BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 52/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 08 620.9 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Dellinger und die Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge, Sekretaruk und Dipl.-Ing. Harrer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle 11.42 – vom 2. Juli 2001 aufgehoben. 2. Dem Anmelder wird für die gegenständliche Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Raten auf die Verfahrenskosten sind nicht zu leisten. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle 11.42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patent-anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ausformulierte Patentan-sprüche trotz Aufforderung nicht eingereicht wurden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Im Beschwerdeverfahren hat er 6 Pa-tentansprüche eingereicht. Hinsichtlich deren Formulierung wird auf sein Schrei-ben vom 24. November 2001 (Bl. 14/15 der Akten) Bezug genommen. Unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse beantragt er, ihm Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde zu bewilligen. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren Patentansprüche eingereicht. Demzu-folge kann die gemäß §§ 42 Absatz 3, 34 Absatz 3 Nummer 3 PatG erfolgte Zu- - 3 - rückweisung der Anmeldung keinen Bestand mehr haben mit der Folge, dass der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben ist und das Deutsche Patent- und Marken-amt die weitere Bearbeitung fortzusetzen hat. 2. Dem Anmelder ist für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu be-willigen. Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf seinen Antrag Ver-fahrenskostenhilfe, wenn – neben den erforderlichen wirtschaftlichen Vorausset-zungen – hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 Abs 1 Satz 1 PatG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, das Verfahrenskosten-hilfe dann zu bewilligen ist, wenn die eingelegte Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Beide Voraussetzungen liegen vor. Nach den vom Anmelder eingereichten Unterlagen sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse so beschaffen, dass er Verfah-renskostenhilfe ohne Ratenzahlung beanspruchen kann. Nach Einreichung der Patentansprüche war seine Beschwerde auch erfolgreich. Dellinger Skribanowitz Sekretaruk Harrer Ko
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