BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 42/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 35 46 909 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts vom 14. März 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist als Teil aus P 35 17 861.2 am 17. Mai 1985 beim Patentamt angemeldet worden. Das darauf nach Prüfung er-teilte Patent mit der Bezeichnung "Blend- oder Flügelrahmen für Fenster oder Türen" wurde am 18. Juli 1996 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der S… KG in B… hat die Patentabteilung 25 des Patentamts mit Be- schluß vom 14. März 2000 das Patent aufrechterhalten. - 3 - Der angegriffene Gegenstand sei gegenüber dem aufgedeckten Stand der Tech-nik sowohl neu als auch erfinderisch. Die Blend- oder Flügelrahmen nach der DE-OS 19 53 324 (1) und der EP 0 063 623 A1 (2) sowie dem Firmenprospekt "The Banbury Window", London Brick Buildings Home Improvement Division, 1979 (3) gäben keine Anregungen, in die Nuten des Hauptprofilstabes wahlweise eine Füllungsklemmleiste lösbar oder eine Anschlagrippenleiste unlösbar einzusetzen. Insbesondere sei aus (3) nicht zu entnehmen, den Hauptprofilstab des Blendrahmens auch für den Flügelrahmen zu verwenden. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie macht zur Begründung im wesentlichen geltend, daß der Gegenstand des Anspruches 1 durch (3) neuheitsschädlich vorweggenommen sei, da dort ein Hauptprofilstab mit vier Nuten bekannt sei, in welche entweder eine Füllungsklemmleiste lösbar oder eine Anschlagrippenleiste unlösbar einrastbar sei. Für einen Fachmann sei selbstverständlich ein Blendrahmen nach (3) auch als Flügelrahmen einsetzbar, zumal er aus (1) und dem - von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren eingereichten - Schüco Systembestellkatalog, 1973 (6) entsprechende Anregun-gen entnehme. Die Erfindung ergäbe sich auch in naheliegender Weise aus einer Kombination von (1) oder (6) mit (3). Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen - 4 - Ansprüche 1 bis 10 und der angepaßten Beschreibung, Spalten 2 und 3; im übrigen mit den erteilten Unterlagen. Aus (1) und (3) gehe keine unlösbar einrastbare Anschlagrippenleiste hervor. Insbesondere die schrägen Schultern der beiden federnden Schenkel der Rast-rippe erleichterten das Herausziehen der Anschlagrippenleiste aus dem Blend-rahmen. Auch zeige (3) für den Flügelrahmen keine rastbare, sondern eine mit dem Hauptprofilstab einstückig extrudierte Anschlagleiste, was den Fachmann von der erfindungsgemäßen Lösung wegführe. Aus diesen Gründen sei der Pa-tentgegenstand neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die einschlägigen Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "Blend- oder Flügelrahmen für Fenster oder Türen mit a) einem hohlen Hauptprofilstab (1) aus Kunststoff, b) Nuten (2), die nahe der vier Ecken des Hauptprofil-stabs (1) symmetrisch sowohl im Bezug auf eine senkrecht zur Ebene des Rahmens in Stablängsrich-tung durch den Stab (1) verlaufende Ebene als auch in bezug auf eine parallel zur Ebene des Rahmens in Stablängsrichtung durch den Stab (1) verlaufende Ebene angeordnet sind, und - 5 - c) mit unterschiedlichen Leisten (12, 21), die mittels je ei-ner Rippe (13, 20) in jeweils eine Nut (2) einsetzbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß d) die Nuten (2) und Rippen (13, 20) eine derart korre-spondierende Formgebung aufweisen, daß in jede der Nuten (2) entweder die Halterippe (13) einer Fül-lungsklemmleiste (12) lösbar oder die Rastrippe (20) einer Anschlagrippenleiste (21) unlösbar einrastbar ist". Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen Blend- oder Flügelrahmen für Fenster oder Türen zu schaffen, der möglichst vielseitig verwendbar ist und vor Ort auf mög-lichst einfache Weise verarbeitet werden kann. Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau anzusehen, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bau von Fenstern und Türen, ins-besondere aus Kunststoff, besitzt. 1. Die Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf. 2. Der Gegenstand des Anspruches 1 ist nicht als bekannt nachgewiesen worden. (1), (2) und (6) zeigen ua auch dem der Erfindung zugrunde gelegten Stand der Technik entsprechende Ausführungen mit Hauptprofilstäben, darunter solche mit vier gleichen, symmetrisch angeordneten Nuten für unterschiedliche, jedoch mit gleichen Rippen bestückte leisten (vgl in (1) Fig 2, 4, 6, 23 und 24; S 8 Z 9 bis 13, in (2) Fig 1 bis 3, 6 und 8 sowie in (6) S 4 Variante 1201 bis 1203 und S 21 Vari-ante 1421 bis 1426). Sie geben aber nicht die weitere Ausbildung der Erfindung wieder, die Halterippe 13 der Füllungs- bzw Glasklemmleiste 12 und die Rastrippe 20 der Anschlagrippenleiste 21 mit unterschiedlicher, aber derart korre-- 6 - spondierender Form zu versehen, daß beide Rippenarten in jede der vier Nuten des Hauptprofilstabes einsetzbar und einrastbar sind, wobei die Rastrippe 20 der Anschlagrippenleiste 21 unlösbar ist. In (3) ist ein Fenster mit einem Blend- und einem Flügelrahmen abgebildet. Der Blendrahmen weist einen den Ausführungen nach (1), (2) und (6) entsprechenden Hauptprofilstab von vier gleichen, symmetrisch angeordneten Nuten auf, in dessen einer eine aufgrund ihrer mit zwei spiegelsymmetrischen und federnden Schenkeln ausgebildeten Rippe lösbare Anschlagleiste eingerastet ist. Der Flü-gelrahmen ist mit einer lösbaren Glasleiste sowie zwei unlösbaren Anschlagleisten versehen, die einstückig zusammen mit dem Flügelrahmenprofil extrudiert sind. Neu gegenüber der Darstellung in (3) ist beim Erfindungsgegenstand, daß er als einzige Art von Anschlagleiste eine einsetzbare offenbart, die aufgrund ihrer mit den Nuten korrespondierenden Rippenform jedoch unlösbar in den Hauptprofilstab einrastet, so daß dieser je nach eingesetzten Glas- bzw Anschlagleisten als Blend- oder Flügelrahmen verwendbar ist. Die übrigen Entgegenhaltungen (DE-GM 71 29 771 (4) und DE-GM 69 17 496 (5)) liegen weiter ab und können schon deshalb nicht als neuheitsschädlich angese-hen werden. 3. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Ihm liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde, wie schon die Patentabtei-lung zutreffend festgestellt hat. Wie im angefochtenen Beschluß (S 5 und 6) zutreffend dargelegt, ist als nächst-kommend das Fenster- und Türensystem nach (1) anzusehen. Aus den Figu-ren 23 und 24 sowie Seite 8, Zeilen 9 bis 13 ist zwar zu entnehmen, daß der Hauptprofilstab sowohl als Blend- als auch als Flügelrahmen verwendbar ist, je-doch erfolgt die Befestigung der unterschiedlichen Glas- und Anschlagleisten über formgleiche, lösbare Halterippen (Fig 2, 4 und 6). Soll die Verbindung zwischen - 7 - Anschlagleiste und Rahmen unlösbar sein, werden beide Teile verklebt (S 13 und 24, jeweils letzte Zeilen). Einen ähnlichen Weg weist (2), wo für eine unlösbare Verbindung zwischen Leiste und Rahmen für die Anschlagleiste eine Verschweißung beider Teile vorgeschlagen wird (S 3 Z 11 bis 15). Gerade dieser Klebe- bzw Schweißaufwand vor Ort soll mit der Erfindung vermieden werden. Andere Wege weist (6), weil dort einerseits die Glasfalzleisten zur Befestigung am Hauptprofilstab einen lösbaren, zusätzlichen Kunststoffhalter benötigen (S 4 Nr 0113) und andererseits