BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 56/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 27 383.2-24- 2 -- 3 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Fetterrollbeschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 3. August 2004 aufgehoben und das Patent 103 27 383 mit dem Patentanspruch 1 vom 23. März 2010, (ein-gegangen am 25.3.10), den Patentansprüchen 2 und 3 vom 31. März 2004 (eingegangen am 2.4.04) sowie den Seiten 1 und 3 bis 9 der ursprünglichen Beschreibung sowie den Beschreibungs-seiten 2 und 2a vom 15. März 2010 (eingegangen am 17.3.10) und den ursprünglichen Zeichnungen (Figuren 1 bis 3)erteilt.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 3. August 2004 die am 18. Juni 2003 eingereichte Patent-anmeldung 103 27 383.2 mit der Bezeichnung"Verfahren und Anlage zur Herstellung von Warmband mit Dualphasengefüge"aufgrund mangelnder Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes zurückgewiesen.- 4 -Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelderinnen Beschwerde eingelegt.Sie begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Gegenstände der geltenden Ansprüche entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle gegenüber dem Stand der Technik patentfähig seien.Sie beantragen sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen,hilfsweise die Erteilung auf der Grundlage des Anspruchs 1 ge-mäß Hilfsantrag vom 28. Januar 2008 zu beschließen.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:"Verfahren zur Herstellung von Warmband (10) mit einem Dualphasengefüge aus Ferrit und Martensit, wobei mindestens 70 % des Austenits in Ferrit umgewandelt sind, aus dem warmgewalzten Zustand durch eine kontrollierte zweistufige Abkühlung nach dem Fertigwalzen auf eine Bandtemperatur unterhalb der Martensit-Starttemperatur in einer Kühlstrecke aus mit Abstand hintereinander angeordneten Wasserkühlgruppen, ausgehend von einem Stahl mit der chemischen Zusammensetzung: 0,01 - 0,08 % C, 0,9 % Si, 0,5 - 1,6 % Mn, 1,2 % AI, 0,3 -1,2 % Cr, Rest Fe sowie übliche Begleitelemente, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzielung eines Warmbandes (10) mit einem zweiphasigen Gefüge aus 70 bis 95 % Ferrit und 30 bis 5 % Martensit mit hoher mechanischer Festigkeit und hohem Umformvermögen (Zugfestigkeit größer 600 MPa, Bruchdehnung mindestens 25 %) in der Kühlstrecke einer Gießwalzanlage- 5 -a) die zweistufige kontrollierte Kühlung von einer Endwalz-Bandtemperatur Tfinish von Ar3 - 100 K 780 °C (vgl. Anspruch, Merkmal (ii)) ist nicht unmittelbar ersichtlich, ob sie in dem beanspruchten Temperaturbereich liegt, und E3 offenbart keine Endwalz-Bandtemperatur Tfinish.2. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.Der Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Eisenhütten-kunde mit besonderen Kenntnissen in der Herstellung von Warmband mit einem Dualphasengefüge.Dem anmeldungsgemäßen Verfahren kommt das aus der Druckschrift E1 be-kannte Verfahren am nächsten.Bei diesem bekannten Verfahren zur Herstellung von Warmband mit einem Dual-phasengefüge aus Ferrit und Martensit, dessen Stahlzusammensetzung zumin-dest bezüglich des C-Si-Mn-Cr-Grundsystems vergleichbar der des beanspruch-ten Verfahrens ist, wird zur Erlangung des Dualphasengefüges ebenso wie beim beanspruchten Verfahren ab einer Endwalz-Bandtemperatur in zwei Stufen auf eine Temperatur herunter gekühlt, mit der das Band anschließend gehaspelt wird - 8 -(vgl. Anspruch). Hierbei wird ausgehend von einer Endwalz-Bandtemperatur von FT > 780 °C in einem ersten Schritt mit einer ersten Abkühlgeschwindigkeit V1 > 40 °C/s das Band auf eine Temperatur im Bereich von TN + 40 °C bis TN - 40 °C abgekühlt (der Wert für TN wird mittels einer Formel, welche die chemische Zusammensetzung des Stahls berücksichtigt, ermittelt, vgl. Anspruch). Anschließend wird die Temperatur des abgeschreckten Bandes für länger als 5 Sekunden gehalten, um danach das Band mit einer zweiten Abkühlgeschwindigkeit V2 > 50 °C/s auf eine Temperatur im Bereich von 550 °C bis 200 °C abzuschrecken und es anschließend zu haspeln.Somit findet sich bei diesem bekannten Verfahren schon kein Hinweis darauf, die Endwalz-Bandtemperatur mit Ar3 in Korrelation zu bringen und diese Endwalztem-peratur auf den Bereich Tfinish von Ar3 - 100 K < Tfinish < A r3 - 50 K zu beschränken.Auch ist hieraus insbesondere beim Abschrecken des Warmbandes in der ersten Kühlstufe weder die Bedingung des Eintritts der Kühlkurve in das Ferritgebiet noch die Nutzung der bei der Umwandlung des Austenits in Ferrit freigesetzten Um-wandlungswärme zum isothermen Halten der erreichten Bandtemperatur Tconst. mit einer Haltezeit 5 s bis zum Beginn der zweiten Kühlstufe bekannt.Diese Merkmalsgesamtheit wird auch durch den weiteren Stand der Technik nicht nahegelegt.Die Druckschrift E2 gibt zwar dem Fachmann einen Temperaturbereich für die Endwalz-Bandtemperatur an, die zur Definition die legierungsspezifische Tempe-ratur Ar3 einbezieht, jene liegt aber mit Tfinish = Ar3 - 50 K bis