BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 45/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. April 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 34 763 … - 2 - hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 12. Oktober 1993 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentan-meldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in Japan vom 13. Oktober 1992 (Aktenzeichen P 4-274204) in Anspruch genommen ist, ist das Patent 43 34 763 mit der Bezeichnung "Brennkraftmaschinen-Abgasreinigungs-anlage" erteilt und die Erteilung am 24. Dezember 1998 veröffentlicht worden. Auf einen Einspruch der R… GmbH hin hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 28. August 2002 aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu oder er beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Druck-schriften: (1) EP 0 582 917 A1 (2) WO 94/04 258 A1 (3) T. Yamamoto et al.:”Dynamic Behaviour of Three Way Catalytic Reaction”, Traffic Safety and Environmental Pollution Research Center, Sept. 10 1988 (4) DE 24 36 421 A1 - 3 - (5) SAE Paper 780 607 (6) SAE Paper 881 595 (7) EP 0 415 410 A1 (8) DE 40 33 026 A1 (9) JP 62-117 620 A (10) EP 0 503 882 A1 (11) “NO Removal by Absorption into BaO-CuO Binary Oxides”, Chem. Soc., Chem. Commun.,1990, S. 1166-1167 (12) EP 0 560 991 A1 (13) US 5 090 200. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 vom 26. April 2004, weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprü-chen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 vom 26. April 2004, ferner hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 26. April 2004 sowie hinsichtlich der Hilfsanträge 1 bis 3 jeweils im übrigen mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Pa-tentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Der erteilte Anspruch 1 (Hauptantrag) lautet: „Brennkraftmaschinen-Abgasreinigungsanlage in einer Brenn-kraftmaschinen-Abgasleitung (6), wobei die Anlage aufweist: eine NOx-Absorptionseinrichtung (10), die in der Abgasleitung (6) angeordnet ist und NOx absorbiert, wenn ein Luft-Brennstoff-Ver-hältnis des in die NOx-Absorptionseinrichtung (10) strömenden - 4 - Abgases mager ist, wobei die NOx-Absorptionseinrichtung (10) absorbiertes NOx freisetzt, wenn das Luft-Brennstoff-Verhältnis des Abgases fett wird, und das NOx auf der Oberfläche der Ab-sorptionseinrichtung (10) verbleibt, um mit Hilfe von Kohlenwas-serstoffen reduziert zu werden; und eine Regeleinrichtung (20) zum Regeln der Temperatur der NOx-Absorptionseinrichtung (10), um die Temperatur der NOx-Absorp-tionseinrichtung (10) innerhalb eines festgelegten Bereiches zu halten, in dem das hohe NOx-Absorptionsvermögen der NOx-Ab-sorptionseinrichtung (10) erzielbar ist.“ Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 12 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen der Brennkraftmaschinen-Abgasreinigungsanlage betreffen. Für ihren Wort-laut sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Abgasreinigungsanlage zu schaffen, bei der die NOx-Absorptionseinrichtung ständig ein hohes NOx-Absorptionsvermögen hat. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet. Fachmann ist ein Diplomchemiker, ein Verfahrensingenieur oder ein Diplomphysi-ker mit Universitätsabschluss, der besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der katalytischen Reinigung von Gasen, insbesondere von Abgasen von Verbrennungsmotoren besitzt. Die Ansprüche 1 bis 12 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 und in der ursprünglichen Beschreibung Seite 6, Abs 2 in Verbindung mit der Figur 3B. Die Ansprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn in keiner der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen ist eine Abgasreinigungsanlage für Brennkraftma-- 5 - schinen beschrieben, die einen NOx-Absorber mit einer Temperaturregeleinrich-tung aufweist, welche die Temperatur der Absorptionseinrichtung innerhalb eines festgelegten Bereichs hält, in dem ein hohes NOx-Absorptionsvermögen erzielbar ist. Dies trifft auch für die Druckschrift (12) zu, deren Inhalt als Stand der Technik gilt und die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten kommt. In ihr ist eine Abgasreinigungsanlage für Brennkraftmaschinen offenbart, die eine NOx-Ab-sorptionseinrichtung verwendet. Diese Absorptionseinrichtung ist in der Abgaslei-tung angeordnet und absorbiert NOx, wenn das Abgas mager ist, und setzt NOx frei, wenn das Abgas fett ist. In letzterem Fall verbleibt das NOx auf dem Absorber und wird dort mit Hilfe von Kohlenwasserstoffen reduziert (Sp 2 Z 15-29 und Figu-ren 5 (A) und 5 (B) mit zugehöriger Beschreibung). Aus Figur 6 mit zugehöriger Beschreibung geht zwar hervor, dass das Absorptionsvermögen des NOx-Absor-bers in einem bestimmten Temperaturbereich maximal ist. Aber der Fachmann liest hieraus und aus der Angabe „...the NOx is absorbed well into the NOx absor-bent 18 when the temperature T of the NOx absorbent 18 is within the predetermined temperature range...“ (Sp 7 vorl. Zeile bis Sp 8 Zeile 2) nicht un-mittelbar mit, dass die beschriebene Abgasreinigungsanlage eine Regeleinrich-tung zur Regelung der Absorbertemperatur in diesem Bereich aufweist. Die ent-gegenstehende Meinung der Einsprechenden vermochte nicht zu überzeugen, zumal sich in (12) keinerlei weiterer Hinweis in diese Richtung findet. Dem gewerblich anwendbaren Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit haben die Druckschriften (1), (2) und (12) außer Betracht zu bleiben, da sie nicht vorveröffentlicht sind. Als vorveröffentlichter nächstkommender Stand der Technik ist (9) zu sehen, aus der eine Einrichtung zum Entfernen von Stickstoffoxiden, also NOx, aus dem Ab-gas von Brennkraftmaschinen bekannt ist, bei der zumindest eine NOx-Ab-sorptionseinrichtung in der Abgasleitung angeordnet ist (Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung sowie Anspruch 1). Diese Absorptionseinrichtung absorbiert NOx, wenn das Luft-Brennstoff-Verhältnis des in sie strömenden Abgases mager ist (s - 6 - englische Übersetzung S 2, le Abs), so wie es die Erfindung gemäß Anspruch 1 vorschreibt. Im Gegensatz zur Erfindung erfolgt die Regeneration des Absorbers nach (9) jedoch nicht durch einen Fett-Betrieb des Abgases, sondern durch Ab-trennen des beladenen Absorbers vom Abgasstrom über ein Drei-Wege-Ventil und Behandlung mit einem Reduktionsmittel, wie etwa mit elektrolytisch erzeugtem Wasserstoffgas (engl. Übers. S4 Abs 1 und 2 sowie S 7 Abs 1, 2 und le Abs). Für einen kontinuierlichen Betrieb der Einrichtung nach (9) sind deshalb zwei, über das Drei-Wege-Ventil wechselweise in und aus dem Abgasstrom bringbare NOx-Absorbereinrichtungen zwingend erforderlich (Figur 1 mit zugehöriger Beschrei-bung und S 9 vorl Abs). Damit weist die Abgasreinigungsanlage nach (9) bedeu-tende Unterschiede in der Konstruktion und in der Betriebsweise zu der erfin-dungsgemäßen Anlage auf, sowohl was die Anzahl der Absorber als auch die Art der Regeneration des Absorbers betrifft. Es kann deshalb dem Fachmann keine Anregung in Richtung auf eine Abgasreinigungsanlage nach Anspruch 1 des Streitpatents geben. Auch der Hinweis in (9) auf Seite 6 Abs 1 vorl 2 Zeilen, dass die Absorptionskapazität stark von den Umgebungsbedingungen, wie etwa der Temperatur abhängt, führt den Fachmann nicht zur Erfindung, da hieraus weder die Existenz eines optimalen Temperaturbereichs noch das Bedürfnis nach einer entsprechenden Temperaturregelung für den NOx-Absorber ohne weiteres ableit-bar ist. Auch eine Zusammenschau von (9) mit (10) führt nicht zum Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1. So befasst sich (10) mit NOx-Katalysatoren und nicht mit NOx-Absorbern. Diese Katalysatoren werden im Magerbetrieb zur Zersetzung von NOx mit Hilfe von freien Radikalen von Kohlenwasserstoffen verwendet (Sp 1 Z 35-42), die in mikroskopisch kleinen Zellen des Katalysators gespeichert sind und die durch Erhöhung des Kohlenwasserstoffanteils im Abgas, was als Fett-Betrieb zu sehen ist, erzeugt werden (Sp 7 Z 21-41). Hierbei wird eine temperaturabhängige Steuerung eingesetzt, bei der die Zufuhr von Kohlenwasserstoffen im Abgas er-höht wird, wenn die gemessene Temperatur des Katalysators unter einem vorbe-stimmten Wert liegt (Sp 4 Z 31-46). Diese Maßnahme dient jedoch lediglich dazu, den Katalysator so