BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 44/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2004 019 910.8 hier: Verfahrenskostenhilfe hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Patentabteilung 27 vom 18. Juli 2005 aufgehoben und das Verfah-renskostenhilfeverfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. April 2004 die Patentanmel-dung mit der Bezeichnung „Filtersand“ eingegangen. Der Anmelder hat gleichzei-tig Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren sowie für die Jahresgebüh-ren beantragt. Die Patentabteilung 27 hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 18. Juli 2005, der zum Zwecke der Zustellung per Ein-schreiben am 27. Juli 2005 abgesandt wurde, zurückgewiesen und Verfahrens-kostenhilfe verweigert. Die Überprüfung der am 25. Mai (richtig: Februar) 2005 eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass das Guthaben des Anmelders die erlaubte Freigrenze bei Weitem überschreite und daher Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden könne. Mit Telefax vom 15. Juli 2005 und Schriftsatz vom 18. Juli 2005, beim Patentamt eingegangen am 20. Juli 2005, hat der Antragsteller erklärt, das vorhandene Ka-pital sei im Wesentlichen inzwischen für die Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit gebraucht worden, und am 20. Juli 2005 weitere Unterlagen nachge-reicht, insbesondere eine aktualisierte Einkommens- und Vermögensaufstellung. - 3 - Der Antragsteller hat am 11. August 2005 gegen den Beschluss vom 18. Juli 2005 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die von ihm am 18. Juli 2005 an das Patent-amt übersandten weiteren Belege zu seinem aktuellen Vermögen seien offen-sichtlich bei der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht mehr berücksichtigt worden. Er beantragt erneute Prüfung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe. II. Die Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG i. V. m. § 73 PatG statthaft. Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind seit dem 1. Juni 2004 (wieder) gebührenfrei (vgl. Geschmacksmusterreformgesetz Art. 2 Abs. 12 Nr. 7, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis), Gebührentatbestand Nr. 401 300). Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als über den Verfahrenskosten-hilfeantrag unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 vorgelegten weiteren Unterlagen erneut zu entscheiden sein wird. Wie aus der Begründung des Beschlusses vom 18. Juli 2005 klar ersichtlich her-vorgeht, hat die Patentabteilung bei ihrer Entscheidung die am 15. Juli 2005 an-gekündigten und am 20. Juli 2005 eingegangenen aktualisierten neuen Angaben des Antragstellers zu seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht mehr in Be-tracht gezogen, wenngleich der Beschluss erst am 27. Juli 2005 vom Patentamt abgesandt wurde. Ob dadurch das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben. - 4 - Der Senat hält jedoch die Zurückverweisung der Verfahrenskostenhilfesache an das Patentamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG für angebracht, da der Antragsteller neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt hat, die für die Entschei-dung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentlich sein können. Dr. Henkel v. Zglinitzki Skribanowitz Harrer WA
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