Ar3 + 120 K oberhalb des beanspruchten Temperaturbereichs. Der Hinweis im Absatz [0036] der E2, dass die Unterschreitung von Tfinish = Ar3 - 50 K zu geringwertigeren Härtungs- und Formbarkeitseigenschaften durch Bildung deformierter Ferrite führt, wird entgegen der Begründung im angefochten Beschluss den Fachmann vielmehr davon ab-halten, ein Unterschreiten dieser Temperatur in Erwägung zu ziehen, da dies dem - 9 -erfindungsgemäßen Ziel hoher mechanischer Festigkeit und hohem Umformver-mögen entgegensteht. Somit vermag dieser Stand der Technik keinen Hinweis zu liefern, der den Fachmann zur beanspruchten Endwalz-Bandtemperatur führen könnte.Auch der weitere Aspekt, der dem Zurückweisungsbeschluss zugrundelag, wo-nach die Haltezeit zwischen den beiden Kühlstufen durch die Zusammenschau der Verfahren nach E1 mit dem nach E3 nahegelegen habe, greift ohne Hinweis auf die gezielte Gefügesteuerung zu kurz.Von Bedeutung für eine erfinderische Tätigkeit bei dem anmeldungsgemäßen Verfahren ist nämlich zudem der Schritt, im Anschluss an die erste Kühlstufe - die bis zum Eintritt der Kühlkurve in das Ferritgebiet durchgeführt wird - die durch Umwandlung des Austenits in Ferrit freigesetzte Umwandlungswärme zum iso-thermen Halten der erreichten Bandtemperatur Tconst., mit einer Haltezeit 5 s bis zum Beginn der zweiten Kühlstufe zu nutzten, um so eine zumindest 70 %-ige Umwandlung des Austenits in Ferrit zu erreichen. Ein derartiger Hinweis ist auch unter Berücksichtigung der gestellten Aufgabe - ein Verfahren und eine Anlage anzugeben, mit der bzw. in der die Herstellung von Warmband mit Dualphasen-gefüge in einer konventionellen Gießwalzanlage mit den dort gegebenen örtlichen und damit auch zeitlichen Beschränkungen durchführbar ist - dem gesamten Stand der Technik nach E1 bis E3 nicht zu entnehmen.So wird zwar bei dem in E1 vorgestellten Verfahren zwischen der ersten und der zweiten Kühlstufe eine Haltezeit vorgesehen (vgl. Anspruch), dabei ist zur Um-wandlung des Austenits in Ferrit jedoch eine Haltezeit von mehr als 5 Sekunden unbedingt erforderlich (vgl. Sp. 8, Z. 38-46) und die Temperatur ist während dieser Haltezeit auch nicht konstant (vgl. Table 2a-2c und Fig. 1). Hiervon abzugehen und ggf. schlechtere mechanische Ergebnisse nach den andersartigen Kühlver-fahren nach E2 - zwischen der ersten und zweiten Kühlstufe ist eine Unterbre-chung der Kühlung nicht vorgesehen (vgl. Anspruch 12 und Fig. 12) - oder - 10 -E3 - welches auf die zeitkostende Haltezeit ganz verzichtet (vgl. Abs. [0025]) - in Kauf zu nehmen, widerspräche der gestellten Aufgabe.Die in der Beschreibung der Patentanmeldung genannte E4 liegt weiter ab, da sie kein Verfahren zur Herstellung von Warmband mit einem Dualphasengefüge zum Gegenstand hat.Somit beruht das Verfahren nach Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit.Anspruch 1 ist daher gewährbar.C.1. Die Gießwalzanlage zur Herstellung von Warmband mit einem Dualphasen-gefüge nach Anspruch 2 ist neu, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt ist, dass jeder Kühlbalken aus zwei Reihen an Wasser-kühlröhrchen besteht, die so angeordnet sind, dass die Bandoberseite und die Bandunterseite des durchlaufenden Warmbandes gleichmäßig mit einer be-stimmten Wassermenge beaufschlagt werden, wobei die Wassermengen für die Bandoberseite und die Bandunterseite gegeneinander vertrimmbar sind.2. Die Gießwalzanlage nach Anspruch 2 ist offensichtlich gewerblich anwend-bar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.So ist zwar in der E3 als einziger Schrift auch eine Gießwalzanlage zur Herstel-lung von Warmband mit einem Dualphasengefüge beschrieben. Zu der Aus-gestaltung der in dieser Gießwalzanlage vorhandenen Kühlstrecke ist jedoch nur offenbart, dass sie aus zwei Kühlstrecken besteht, die wiederum aus mehreren mit Abstand angeordneten Wasserkühlstufen aufgebaut sind, deren wirksame Länge und Abstand voneinander veränderbar sind. Die Möglichkeit das Warmband von beiden Seiten zu kühlen, wird von keiner der in den Druckschriften E1 bis E4 of-- 11 -fenbarten Lehren in Betracht gezogen. Daher findet sich im genannten Stand der Technik auch kein Hinweis, der den Fachmann hätte veranlassen können, die Kühlgruppen mit Kühlbalken auszustatten, die aus zwei Reihen von Wasserkühl-röhrchen bestehen, welche so angeordnet sind, dass die Bandoberseite und die Bandunterseite des durchlaufenden Warmbandes gleichmäßig mit einer be-stimmten Wassermenge beaufschlagt werden kann, und dabei noch die Wasser-mengen für die Bandoberseite und die Bandunterseite gegeneinander vertrimmbar auszuführen.Somit beruht auch die Gießwalzanlage nach Anspruch 2 auf erfinderischer Tätig-keit, weswegen dieser Anspruch ebenfalls gewährbar ist.D.Anspruch 3 betrifft eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltung der Gießwalzanlage nach Anspruch 2; er ist daher ebenfalls gewährbar.Somit ist dem Hauptantrag stattzugeben.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze FetterrollBb
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