23. Januar 2004 in Verbindung mit den erteilten Patentansprü-chen 3 bis 7 sowie der Beschreibung gemäß Patentschrift in der durch die Änderungen vom 23. Januar 2004 angepassten Fas-sung, hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsantrag vom 14. Dezember 2012, eingegangen am 8. Januar 2013, sowie der Beschreibung in der Fassung vom 19. September 2007 beschränkt aufrechtzuerhalten.Demgegenüber beantragt die Einsprechende,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig und stützt ihr Vor-bringen unter anderen auf folgende Druckschriften:(D1) EP 0 437 228 B1(D3) US 4 461 839 (D9) Ostertag et al: Thermal Expansion of Synthetic ȕ-Spodumene and ȕ-Spodumene-Silica Solid Solutions. In: Journal of the American Ceramic Society, Vol. 51, No. 11, November 1968- 4 -Im Prüfungsverfahren wurde unter anderen noch die folgende Schrift genannt:(PV4) US 5 491 115 A.Der geltenden Ansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag lauten in gegliederter Fas-sung:1.1 Kochfläche aus opaker, 1.2 durchgehend homogen gefärbter Glaskeramik1.3 mit Keatit-Mischkristallen als vorherrschender Kristallphase, dadurch gekennzeichnet, dass1.4 die Kochfläche aus keramisierbarem Glas1.5 in einen Farbort-Bereich im L*a*b* Farbsystem (CIELAB System) mit einem Helligkeitswert L* 10 festgelegt ist. 3.1 KochÀlFKHDXVRSDNHU3.2 durchgehend homogen gefärbter Glaskeramik3.3 mit Keatit-Mischkristallen als vorherrschender Kristallphase, dadurch gekennzeichnet, dass3.4 die Kochfläche aus keramisierbarem Glas keramisiert ist,3.5 in einem Farbort-Bereich L*a*b* Farbsystem (CIELAB System) mit einem Helligkeitswert L* 10 festgelegt ist.4.1 Kochfläche aus opaker, 4.2 durchgehend homogen gefärbter Glaskeramik4.3 mit Keatit-Mischkristallen als vorherrschender Kristallphase, dadurch gekennzeichnet, dass4.4 die Kochfläche aus transparenter Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als vorherrschender KristalIphase keramisiert ist,4.5 in einem Farbort-Bereich im L*a*b* Farbsystem (CIELAB System) mit einem Helligkeitswert L* 10 festgelegt ist, ist eine bloße ästhetische Maßnahme. Die Farbgebung erfüllt, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, bei einer Kochfläche nämlich keine technische Funktion, sondern dient allein einem verbesserten Aussehen und ist daher allein auf eine ästhetische Formschöpfung gerichtet. Somit müssen beim Hilfsantrag zumindest die Merkmale 1.7 und 3.7 sowie 2.7 und 4.7 außer Betracht bleiben und können demnach die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.Die vorgesehene Farbauswahl nach dem Anforderungs- und Verschleißprofil der zu erwartenden späteren betrieblichen Verschmutzung, die eine geringe Schmutzauffälligkeit bewirkt, stellt übrigens – wenn als technisches Merkmal an-gesehen – nur eine naheliegende, bei Bedarf vom Fachmann ergriffene Maß-nahme dar.Im Rahmen der Antragsgesamtheit sind auch die Unteransprüche gemäß dem Haupt- und dem Hilfsantrag nicht patentfähig (BGH, GRUR 1997, 20 - Elektrisches Speicherheizgerät).Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe FetterrollBb
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