BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 5/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. November 2005 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 58 150.5 - 24 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2005 unter Mitwirkung des Rich-ters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D./M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer BPatG 154 8.05 - - 2beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Marke-namts vom 12. September 2002 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 vom 14. November 2005 sowie mit der noch anzupassenden Beschreibung und den ursprünglich ein-gereichten Zeichnungen Figuren 1 und 2 erteilt. Bezeichnung: Verfahren und Einrichtung zur Wärmebehandlung von Turbinen-scheiben Anmeldetag: 28. November 2001 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 8 vom 14. November 2005, in Reinschrift eingegangen am 28. November 2005 als Seiten 13 und 14, angepasste Beschreibung Seiten 1 bis 12 (12 Blatt), eingegangen am 28. November 2005 Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingegangen am 29. Novem-ber 2001. - - 3G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 12. September 2002 die am 28. November 2001 eingereichte, am 26. Juni 2003 offengelegte Patentanmeldung DE 101 58 150.5-24 mit der Be-zeichnung "Verfahren und Einrichtung zur Wärmebehandlung von Bauteilen" ge-mäß PatG § 48 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des ersten Vorrichtungsanspruchs gegenüber der DE 296 11 371 U1 (1) nicht neu sei und die darauf rückbezogenen Ansprüche ebenfalls nicht neu, zumindest aber durch (1) und die DE 30 28 901 C2 (2) nahegelegt seien, das heißt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt in der mündlichen Verhandlung ein neues Patentbegehren vor und macht dazu geltend, dass der Stand der Technik gemäss (1) die Kühlung von Schüttgut und nach (2) von gestapeltem Härtegut, jeweils aber nicht von Turbinenscheiben betreffe. Dort finde auch keine axial beidseitige laminare Strömungsbeaufschla-gung solcher Turbinenscheiben im Kühlbad statt durch eine alternierende Hubbe-wegung des Wärmebehandlungsrostes mit den darauf positionierten Turbinen-scheiben im umgebenden Kühlmedium. Erst dadurch könne die gestellte Aufgabe zufriedenstellend gelöst werden. Eine solche alternierende Hubbewegung des Wärmebehandlungsrostes mitsamt den darauf positionierten Turbinenscheiben in-nerhalb des flüssigen Kühlmittels sei dem Stand der Technik weder zu entneh-men, noch durch diesen nahegelegt. Daher beruhe sowohl das beanspruchte Ver-fahren, als auch die beanspruchte Einrichtung auf erfinderischer Tätigkeit. - - 4Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 12. September 2002 aufzu-heben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 vom 14. November 2005 sowie im übrigen hinsichtlich der noch anzu-passenden Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Offenle-gungsschrift zu erteilen. Die geltenden Ansprüche lauten: 1. Turbinenscheiben-Abkühlverfahren zur Abkühlung am Ende der Wärmebehandlung von Turbinenscheiben (4) für Fluggasturbinen oder stationäre Gasturbinen, im Bereich eines Wärmebehand-lungsbades (1), in dem mindestens eine Turbinenscheibe (4) in-nerhalb des Wärmebehandlungsbades (1) auf einem Wärmebe-handlungsrost (3) positioniert wird, der mit vorgebbarer Hubfre-quenz zwischen 0,25 und 1,5 Hz axial alternierend innerhalb des umgebenden Kühlmediums (2) bewegbar ist, innerhalb des Bades (1) dergestalt in alternierende Relativbewegung (2´,3´) versetzt wird, dass eine im Wesentlichen gleichmäßige und achsen-symmetrische laminare Umströmung der Turbinenscheibe (4) durch das Kühlmedium (2) herbeigeführt wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in-nerhalb des Wärmebehandlungsbades (1) und/oder im Bereich des Wärmebehandlungsrostes (3) Leitelemente (6) zur Strö-mungsumlenkung des die Turbinenscheiben (4) bzw. den Wärme-behandlungsrost (3) umgebenden Kühlmediums (2) vorgesehen werden. - - 53. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, dass der jeweilige Wärmebehandlungsrost (3) der-gestalt ausgebildet bzw innerhalb des Wärmebehandlungsbades (1) angeordnet wird, dass eine in ihrer Achsrichtung laminare An-strömung der Turbinenscheiben (4) durch das Kühlmedium (2) herbeigeführt wird. 4. Turbinenscheiben-Abkühleinrichtung zur Abkühlung innerhalb der Wärmebehandlung von Turbinenscheiben (4) für Fluggastur-binen oder stationäre Gasturbinen, beinhaltend mindestens einen innerhalb eines Wärmebehandlungsbades (1) vorgesehenen Wärmebehandlungsrost (3) zur Aufnahme mindestens einer Turbi-nenscheibe (4), wobei eine alternierende Bewegung (2´,3´) zwi-schen dem Wärmebehandlungsrost (3), respektive der Turbinen-scheibe (4) und dem umgebenden Kühlmedium (2) herbeiführbar ist, wobei der Wärmebehandlungsrost (3) zur Positionierung des oder der Turbinenscheibe (4) Aufnahmeelemente (5) beinhaltet, deren Länge so zu wählen ist, dass der Abstand zwischen Wär-mebehandlungsrost (3) und der Turbinenscheibe (4) mindestens 2 mm beträgt, so dass das Kühlmedium ungehindert durch den Wärmebehandlungsrost strömen kann. 5. Turbinenscheiben-Abkühleinrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Wärmebehandlungsrost (3) relativ zum umgebenden Kühlmedium (2) alternierend heb- und senkbar (3´) ausgebildet ist. 6. Turbinenscheiben-Abkühleinrichtung nach einem der Ansprü-che 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Hubbewegung des Wärmebehandlungsrostes (3) in Amplitude und Frequenz den - - 6jeweils vorgebbaren Anforderungen, wie Gefügeeigenschaften oder dergleichen, der Turbinenscheibe (4) anpassbar sind. 7. Turbinenscheiben-Abkühleinrichtung nach einem der Ansprü-che 4 bis 6, gekennzeichnet durch einen einzelnen Wärmebe-handlungsrost (3) zur gleichzeitigen horizontal zueinander ausge-richteten Aufnahme mehrerer rotationssymmetrischer Turbinen-scheiben (4). 8. Turbinenscheiben-Abkühleinrichtung nach einem der Ansprü-che 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Wär-mebehandlungsrostes (3) und/oder der Turbinenscheibe (4) Strö-mungselemente (6) vorgesehen sind. Es liegt die Aufgabe vor, ein Verfahren und eine Einrichtung bereitzustellen, mit welchen eine Verbesserung des radialen Eigenspannungsprofiles und eine Ver-gleichmäßigung des tangentialen Eigenspannungsprofiles der zu behandelnden Turbinenscheiben, insbesondere aus hochwertigen Werkstoffen, wie Titanalumini-den oder Nickelbasiswerkstoffen sowie hochfeste Stähle herbeiführbar ist. Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit ein-schlägigen Erfahrungen bei Wärmebehandlungsverfahren und im Bau von Ein-richtungen zur Wärmebehandlung jeweils für metallische Bauteile, insbesondere auch von Abkühlbädern. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. - - 7Die geltenden Ansprüche leiten sich aus den ursprünglichen Schutzansprüchen in Verbindung mit den übrigen Anmeldungsunterlagen her und sind formal zulässig. Der Anspruch 1 entspricht dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 unter Be-schränkung auf Turbinenscheiben für Fluggasturbinen oder stationäre Gasturbi-nen als Bauteile sowie der ergänzenden Aufnahme von Merkmalen des ursprüng-lichen Anspruchs 3. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen der ursprünglich eingereichten Fassung der Ansprüche 4 und 5 unter Anpassung der Rückbeziehung. Der Anspruch 4 entspricht dem ursprünglich eingereichten Anspruch 6 unter Be-schränkung auf Turbinenscheiben für Fluggasturbinen oder stationäre Gasturbi-nen als Bauteile sowie ergänzender Aufnahme von Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 8. Das Verfahren nach Anspruch 1 und die Einrichtung nach Anspruch 4 sind offen-sichtlich gewerblich anwendbar. Sie sind gegenüber dem Stand der Technik auch neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Entgegenhaltungen (1) DE 296 11 371 U1 und (2) DE 30 28 901 C2 sowie die in der mündlichen Verhandlung noch aufgegriffene Schrift (3) DE 24 31 915 A1 betreffen allesamt Abkühlverfahren für metallische Bauteile in einem flüssigen Kühlmedium innerhalb eines Kühlmittelbades. Keines der bekannten Verfahren bzw. keine der bekannten Einrichtungen ist speziell für Gasturbinenscheiben vor-gesehen. So betrifft (1) primär die Abkühlung von Schüttgut oder haufenbildenden Werkstücken, (2) dient für gestapeltes Härtegut und (3) für Werkstücke mit freiem Rand wie zB Kesselböden. In allen