zu betreiben, dass die Zersetzung der Kohlenwasserstoffe im fetten Gemisch und deren Speicherung im Katalysator in einem günstigen Bereich erfolgt (Sp 4 Z 31-46). Aber der Fachmann erhält hieraus keine Anregung, die Temperatur eines NOx-Absorbers in einem Bereich zu regeln, in dem das NOx-Ab-- 7 - sorptionsvermögen hoch ist. Eine Verbindung der Lehren aus (9) und (10) führt schon deshalb nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, weil beide Druck-schriften jeweils verschiedene Methoden und Anlagen zur Abgasreinigung betref-fen, die zudem beide verschieden von derjenigen nach der Erfindung sind. Auch (6) befasst sich lediglich mit der katalytischen Reduktion von NOx im Mager-betrieb von Brennkraftmaschinen und kann den Fachmann deshalb keine Anre-gungen für eine Abgasreinigungsanlage geben, bei der eine Temperatursteuerung von NOx-Absorbern mit einem abwechselnden Mager- und Fettbetrieb im Abgas-strom der Brennkraftmaschine vorgesehen ist. Die Druckschrift (13) zeigt zwar eine Temperaturregeleinrichtung bei einer Abgas-reinigungseinrichtung für Brennkraftmaschinen, aber diese dient allein der Rege-neration eines Partikelfilters, wobei die Durchflussmenge von Verbrennungsluft in Abhängigkeit von der Temperatur am Einlass des Partikelfilters gesteuert wird (Fi-guren 1, 2 und 4 mit zugehöriger Beschreibung). Sie weist demgemäß keinen Be-zug auf die Absorption von NOx und zugehörige Absorber auf und kann den Fachmann auch nicht dazu anregen, diese Absorber zu verwenden und die zuge-hörige Einrichtung mit einer Temperaturregelung auszustatten. Ein Gleiches gilt für (4), die sich mit der elektronischen Verstellung des Zündzeitpunkts einer Brennkraftmaschine befasst, wobei nach Anspruch 3 die Regelung als Istwert die Temperatur eines in der Auspuffleitung der Brennkraftmaschine angeordneten Reaktors oder Katalysators verwendet wird. Diese Regelung dient jedoch dazu, die Temperatur des Katalysators während des Warmlauf möglichst schnell auf die Arbeitstemperatur zu bringen (S 2 Abs 2). Auch hier fehlt jeglicher Hinweis auf NOx und entsprechende Absorber. Derartige Absorber sind zwar in (11) beschrie-ben, und gemäß Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung besitzen sie einen optima-len Temperaturbereich für die Absorption von NOx, aber in (11) ist weder die Ver-wendung in der Abgasleitung einer Brennkraftmaschine noch ein abwechselnder Mager- und Fettbetrieb zum Absorbieren bzw. Freisetzen von NOx angesprochen. Neben der Regeleinrichtung für die Temperatur des NOx-Absorbers unterscheidet sich die Erfindung auch hierin vom Gegenstand von (11). Zusammenfassend ergibt sich, dass in keiner der vorveröffentlichen Druckschrif-ten auf die Bedeutung eines optimalen Temperaturbereichs für die Abgasreinigung - 8 - mittels eines NOx-Absorbers und auf eine entsprechende Temperaturregelein-richtung für diesen hingewiesen ist. Auch der Einwand der Einsprechenden, dass die im Stand der Technik beschriebenen 3-Wege-Katalysatoren als NOx-Absorber zu sehen seien, da sie den gleichen chemisch-physikalischen Aufbau wie die im Streitpatent beschriebenen Absorber aufwiesen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da sich in den angesprochenen Druckschriften auch bei einer Gleichsetzung von Katalysator mit Absorber keine Anregungen zu den erfin-dungsgemäßen Maßnahmen ergeben. Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften haben in der mündlichen Ver-handlung keine Rolle mehr gespielt. Sie liegen vom Patentgegenstand deutlich weiter ab als die bereits zuvor erörterten Entgegenhaltungen und können deswe-gen - wie diese – weder für sich allein, noch in einer beliebigen Zusammenschau die Erfindung nach dem Anspruch 1 vorwegnehmen oder nahe legen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbar-keit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand. Die Unteransprüche 2 bis 12 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit dem Anspruch 1 Bestand. Die Hilfsanträge sind mithin nicht zum Tragen gekommen. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Dellinger v. Zglinitzki Skribanowitz Schmitz Bb
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