BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 49/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. April 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung DE 101 18 828.5-27 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Univ. Rothe BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 8. Juli 2004 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9, der Beschreibung Seiten 1 bis 10 und mit den Zeichnungen Figuren 1 bis 4 c (3 Seiten) vom 17. April 2008 erteilt. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 17. April 2001 eingegangene Patentanmeldung betreffend ein „Kassetten-gerät“ mit Beschluss vom 8. Juli 2004 zurückgewiesen. Als Begründung hat sie auf den unbeantworteten Prüfungsbescheid vom 13. November 2001 verwiesen, in dem sie sinngemäß festgestellt hatte, dass der Anspruch 1 nicht gewährbar sei, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2008 einen neuen Satz geänderter An-meldeunterlagen vorgelegt und ausgeführt, dass das Kassettengerät nach dem geltenden Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Anmelderin beantragt, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9, der Beschreibung Seiten 1 bis 10 und mit den Zeichnungen Figuren 1 bis 4c (3 Seiten) vom 17. April 2008 zu erteilen. - 3 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Handgerät (1) zum Übertragen eines Mittels von einem Träger-band (21), vorzugsweise einer Trägerfolie, auf ein Substrat, das ein das Be- und Entladen mit einer Wechselkassette (2) er-möglichendes, öffenbares Gehäuse (3) mit zwei gegenüberliegend angeordneten Seitenflächenbereichen (4, 5) und einem zwischen diesen umlaufend ausgebildeten Seitenwandbereich (6) aufweist, und das die ein Auftrags- und Andrückelement (16) tragende, zwei gegenüberliegend angeordnete Seitenflächenbereiche (19, 20) aufweisende Wechselkassette (2) mit einer das Tragband (21) ab-gebenden Vorratsspule (14) und einer das Tragband (21) aufneh-menden Aufwickelspule (15) aufweist, wobei die Vorratsspule (14) und die Aufwickelspule (15) sowohl im Gehäuse (3) als auch in der Wechselkassette (2) drehbar gelagert sind sowie über eine in Drehrichtung wirksame Rutschkupplung und über das aus dem Handgerät (1) vorspringende Auftrags- und Andrückelement (16) geführte Trägerband (21) in Wirkverbindung miteinander stehen, dadurch gekennze ichne t , dass der Seitenwandbereich (6) des Gehäuses (3) überwiegend von einem im wesentlichen umlaufend zwischen den Seitenflä-chenbereichen (19, 20) der Wechselkassette (2) ausgebildeten Seitenwandbereich (7) der Wechselkassette (2) gebildet ist, wobei der Seitenwandbereich (6) des Gehäuses (3) mehrere, einzelne - 4 - Ausnehmungen (11a, 11b, 11c) aufweist, in welche formschlüssig und oberflächenbündig Flächenabschnitte (23a, 23b) des Seiten-wandbereiches (7) der Wechselkassette (2) hineinragen.“ Auf diesen Anspruch folgen rückbezogene Ansprüche 2 bis 9. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Lösung zu schaffen, die eine Ma-terialersparnis und ergänzend ohne Materialmehraufwand die Herstellung eines Handgerätes mit vereinfachter Wechselkassettenmontage ermöglicht. Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit Kenntnissen und Erfahrungen in der Konstruktion und Fertigung von einschlägigen Kassettengerä-ten, der gegebenenfalls einen Designer zu Rate zieht. 1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1 unter Hinzufügung der Merkmale aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 5 sowie der Merkmale „mehrere, ein-zelne Ausnehmungen (11a, 11b, 11c)“ aus der ursprünglichen Beschreibung S. 8, Z. 5, 6 i. V. m. der Figur 3. 