BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 54/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 29 834.3-26 _______________________ … s. Dr. W. Maier owie der Richter Schell, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys b- 2 - G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse D01H des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 31. August 2004 die am 3. Juli 2002 eingereichte Patent-anmeldung 102 29 834.3 mit der Bezeichnung " S t r e c k w e r k f ü r S p i n n m a s c h i n e n m i t n a c h g e o r d -n e t e r V e r d i c h t u n g s v o r r i c h t u n g " gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Entgegenhaltungen (1) DE 197 22 528 A1 (2) DE 100 39 831 A1 (3) DE 198 37 183 A1 und von der Anmelderin die Druckschrift (4) DE 43 23 472 A1 genannt worden. Die Zurückweisung erfolgte mit der Begründung, dass der Gegenstand des An-spruchs 1 vom 3. Juli 2002 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass der Beschluss der Prüfungsstelle auf einer rückschauenden Betrachtungsweise des Standes der Technik basiere. - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Mar-kenamts aufzuheben und das Patent zu erteilen. Der geltende Anspruch 1 lautet: "Streckwerk für Spinnmaschinen mit nachgeordneter Verdich-tungsvorrichtung, bei der das Verdichten eines verzogenen Faser-verbandes mittels eines eine singuläre Perforationsspur aus im wesentlichen kreisrunden Löchern aufweisenden, flexiblen Riem-chens erfolgt, das über eine ortsfeste Saugöffnung mit quer zur Laufrichtung des Faserverbandes größerer Breite als der Durch-messer der Löcher geführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung Riem-chen (1, 1', 1'') mit unterschiedlicher Perforation (4, 4', 4'') einsetz-bar sind." Diesem Anspruch schließen sich die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 (vom 3. September 2003) sowie 3 bis 5 (ursprüngliche) an, zu deren Wortlaut und den weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen wird. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Die Anmeldung betrifft ein Streckwerk für Spinnmaschinen mit nachgeordneter Verdichtungsvorrichtung. - 4 - Aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 43 23 472 A1 (4), von der die Anmeldung ausgeht, ist es bekannt, beim Verdichtungsspinnen den Durch-messer der im Riemchen angeordneten Löcher in Abhängigkeit von der Feinheit des zu verdichtenden Faserverbandes zu wählen (vgl. Sp. 5, Z. 32 bis 43). Ferner ist erwähnt, dass die Zusammenfassung des Faserverbandes durch Variation der Intensität des Saugluftstromes verändert werden kann (vgl. dort Sp. 5, Z. 51 - 55). Eine hohe Verdichtung vermindert bekanntlich im Spinnprozess den Verlust sich abspaltender Randfasern und damit die Verflugung der Spinnereimaschinen. Beim Garn vermindert eine hohe Verdichtung den Gewichtsverlust, erhöht die Reiß-festigkeit des Garnes und vermindert dessen Haarigkeit. In manchen Fällen wird mehr Wert auf eine dieser Eigenschaften gelegt, wohingegen eine andere weniger erwünscht ist (vgl. auch die Absätze [0002] und [0003] der anmeldungsgemäßen Beschreibung lt. Offenlegungsschrift). Hieraus ergibt sich die Aufgabe, eine Möglichkeit anzugeben, mit der die Ver-dichtungswirkung definiert und reproduzierbar beeinflusst werden kann. (vgl. Ab-satz [0004] der Offenlegungsschrift). Die Aufgabe soll gelöst werden mit einem Streckwerk gemäß dem Anspruch 1. Als Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung in der Technologie der Garnherstellung sowie der Konstruktion und dem Betrieb von Spinnmaschinen, insbesondere von Spinnmaschinen mit Streckwerken und Ver-dichtungseinrichtungen, anzusehen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Aus der Druckschrift (1) ist ein Streckwerk für Spinnmaschinen mit nachgeordne-ter Verdichtungsvorrichtung bekannt (vgl. Anspruch 1), bei der das Verdichten ei-nes verzogenen Faserverbandes mittels eines eine singuläre Perforationsspur aus im wesentlichen kreisrunden Löchern aufweisenden, flexiblen Riemchens erfolgt - 5 - (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Figur 1), das über eine ortsfeste Saugöffnung mit quer zur Laufrichtung des Faserverbandes größerer Breite als der Durchmesser der Löcher geführt ist (vgl. Figur 7, Bezugsz. 41). Dass das Riemchen flexibel ist, liest der Fachmann mit, da das Riemchen um die Lieferwalze und um den Riemchenkäfig geführt werden muss, was mit einem star-ren Riemchen nicht möglich ist. Von diesem gattungsgemäßen Stand der Technik ausgehend, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch gekennzeichnet, dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung Riemchen mit unterschiedlicher Perforation einsetzbar sind. Der Senat ist der Auffassung, dass der kennzeichnende Teil des Anspruchs zwei Auslegungen zulässt: 1. dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung Riemchen mit unterschiedlicher Perforation einsetzbar sind, wobei unterschiedliche Riemchen mit jeweils einer Perforation einsetzbar sind, die sich von der Perforation eines anderen Riemchens unterscheidet. 2. dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung Riemchen mit unterschiedlicher Perforation einsetzbar sind, wobei ein einzelnes Riemchen unterschiedliche Perforationen aufweist. Wenn man die Beschreibung, vgl. Abs. [0005] und [0006] hinzuzieht, handelt es sich wohl um eine unterschiedliche Perforation auf unterschiedlichen Riemchen ("können sich die Riemchen mit unterschiedlicher Perforation im Durchmesser der Löcher der Perforation … unterscheiden"), was der ersten Auslegung entspricht. Ein Streckwerk, das sich durch einen in dieser Weise interpretierten Anspruchs-wortlaut ergibt, ist jedoch nicht erfinderisch. Aus der vorgenannten Druckschrift (1), die ebenfalls von einem Stand der Technik nach (4) ausgeht, ist weiterhin bekannt, dass größere Perforationen die Zusam- - 6 - menfassung der Fasern verringern (vgl. Sp. 1, Z. 25 - 27). Eine verringerte Zu-sammenfassung bedeutet für den Fachmann, dass die Fasern durch den Luft-strom weniger eng zusammengeführt werden und damit weniger dicht aneinan-derliegen, was gleichbedeutend mit einer geringeren Verdichtung ist. Zur Verdichtungswirkung ist in der (1) außerdem ausgesagt, dass die Perfora-tionsdurchbrüche 63, die, wie insbesondere aus den Figuren 3 und 4 zu entneh-men ist, unterschiedlich zu den Verdichtungslöchern 61 sind, eine Grobverdich-tung bewirken (vgl. Sp. 1, Z. 67 und Sp. 3, Z. 13 - 15). Die Verdichtungslöcher 61 hingegen verursachen die eigentliche Verdichtung (vgl. Sp. 1, Z. 68). Gegenüber der eigentlichen Verdichtung bedeutet der Begriff Grobverdichtung jedoch ein ge-ringeres Maß an Verdichtung. Somit entnimmt der Fachmann der Druckschrift (1), dass verschiedene Verdich-tungswirkungen durch unterschiedliche Perforationen erreichbar sind, was be-deutet, dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung unterschied-liche Perforationen einsetzbar sind. Aus der Druckschrift (1), vgl. Sp. 4, Z. 14 - 19 und Fig. 11, ist dem Fachmann zu-dem bekannt, für verschiedene Luntenstärken und Materialanforderungen Riem-chen mit zwei Perforationsreihen vorzusehen, die unterschiedliche Perforationen aufweisen. Durch Umkehrung der Riemchen wird dort eine der beiden unter-schiedlichen Perforationsreihen zum Einsatz gebracht. Statt eines Riemchens, das zur Nutzung der zweiten Perforationsreihe umgedreht eingebaut werden muss, nun verschiedene Riemchen mit jeweils anderen Perforationen vorzusehen, ist für den Fachmann naheliegend. Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach der ersten Auslegung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 kann rein nach seinem Wortlaut aber auch so gelesen werden, dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung Riemchen mit unterschiedlicher Perforation einsetzbar sind, wobei ein - 7 - einzelnes Riemchen unterschiedliche Perforationen aufweist, was der zweiten Auslegung des Anspruchs entspricht. Ein Streckwerk, das sich durch einen in dieser Weise interpretierten Anspruchs-wortlaut ergibt, ist jedoch nicht neu. Wie bereits oben erläutert, sind die Merkmale des Oberbegriffs aus der Druck-schrift (1) bekannt. Aus (1) ist aber auch bekannt, dass in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung Riemchen mit unterschiedlicher Perforation einsetz-bar sind, wobei ein einzelnes Riemchen unterschiedliche Perforationen aufweist. Durch (1) ist nämlich, vgl. z. B. Figur 3, ein Riemchen mit unterschiedlichen Perfo-rationen ("Perforationsdurchbrüche 63" und "Verdichtungslöcher 61") offenbart. Hierzu wird dort ausgeführt, dass die Perforationsdurchbrüche 63 eine Grobver-dichtung bewirken (Sp. 1, Z. 67 und Sp. 3, Z. 13 - 15) und die Verdichtungslö-cher 61 die eigentliche Verdichtung (vgl. Sp. 1, Z. 68). Somit werden bereits in der Druckschrift (1) in Abhängigkeit vom Maß der angestrebten Verdichtung, unter-schiedliche Perforationen verwendet, nämlich zur Grobverdichtung Perforations-durchbrüche 63 und zur eigentlichen Verdichtung Verdichtungslöcher 61. Anspruch 1 ist somit unter keiner der beiden Auslegungen gewährbar. Die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie Teil desselben Antrags sind, über den nur geschlossen zu entscheiden ist. Eine patentbegründende Bedeutung der in ihnen aufgeführten Merkmale wurde überdies von der Anmelderin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Dr. W. Maier Dr. Fritze Schell Rothe Bb
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