einstückig mit dem Rahmenprofil extrudierte An-schlagleisten vorgesehen sind (S 4 und 21 ua). Der Fachmann hatte durch die Vorbilder nach (1), (2) und (6) somit keinen Anlaß, die erfindungsgemäßen Maßnahmen zu treffen. Ebensowenig kann (3) zum beanspruchten Gegenstand führen. Zwar ist der Blendrahmen mit einer rastbaren Anschlagleiste verbunden, die jedoch lösbar ist. Dieses Prinzip der vor Ort möglichen Montage ist für den Flügelrahmen für die dort benötigte Anschlagleiste nicht übernommen. Sie ist hier für eine Unlösbarkeit nämlich einstückig zusammen mit dem Flügelrahmenprofil extrudiert, was die Zahl an Rahmenprofilen - im Gegensatz zur Erfindung - auf mindestens zwei erhöht. Offensichtlich genügt dem Fachmann die Festigkeit der lösbaren Verbindung der rastbaren Glasleiste und der rastbaren Anschlagleiste auf der Fensterinnenseite, während er für die Außenseite als unlösbare Anschlagleiste eine extrudierte für notwendig hält. Deshalb ist nicht nur beim Flügelrahmen nach (3), sondern auch bei dem in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Modell - das aus dem Lie-ferprogramm der Einsprechenden stammt - auch eine extrudierte neben einer rastbaren Anschlagleiste vorgesehen. - 8 - Ebensowenig ist die Rastrippe der Anschlagleiste im Blendrahmen nach (3) ein Vorbild für den Patentgegenstand. Da die schrägen Schultern der zwei federnden Schenkel kraftschlüssig an den schrägen Nutwänden angreifen, ist eine lösbare Verbindung vorhanden. Bei entsprechendem Kraftaufwand ist die Leiste nämlich ohne Zerstörung der Rippe beispielsweise durch Herausziehen, durch Heraushe-beln zwischen Leisten- und Rahmenfläche, oder Kraftaufbringung an den über den Blendrahmen außen überstehenden Bund lösbar, was bei der erfindungsgemäßen Rippe 20 der Anschlagrippenleiste 21 in der Nut 2 nur durch Zerstörung der Rippenverriegelung möglich wäre. Somit sind aus (3) Anregungen weder für eine unlösbar einrastbare Anschlagleiste noch für die Reduzierung auf einen einzigen Hauptprofilstab entnehmbar. Auch eine von der Einsprechenden geltend gemachte Kombination von (3) mit (1) oder (6) führt nicht zum Patentgegenstand. Selbst wenn der Fachmann nach dem Vorbild von (1) oder (6) den Flügelrahmen mit angeformter Anschlagleiste nach (3) durch ein Rahmenprofil ohne extrudierte Anschlagleiste ersetzt, findet er keinen Anstoß für die erfindungsgemäße Lösung einer unlösbar einrastbaren An-schlagleiste, sondern nur lösbare Leisten, die eine unlösbare Verbindung mittels Klebung, s (1), Schweißung, s (2) oder Zusatzteile, s (6) zusätzlich befestigt wer-den, was aufgabengemäß zu vermeiden ist. Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob die von der Patentinha-berin in Frage gestellten Voraussetzungen für die Vorveröffentlichung von (3) er-füllt sind. Es besteht keine Veranlassung, die im Verfahren vor dem Patentamt noch vorge-brachten und in der mündlichen Verhandlung bzw im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen anders als geschehen zu berücksichti-gen, da sie der Erfindung nicht näher kommen als das vorstehend behandelte Material und auch die ohne weiteres möglichen Vereinigungen aller bekannten Merkmale nicht zum Erfindungsgegenstand führen. - 9 - Der Patentanspruch 1 ist somit beständig. 4. Die Ansprüche 2 bis 11 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständli-che Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes. Sie bleiben daher im Zusam-menhang mit Anspruch 1 ebenfalls bestehen. 5. Da dem Hauptantrag gefolgt wurde, erübrigt sich das Eingehen auf den Hilfs-antrag. Niedlich Dr. Henkel Hotz Harrer Mü/Bb/prö
Full & Egal Universal Law Academy