2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der nächstkommende Stand der Technik entsprechend EP 0 313 720 B1 betrifft ein „Handgerät zum Übertragen eines Filmes von einer Trägerfolie auf ein Sub-strat“, das alle Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 aufweist, vgl. insbesondere Fig. 2 und 3 i. V. m. Sp. 7, Z. 37 ff. - 5 - Davon unterscheidet sich das Handgerät nach dem geltenden Anspruch 1 der vor-liegenden Anmeldung durch seine kennzeichnenden Merkmale, wonach der Sei-tenwandbereich 6 des erfindungsgemäßen Handgeräte-Gehäuses 3 überwiegend von Seitenwandbereichen 7 der Wechselkassette 2 gebildet ist und der Seiten-wandbereich 7 im Wesentlichen umlaufend zwischen den Seitenflächenberei-chen 19, 20 der Wechselkassette 2 ausgebildet ist. Dazu weist der Seitenwandbe-reich 6 des Gehäuses 3 mehrere, einzelne Ausnehmungen 11a, 11b und 11c auf, in welche formschlüssig und oberflächenbündig Flächenabschnitte 23a und 23b des Seitenwandbereichs 7 der Wechselkassette 2 hineinragen. Damit ist ein Handgerät geschaffen, das aufgabengemäß eine Materialersparnis ermöglicht, da Teile des Seitenwandbereichs 6 des Gehäuses 3 durch solche des Seitenwandbereichs 7 der Wechselkassette 2 ersetzt sind. Außerdem ist bei ver-einfachter Wechselkassettenmontage durch den Formschluss zwischen den Sei-tenwandbereichen 6 sowie 7 der Wechselkassette 2 und des Gehäuses 3 ohne Materialmehraufwand ein Handgerät mit gleichmäßiger Kräfteverteilung und einer dennoch stabilen Wechselkassette herstellbar (vgl. S. 3, le. Abs. bis S. 4, 4. Abs.). Für eine derartige Merkmalskombination gibt die EP 0 313 720 B1 weder Vorbild noch Anregung für die erfindungsgemäßen Seitenwandbereiche, da das bekannte Handgerät – bis auf die funktionsmäßig notwendigen Öffnungen – durchgehende Seitenwandbereiche sowohl am Gehäuse als auch an der Wechselkassette auf-weist. Daher erhält der Fachmann von diesem Stand der Technik überdies keine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung gemäß Anspruch 1. Von den im Prüfungsverfahren behandelten Entgegenhaltungen betreffen die EP 1 067 076 A2, die US 5 472 560 A, die EP 0 679 597 A2 und die WO 00/75060 A1 zwar ebenfalls Handgeräte mit wesentlichen Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1, zeigen aber, wie die nächstkommende EP 0 313 720 B1, ebenfalls nicht die kennzeichnenden Merkmale des geltenden - 6 - Anspruchs 1 und geben dem Fachmann demzufolge auch keine entsprechenden Hinweise. Die Entgegenhaltung DE 42 20 843 C1, vgl. Fig. 2 und 3 i. V. m. Sp. 4, Z. 53-55, schließlich betrifft zwar ebenfalls ein Handgerät zum Übertragen eines Mittels von einem Trägerband auf ein Substrat mit einem das Be- und Entladen mit einer Wechselkassette 4 ermöglichenden Gehäuse 1. Aber dieses bekannte Gehäuse ist nicht öffenbar, sondern weist lediglich eine Ladeöffnung 3 für die Wechselkas-sette 4 in seinem Seitenwandbereich zwischen den Seitenflächen am hinteren Gehäuseende auf. Damit fehlt zwar ein Teil des Seitenwandbereichs des Gehäu-ses 1, weil sich die Wechselkassette 4 mit ihrem hinteren Ende 4a in dieser Öff-nung befindet, aber der Fachmann sieht darin zunächst nur eine für den Kasset-tenwechsel notwendige Öffnung des als solchen nicht öffenbaren Gehäuses 1. Selbst wenn der Fachmann in einer weiteren Überlegung zu der Erkenntnis gelan-gen sollte, dass dadurch ein Seitenwandbereich des Gehäuses 1 durch die Wech-selkassette 4 gebildet ist, so erhält er - schon aufgrund des nicht öffenbaren Ge-häuses - aus der DE 42 20 843 C1 darüber hinaus keine Hinweise, die übrigen Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 vorzusehen, die der einfa-chen Wechselkassettenmontage bei öffenbarem Gehäuse dienen. Es bedarf demnach erfinderischer Tätigkeit, um zur Lösung mit der Merkmals-kombination des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen, wofür der Fachmann weder Vorbild noch Anregung im Stand der Technik findet. Dabei ist auch zu berücksich-tigen, dass bei wirtschaftlichem Erfolg eines Massenartikels, wie im vorliegenden Fall, auch kleinere Verbesserungen auf erfinderischer Tätigkeit beruhen können. Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar. - 7 - Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 enthalten zweckmäßige, nicht selbstverständli-che Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands und sind daher mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar. Dr. Maier v. Zglinitzki Harrer Rothe Bb
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