drei Entgegenhaltungen findet sich zur Abkühlung innerhalb einer Wärme-behandlung ein Wärmebehandlungsbad mit einem in das umgebende Kühlme- - - 8dium absenkbarer und von dort heraus hebbarer Wärmebehandlungsrost zur Auf-nahme mindestens eines Bauteils, das auf dem Rost positioniert wird. Der Wär-mebehandlungsrost ist nach (1) der Chargenträger 10, nach (2) ein Rost bzw. das Unterteil 3 eines Elevators 1 mit Umlenkschaufeln oder als Loch- bzw. Düsenblech ausgebildet, nach (3) die plane, im Wesentlichen ringförmig ausgebildete Unter-stützungskonstruktion zur Aufnahme erhitzter runder Formstücke geringer Dicke und beispielsweise mit Flansch. Das Absenken und das Hochheben der bekann-ten Wärmebehandlungsroste zusammen mit den jeweiligen Bauteilen darauf in-nerhalb des jeweils umgebenden Kühlmediums stellt dabei eine wechselnde Be-wegung dar. Es ist den drei Entgegenhaltungen jedoch nicht zu entnehmen oder daraus her-leitbar, dass der jeweilige Wärmebehandlungsrost mit mindestens einem Bauteil darauf dort in den bekannten Kühlbädern alternierend, also mehrfach abwech-selnd im Sinne des Anmeldungsgegenstandes innerhalb des umgebenden Kühl-mediums auf und ab bewegt wird, um dadurch eine wechselnde axiale und sym-metrische Umströmung des Bauteils durch dessen Beaufschlagung mit dem Kühlmedium in wechselnder Anströmrichtung zu erzeugen. Demgegenüber dient das Absenken und das Hochheben der bekannten Wärme-behandlungsroste mit dem jeweiligen Bauteil nach (1), (2) und (3) erkennbar nur dem Einbringen und dem Herausnehmen des jeweils bekannten Wärmebehand-lungsrostes mit Bauteil in und aus dem jeweiligen Kühlmedium, von dem der je-weils bekannte Wärmebehandlungsrost mit Bauteil umgeben ist. Deshalb ist die beanspruchte alternierende Bewegung von Wärmebehandlungs-rost mit Bauteil innerhalb des Kühlmediums während der Bauteil-Abkühlung aus dem Stand der Technik nach (1), (2) und (3) weder bekannt noch dadurch ange-regt oder nahe gelegt. Die Maßnahme liegt auch nicht im bloßen Ermessen oder üblichen Handeln des Fachmanns, weil sie auch durch umfangreichere Recherche - - 9im Stand der Technik durch die Prüfungsstelle nicht als bekannt dokumentiert auf-gefunden werden konnte. Zusätzlich legt der Anspruch 1 für das Turbinenscheibenabkühlverfahren auch noch eine vorgebbare Hubfrequenz, zwischen 0,25 und 1,5 Hz für die axial alter-nierende Relativbewegung innerhalb des umgebenden Kühlmediums fest, die e-benfalls und zusätzlich weder als bekannt noch als nahe liegend zu bewerten ist und deshalb auch zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt. Auch die nach Anspruch 4 beanspruchte Turbinenscheibenabkühleinrichtung zur alternierenden Abkühlbewegung des Wärmebehandlungsrostes 3, respektive der Turbinenscheibe, in dem umgebenden Kühlmedium 2 verlangt zusätzlich zur Po-sitionierung der Turbinenscheiben 4 die Aufnahmeelemente 5, deren Länge so zu wählen ist, dass der Abstand zwischen dem Wärmebehandlungsrost 3 und der Turbinenscheiben 4 mindestens 2 mm beträgt, so dass das Kühlmedium ungehin-dert durch den Wärmebehandlungsrost strömen kann. Auch diese zusätzlich be-anspruchte Maßnahme ist so aus dem vorliegenden Stand der Technik weder be-kannt noch daraus nahe gelegt, so dass auch die Einrichtung nach Anspruch 4 insgesamt auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 bis 8 betreffen jeweils wei-tere, nicht selbstverständliche und vorteilhafte Maßnahmen wie beispielsweise die Leitelemente 6 zur Strömungsumlenkung des Kühlmediums und/oder die Ausbil-dungen des Wärmebehandlungsrostes dergestalt, dass eine in Bauteil-Achsrich-tung laminare Anströmung durch das Kühlmedium herbeigeführt wird. Weil somit das beanspruchte Verfahren nach Anspruch 1 und die Einrichtung nach Anspruch 4 gegenüber dem Stand der Technik und dem beim Fachmann voraus-zusetzenden Wissen und Können auf einer patentbegründenden erfinderischen Tätigkeit beruht, sind die Ansprüche 1 und 4 gewährbar. Mit ihnen sind das auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sowie 5 bis 8. - - 10Nach alledem ist dem Antrag der Anmelderin zu folgen und das Patent zu erteilen. Dr. Henkel v. Zglinitzki Skribanowitz HarrerNa
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