BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 42/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 03 022.3 - 25 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Sekretaruk und Dipl.-Ing. Harrer BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse E 06 B - vom 11. April 2001 aufgehoben und das Patent erteilt mit den Ansprüchen 1 – 13, der Beschreibung S. 1, 1a, 2 – 10 und Zeichnungen Fig. 1 – 10 jeweils vom 21. Oktober 2002. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 27. Januar 1998 eingegangene Patentanmeldung betreffend eine "Zarge für ein Fenster" mit Beschluss vom 11. April 2001 mit der Begründung zurückge-wiesen, der Anspruch 1 sei nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf erfin-derischer Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2002 einen neuen Satz Ansprüche 1 – 13, Beschreibung S. 1, 1a, 2 – 10 und Zeichnungen Fig. 1 - 10 vorgelegt und ausgeführt, dass die Zarge nach dem geltenden Anspruch 1 auf erfinderischer Tä-tigkeit beruhe. - 3 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prü-fungsstelle für Klasse E 06 B - vom 11. April 2001 aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Ansprüchen 1 – 13; der Beschreibung S. 1, 1a, 2 – 10; und den Zeichnungen Fig. 1 – 10 jeweils vom 21. Oktober 2002. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der geltende Anspruch 1 lautet: "Zarge für ein Fenster, umfassend horizontale und vertikale Rah-menelemente (10, 10’, 10’’), die als Kunststoffhohlprofile ausgebil-det sind, wobei eingießbare Außen- und Innen-Leibungselemente (20, 20’, 20’’, 30, 30’, 30’’) vorgesehen und die Außen-Leibungs-elemente (20, 20’, 20’’) mit einer horizontalen bzw. vertikalen Ein-stecköffnung (21, 21’) versehen sind, um ein das Leibungselement im wesentlichen horizontal bzw. vertikal fortsetzendes Zusatzpro-fil (50) einzusetzen, wobei die Einstecköffnung (21, 21’) des Au-ßenleibungselements für eine herausziehbare Dichtleiste (14) ausgebildet und derart randseitig vorgesehen ist, dass alternativ zum Zusatzprofil (50) die Dichtleiste (14) zum Abdichten des Au-ßen-Leibungselements gegenüber einer Schalung während eines - 4 - Einschlämmens oder Eingießens der Zarge einsetzbar ist, wobei die Dichtleiste (14) als Profilstreifen aus einem weich- elastischen Kunststoff ausgebildet ist." Diesem Anspruch folgen 12 Unteransprüche. Es ist Aufgabe der Erfindung, eine Zarge für ein Fenster dahingehend aufzuzei-gen, dass eine hohe Variabilität und eine leichte Verarbeitung insbesondere beim Eingießen in eine Betonwand ermöglicht sind. Fachmann ist ein Techniker auf dem Gebiet des Kunststofffensterbaus mit Kennt-nissen und Erfahrungen in der Konstruktion und dem Einsatz von einschlägigen Zargen. 1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1 unter Hinzufügung des Merkmals "herausziehbar" aus dem ursprünglichen Anspruch 11 in Verbindung mit der Ur-sprungsbeschreibung gemäß Offenlegungsschrift Spalte 3, Zeilen 64 bis 66 und Spalte 4, Zeilen 36, 37 und des Merkmals "Profilstreifen aus weich-elastischem Kunststoff" aus dem ursprünglichen Anspruch 13. 2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu und gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die DE 297 17 375 U1 (D1) befasst sich ausdrücklich damit, die Zarge gemäß der DE 43 00 580 A1 (D2) zu verbessern und zwar durch die zusätzliche Anordnung von Stützprofilen bei einer ansonsten ersichtlich identischen Zarge. Durch diese Bezugnahme ist dem Offenbarungsgehalt der D1 auch der Inhalt der D2 hinzuzu-rechnen. Aus der D1, vgl S 1, 2. Abs, ist mithin eine Fenster- oder Türzarge aus Kunststoffhohlprofilteilen mit eingießbaren, außen- und innenseitigen Leibungs- - 5 - elementen bekannt, bei der das außenseitige Leibungselement eine in etwa mittig verlaufende Einstecköffnung für ein Zusatzprofil (Abdeckung 10) aufweist, dass das Leibungselement teilweise abdeckt und es im übrigen im wesentlichen hori-zontal bzw vertikal fortsetzt. Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden An-meldung dadurch, dass seine Einstecköffnung 21, 21’ randseitig und derartig aus-gebildet ist, dass statt eines Zusatzprofils auch eine als Profilstreifen aus weich-elastischem Kunststoff ausgebildete Dichtleiste 14 herausziehbar einsetzbar ist, die während des Einschlämmens oder Eingießens der Zarge zum Abdichten des Außenleibungselements 20, 20’, 20’’ gegenüber einer Schalung dient. Die Einstecköffnung 21, 21’ weist daher infolge seiner Anordnung und Ausbildung eine Doppelfunktion auf, mit der es möglich ist, zunächst beim Einschlämmen oder Eingießen der Zarge die Dichtleisten 14 und dann nach Entfernung der Schalung die Zusatzprofile 50 einzusetzen. Für eine derartige Merkmalskombination sind der D1 keine Anregungen zu ent-nehmen, weshalb der Fachmann – ausgehend von diesem Stand der Technik – nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt. Die übrigen behandelten Entgegenhaltungen betreffen Zargen für den Einbau in eine fertiggemauerte Wandöffnung. Von Einschlämmen oder Eingießen der Zar-gen wie beim Anmeldungsgegenstand ist bei ihnen nicht die Rede, weshalb sie auch keine Anregungen zum Abdichten gegenüber einer Schalung geben können. Im Einzelnen beschreibt die DE 75 26 090 U (D3) zwar eine Zarge mit Rahmen-elementen 3 sowie Leibungselementen 1a, b aus Kunststoffhohlprofilen mit Ein-stecköffnungen 4 für Zusatzprofile 10. Der Zargenrahmen liegt an einer Mauer-kante an und ist mit durch ein Nut- und Federsystem verbundenen Stabprofilteilen versehen, die als seitlich in den Zargenrahmen eingestecktes Profilteil 1a, als auf die Wandstärke abgestimmtes Mittelprofil 1b und als Blendrahmenteil 1c die In-nenverkleidung an der Fensterleibung bilden. Bei entsprechend geformter Mauer- - 6 - kante können diese Profilteile auch als Außenverkleidung verwendet werden. Eine andere Verwendung der Einstecköffnungen 4 als für Zusatzprofile ist der D3 nicht zu entnehmen. Gleiches trifft auf die Zarge nach der DE-OS 21 02 249 (D5), Fig 1, 2 und 5 iVm S 11, 2. Abs., zu, die derjenigen nach der D3 ähnlich ist. Auch sie weist Nuten 34 auf, in die lediglich Zusatzprofile wie Verstärkungsstücke 32 zur Anpassung der Leibungselemente an unterschiedliche Mauerstärken oder Putzkantenschoner 33 sowohl an der Außen- als auch Innenseite ansetzbar sind. Schließlich zeigt die DE 43 21 466 A1 (D4), Fig 1, eine Klemmzarge, bestehend aus einem äußeren und einem inneren Blendrahmen, die je nach Wandstärke zu-einander verstellt werden und dadurch die Zarge in der Wandöffnung fixieren. Zur Abdichtung zwischen der Zarge und den äußeren bzw. inneren Wandseiten sind in den Blendrahmen an ihren Wandanlagenseiten in Nuten 48 aufgenommene Dichtungslippen 50 vorgesehen. Der D4 sind keine Hinweise auf eine andere Verwendung dieser Nuten als für Dichtlippen 50 zu entnehmen - insbesondere nicht für Zusatzprofile zum Verkleiden, weil bei einer Klemmzarge bereits die bei-den Blendrahmen die Wandöffnung vollständig abdecken. Es bedurfte also erfinderischer Tätigkeit, um zur beanspruchten Lösung zu gelan-gen, nämlich die Einstecköffnungen 21, 21’ randseitig anzuordnen und durch ent-sprechende Ausbildung einer doppelten Verwendung zuzuführen. Für diese ge-schickte Lösung hatte der Fachmann weder Vorbild noch Anregung im Stand der Technik. Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar. - 7 - Die geltenden Ansprüche 2 - 13 enthalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands und sind daher mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar. Dellinger Dr. Henkel Sekretaruk Harrer Bb
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