BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 3. April 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 43 44 879 11 W (pat) 5/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Dr. Fritze beschlossen: Auf die Beschwerden der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. September 2003 aufgehoben und das Patent DE 43 44 879 widerrufen. G r ü n d e I. Das am 29. Dezember 1993 angemeldete und am 7. August 1997 veröffentlichte Patent 43 44 879 betrifft einen „Verbundstahl für den Schutz von Fahrzeugen, - 3 - Verfahren zu dessen Herstellung sowie Verwendung als Fahrzeugverkleidungs-teil“. Gegen das Patent sind drei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprechende I, die nunmehr Patentinhaberin ist, hat ihren Einspruch am 14. Februar 2003 zurückge-nommen. Durch Beschluss vom 11. September 2003 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Einsprechenden II und III. Sie halten den Patentgegenstand für nicht patentfähig. Die Einsprechende II macht offenkundige Vorbenutzung geltend, wozu sie bereits im Einspruchsverfahren u. a. die Dokumente (7): Lieferschein der Fa. Krupp Stahl vom 14.10.1993 und (16): Schreiben der Fa. Krupp Stahl AG an Fa. H+S Fahrzeugbau GmbH & Co. vom 16. November 1992 und in der mündlichen Verhandlung die Dokumente (21): ein Blatt „Teillieferung August 1993“ als Aufschreibungen über bis Oktober 1993 von Fa. Krupp Stahl an Fa. H+S gelieferte Versandlose, sowie (22): zwei Blätter „Datei über Schmelzen/Blöcke von martensitaushärtenden Stählen“ als eine Zusammenstellung der Ergebnisse von zwischen April 1991 bis 9. September 1992 durchgeführten Schmelzen- und Stück-analysen von martensitaushärtenden Stählen der Marken HFX 200 und HFX 250 vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten hat. - 4 - Hierbei stehen die Versandlose aus (21) über die Chargen-Nr. in Verbindung mit (7) und über die Schmelzen-Nr. in Verbindung mit (22). Die Einsprechende III hat ihr Vorbringen u. a. auf die Entgegenhaltungen (1): DE 29 21 854 C1 und (2): US 4 941 927 gestützt. Die Einsprechende II beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen. Von der Einsprechenden III, die ordnungsgemäß geladen wurde, aber zur mündli-chen Verhandlung, wie von ihr angekündigt, nicht erschienen ist, liegt der Antrag vor, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen, hilfsweise den angefochtenen Beschluss abzuändern und das Patent nach dem Hilfsantrag vom 15. Februar 1999 bezüglich der Patentansprüche und dem Hilfsantrag vom 12. März 2002 bezüg-lich der Beschreibung beschränkt aufrechtzuerhalten. - 5 - Der nach dem Beschluss der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltene An-spruch 1 lautet: „1. Verbundstahlblech für den Schutz von Fahrzeugen mit einer Trägerschicht aus einem Stahl mit folgenden chemischen Bestandteilen in Gew.-%: Mo 4,0-6,0 Ni 17,0-18,0 Cr
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