BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 59/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 39 42 492.8-26 … hat der 11. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Haußleiter, Dr. Fritsch, Dipl.-Ing. Kadner BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 65 H des Patentamts vom 11. Februar 1999 aufgehoben. Das Patent wird erteilt aufgrund der Patentansprüche 1 bis 4 vom 24. Januar 2000, mit 12 Blatt Beschreibung eingereicht am 7. Februar 2000, und 4 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 5, eingegan-gen am 22. Dezember 1989. Anmeldetag: 22. Dezember 1989 Bezeichnung: Palettiervorrichtung für Spulen G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patentamts hat die unter In-anspruchnahme einer Priorität vom 23. Dezember 1988 am 22. Dezember 1989 eingegangene Patentanmeldung betreffend eine "Palettiervorrichtung für Spulen" aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 12. August 1987 mit Beschluß vom 11. Februar 1999 zurückgewiesen, weil erteilungsreife Unterlagen nicht vorlägen. Trotz wiederholter Verlängerung der Äußerungsfrist sei seitens der Anmelderin keine sachliche Stellungnahme erfolgt. Das siebte Fristgesuch hat die Prüfungs-stelle abgelehnt, da es ebenso wie ein vorhergehendes nur formelhaft begründet sei. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung geänderte Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt und dazu ausgeführt, die nunmehr beanspruchte Vorrichtung sei neu und durch den insgesamt aufgedeckten Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Sie stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu er-teilen aufgrund der Patentansprüche 1 bis 4, überreicht am 24. Januar 2000, einer anzupassenden Beschreibung und der ur-sprünglichen Zeichnungen. Sie hat am 7. Februar 2000 eine Reinschrift der beantragten Patentansprüche und 12 Blatt Beschreibung eingereicht. Der Patentanspruch 1 lautet: "Vorrichtung zur geordneten Übergabe von Spulen vom Abgabe-ende einer Produktionsmaschine, beispielsweise Offenend-Spinnmaschine, Doppeldraht-Zwirnmaschine, Flyer oder Spulma-schine, auf Paletten oder in Kisten, umfassend einen verschieb-baren Rahmen, der Mittel zur Abnahme und Überführung der Spulen, Mittel zur Kontrolle und/oder Ausrichtung sowie eventu-ellen Behandlung der Spulen, Mittel zum Erfassen und Positionie-ren der Spulen sowie Mittel zum Erfassen und Positionieren von Kartons und Paletten aufweist, wobei an dem Rahmen zwei ne-beneinander angeordnete Arbeitsplätze vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß an jedem Arbeitsplatz (24, 124) eine als Wagen (25) oder als Rollenbahn (43) ausgebildete Trageinrichtung zur Aufnahme und Querverschiebung der Paletten (32) oder Kisten (46) vorgesehen - 4 - ist, die mit einer Hubeinrichtung (34) zur Vertikalverstellung sowie mit einer Einrichtung zur relativ zur Bewegungsrichtung (29) der Palettiervorrichtung (10) seitlichen Verschiebung ausgerüstet ist, wobei die Querverschiebung (28) seitlich über die Vorrichtung (10) hinaus durchführbar ist, und daß die Paletten (32) oder die Kisten (46) mittels der Trageinrichtung (25, 43) in außerhalb des Rahmens (22) der Vorrichtung (10) vorgesehene feste Stellungen (37) verschiebbar sind, wobei die Trageinrichtung eine Tragplatte (31) hat, an der Huborgane (40, 41) zur Relativverstellung zwi-schen der Tragplatte (31) und der Trageinrichtung angreifen." Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Mehrzweckvorrichtung zur Verfü-gung zu stellen, die flexibel einsetzbar ist, so daß jedes Problem des Arbeitsab-laufes an Produktionsmaschinen gelöst werden kann, von denen Spulen über-nommen werden, um Paletten oder Kisten teilweise oder vollständig zu bestücken und diese gegebenenfalls auch zwischenzulagern. Wegen der Unteransprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil der nunmehr beanspruchte Gegenstand patentfähig ist. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. - 5 - Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3, 5 bis 7 und 10 offenbart. Die Ansprüche 2 bis 4 gehen auf die ursprünglichen An-sprüche 4, 11 und 12 zurück. 2. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu. Aus einer durch die DE 38 16 164 A1 belegten älteren Anmeldung ist ein Spulen-palettierautomat mit zwei Arbeitsplätzen (Stapelhubtischen 1 und 4) bekannt. Die als Trageinrichtungen wirkenden Hubtische sind in einer Richtung aus der Vor-richtung verschiebbar. Es sind jedoch weder Wagen noch Rollenbahnen vorhan-den und dementsprechend auch keine festen Stellungen außerhalb der Vorrich-tung vorgesehen, in die eine solche als Wagen oder Rollenbahn ausgebildete Trageinrichtung verschiebbar wäre. Die Zeitschrift MELLIAND TEXTILBERICHTE 8/1984 zeigt auf S 504 Übergabe- und Transportvorrichtungen für Spulen. Gemäß Bild 11 wird eine auf einem Fahr-werk mitgeführte Palette durch einen Roboter bestückt, jedoch findet dort keine Querbewegung einer Trageinrichtung statt. Im Bild 12 ist eine Vorrichtung 15 dar-gestellt, die fertige Paletten durch Querverschiebung in ein Hochregallager 16 transportiert, die aber nur über einen Arbeitsplatz verfügt. Die DE 37 06 871 A1, DE 34 41 778 A1 und DE 32 44 925 A1 befassen sich mit der Abnahme der Spulen von Produktionsmaschinen und deren Überführung und Ablage in Kisten oder verfahrbaren Zwischenlagergestellen. Jedenfalls weisen diese Vorrichtungen jeweils nur einen Arbeitsplatz auf. 3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zuständiger Durchschnittsfachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, Studienschwerpunkt Fördertechnik, mit Fachhochschulabschluß - 6 - und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Transportsysteme in der Spulenherstellung. Dieser Fachmann entnimmt dem Bild 11 aus MELLIAND die automatisierte Be-stückung von Paletten. Ein flexibler Einsatz der Vorrichtung mit der Möglichkeit, eine teilbeladene Palette mittels einer Trageinrichtung quer zu verschieben, in der Nähe der Produktionsmaschine zwischenzulagern, später wieder aufzunehmen und fertig zu bestücken ist mit dieser Palettiervorrichtung offensichtlich weder ge-wollt noch möglich, so daß hieraus keine Anregung in Richtung der Erfindung fol-gen kann. Die Transportvorrichtung 15 in Bild 12 hat mit der Bestückung der Paletten nichts zu tun, sondern nur die Aufgabe, die Paletten nach Fertigstellung und Konfektio-nierung in das Zwischenlager zu transportieren. Da dieser Stand der Technik für den jeweiligen Arbeitsabschnitt verschiedene Systeme verwendet, lenkt er davon ab, die Funktionen Bestückung, Transport und Zwischenlagerung in einer Vor-richtung zu vereinen, wie es die Vorrichtung nach Anspruch 1 ermöglicht. Die übrigen Entgegenhaltungen konnten dem Fachmann auf der Suche nach der beanspruchten Lösung nicht weiterhelfen, weil sie ebenfalls nur eine Funktion des Gesamtablaufes darstellen. So müssen die jeweils vorhanden Lager- oder Zwi-schenlagerbehälter durch separate Transportmittel bewegt werden. Zu zwei zu-sammenarbeitenden Arbeitsplätzen enthalten sie keinen Hinweis. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Lösung der Erfindung durch allgemeines fachliches Wissen und Können auffindbar wäre, so daß sie nur durch eine erfin-derische Leistung erreicht werden konnte. Die Lehre des Anspruchs 1 ist somit patentfähig. - 7 - 4. Die Unteransprüche 2 bis 4 enthalten weitere Ausgestaltungen des Erfin-dungsgegenstandes. Sie können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls erteilt werden. Niedlich Haußleiter Dr. Fritsch Kadner prö
Full & Egal Universal Law Academy