BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 46/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 49 117.4 - 34 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. August 2007 unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maier sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Univ. Harrer BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 7. Juli 2005 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12, eingegangen am 16. November 2004, der Beschreibung Seiten 1 bis 13, eingegangen am 16. August 2007 sowie den Zeichnungen Figuren 1, 3 und 4 (2 Blatt), eingegangen am 16. August 2007, und Figur 2 (1 Blatt), eingegangen am 11. Juni 2005, erteilt. Bezeichnung: Schweißverfahren unter Ausführung eines Laserstrahlprozesses zusammen mit zwei MSG-Prozessen und Vorrichtung zur Durch-führung. Anmeldetag: 24. Oktober 1998. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 16. November 2004, Beschreibung Seiten 1 bis 13, eingegangen am 16. August 2007 mit redaktionellen Änderungen auf S. 1 und S. 4, Zeichnungen Figuren 1, 3 und 4 eingegangen am 16. August 2007 und Figur 2, eingegangen am 11. Juni 2005. - 3 - G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Prüfungsbescheid vom 15. Dezember 2004 mitgeteilt, dass mit den am 11. November 2004 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 12, (eingegangen am 16.11.2004), die Patenterteilung in Aussicht gestellt werden könne. Für die nach-gesuchte Patenterteilung seien aber noch eine Reinschrift der Beschreibung und Reinzeichnungen der Figuren 1 bis 4 erforderlich. Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 wurde die am 24. Oktober 1998 eingereichte, am 18. Mai 2000 offengelegte Patentanmeldung DE 198 49 117.4 mit der Bezeich-nung "Verfahren und Vorrichtung zum gekoppelten Laser- MSG-Schweißen“ ge-mäß § 48 PatG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die geltenden Unterla-gen in den Beschreibungsseiten Mängel, wie handschriftliche Eintragungen und Unterstreichungen enthielten. Auch die Figuren 1, 3 und 4 wiesen erhebliche Mängel im Hinblick auf den Kontrast auf. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er legt neue Beschreibungsseiten 1 bis 13 sowie neue Figuren 1, 3 und 4, jeweils eingegangen am 16. August 2007, vor und macht dazu geltend, dass die Unterla-gen der Patentanmeldeverordnung entsprächen. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 12, der neuen Beschreibung Seiten 1 bis 13 sowie den geltenden Zeich-nungen Figuren 1 bis 4 zu erteilen. - 4 - Der geltende Anspruch 1 lautet: 1. Schweißverfahren unter Ausführung eines Laserstrahlprozes-ses zusammen mit zwei MSG-Prozessen, wobei die beiden MSG-Prozesse hinsichtlich ihrer jeweiligen Anordnungen zum Laserstrahl sowie ihrer jeweiligen Einstellungen und Prozesspa-rameter und ihrer Positionierung zueinander einerseits variabel und voneinander unabhängig geführt werden und andererseits als einzelne Komponenten des Gesamtprozesses so in das Schweißverfahren eingekoppelt sind, dass die beiden Lichtbö-gen zusammen mit dem Laserstrahl ein gemeinsames Plasma erzeugen. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 betreffen Ausbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1. Der Anspruch 6 lautet: 6. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch einen Be-arbeitungskopf mit einer Laserstrahleinheit und mit mindestens zwei neben der Laserstrahleinheit so angeordneten MSG-Bren-nern, dass die Bearbeitungszonen der Laserstrahleinheit und der MSG-Brenner zusammenfallen. Die darauf rückbezogenen Ansprüche 7 bis 12 betreffen Ausbildungen der Vor-richtung nach Anspruch 6. Es liegt die Aufgabe vor, einen Schweißprozess und eine Vorrichtung zur Durch-führung des Verfahrens zu schaffen, bei der unter Vermeidung bzw. Ausschaltung - 5 - der aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile erheblich erweiterte Anwen-dungsgebiete erschlossen werden können. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Die geltenden Ansprüche leiten sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterla-gen her und sind formal zulässig. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar, es ist gegenüber dem Stand der Technik auch neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) für Maschinenbau, der über langjährige Erfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Schweißverfah-ren, insbesondere auf dem Gebiet der Laser- und Lichtbogenschweißtechnik ver-fügt. Die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen (1) Patent Abstracts of Japan, M-421, 1985, Vol. 9, No. 256. JP 60-106 688 A, (2) US 4 507 540, (3) DE 296 06 375 U1, (4) DE 196 08 074 A1 und (5) DE 195 00 512 A1 - 6 - betreffen allesamt kein Verfahren und keine Vorrichtung mit der Merkmalsgesamt-heit der Ansprüche 1 und 6, die durch diesen Stand der Technik und dessen Zu-sammenschau auch nicht nahegelegt sind, wie das bereits die Prüfungsbescheide der Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2004 und vom 15. Dezember 2004 deutlich machen. Die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 12 sind daher gewährbar. Da nunmehr mit der neu eingereichten Beschreibung und den neu eingereichten Figuren 1, 3 und 4 auch die gerügten formalen Mängel unter Berücksichtigung von § 6 Ziff. 5 PatV beseitigt sind, ist dem Beschwerdeantrag des Anmelders zu fol-gen. Folgende redaktionelle Änderungen wurden in der Beschreibung vorgenommen: Auf S. 1, Z. 16 wurde DE 196 09 074 A1 in DE 196 08 074 A1 und auf S. 4, Z. 36 wurde Figur 3 in Figur 1 berichtigt. Dr. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Harrer Bb
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