BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 6/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. September 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Patent 198 34 229hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterrollbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Auf die am 29. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 198 34 229 mit der Bezeichnung"Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms und programmgesteuerten Haushaltgerät zur Durchführung des Verfahrens“erteilt und die Erteilung am 1. Februar 2007 veröffentlicht worden.Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben, worauf die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent durch Beschluss vom 27. November 2008 mangels Neuheit seines Gegenstands widerrufen hat.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.Sie hat mit der Beschwerdebegründung neue Ansprüche 1 und 9 gemäß Haupt-antrag und mit der Eingabe vom 15. August 2013 Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag eingereicht und vorgetragen, dass die jeweiligen Ansprüche zulässig seien, die Gegenstände der nunmehr geltenden nebengeordneten Patentansprü-che neu seien sowie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Die Patentinhaberin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 9 vom 10. März 2009 sowie den erteilten Patentansprüchen 2 bis 8 und 10 bis 18, der Beschreibung mit den Seiten 1 bis 2a vom 10. März 2009 sowie den ursprünglich eingereichten Seiten 3 bis 8, hilfsweise das Patent mit den Pa-- 3 -tentansprüchen 1 bis 17 sowie der abgeänderten Fassung der Be-schreibung nach Hilfsantrag vom 15. August 2013, und jeweils den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß Patentschrift beschränkt auf-rechtzuerhalten.Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 den Einspruch zu-rückgenommen. Sie hatte den Einspruch auf die Druckschrift (D1) GB 22 62 820 A gestützt.Im Prüfungsverfahren wurde u. a. noch die Schrift (PV2) DE 196 06 115 A1genannt.Die geltenden Ansprüche 1 und 9 nach Hauptantrag lauten in gegliederter Fas-sung:1.1 Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Betriebsprogrammparametern (4, 5,6, 7) eines programmgesteuerten Haushaltgeräts (1) mit mehreren Einstellelementen (8, 9, 10, 11), die zum Einstellen von Betriebsprogrammen (4, 5, 6 und 7) dienen,1.2 bei dem die einzelnen Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) mitzugeordneten Einstellelementen (8, 9, 10, 11) eingestellt werden, dadurch gekennzeichnet, dass1.3 während des gesamten Vorgangs der Eingabe von Betriebspro-grammen die vollständigen Einstellungen von der Programmart (4) dieser Betriebsprogramme und von den mehreren Betriebspro-grammparameter (4, 5, 6, 7) gemeinsam mittels einer Anzeigeein-- 4 -richtung (3) des Haushaltgeräts ( 1) dargestellt werden,1.4 wobei sämtliche eingestellte Einstellungen (4, 5, 6, 7) eines Betriebs-programms auf der einen Anzeigeeinrichtung (3) dargestellt werden.9.1 Bedienvorrichtung für ein programmgesteuertes Haushaltgerät zur 'XUFKIKUXQJ HÕQHV 9HUIDKUHQV QDFK HLQHP der Ansprüche 1 bis 8, mit9.2 mehreren Betriebsprogrammparametern (4, 5, 6, 7) und mehreren Einstellelementen (8, 9, 10, 11), die den Betriebsprogrammparame-tern (4, 5, 6, 7) zugeordnet sind und mit denen die zugeordneten Be-triebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) einstellbar sind, dadurch ge-kennzeichnet, dass9.3 während des gesamten Vorgangs der Eingabe von Betriebspro-grammen die vollständigen Einstellungen von der Programmart (4) dieser Betriebsprogramme und von den mehreren Betriebspro-grammparameter (4, 5, 6, 7) gemeinsam mittels einer Anzeigeein-richtung (3) des Haushaltgeräts ( 1) darstellbar sind,9.4 wobei sämtliche eingestellte Einstellungen (4, 5, 6, 7) eines Betriebs-programms auf der einen Anzeigeeinrichtung (3) darstellbar sind.Die mit dem Hilfsantrag verteidigten Ansprüche 1 und 8 (mit einer redaktionellen Änderung im Merkmal 8.3) lauten in gegliederter Fassung:1.1 Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Betriebsprogrammparametern (4, 5, 6, 7) eines programmgesteuerten Haushaltgeräts (1) mit mehreren Einstellelementen (8, 9, 10, 11), die zum Einstellen von Betriebsprogrammen (4, 5, 6 und 7) dienen,1.2 bei dem die einzelnen Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) mitzugeordneten Einstellelementen (8, 9, 10, 11) eingestellt werden, und1.3‘ während der Eingabe von Betriebsprogrammen die Programmart (4) dieser Betriebsprogramme und mehrere Betriebsprogrammparame-ter (4, 5, 6, 7) gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (3) des - 5 -Haushaltgeräts (1) dargestellt werden, dadurch gekennzeichnet, dass1.5 eine mittels der Anzeigeeinrichtung (3) dargestellte Betriebspro-grammeinstellung die Programmart (4) ist und diese zusammen mit den weiteren angezeigten Betriebsprogrammparametern (5, 6, 7) ab-gespeichert werden, und1.6 für künftige Einstellvorgänge bei Auswahl der entsprechenden Pro-grammart die abgespeicherten Betriebsprogrammparametern (5, 6, 7) voreingestellt sind.8.1 Bedienvorrichtung für ein programmgesteuertes Haushaltgerät zur 'XUFKIKUXQJ HÕQHV 9HUIahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8, mit8.2 mehreren Betriebsprogrammparametern (4, 5, 6, 7) und mehreren Einstellelementen (8, 9, 10, 11), die den Betriebsprogrammparame-tern (4, 5, 6, 7) zugeordnet sind und mit denen die zugeordneten Be-triebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) einstellbar sind, und 8.3‘ während der Eingabe von Betriebsprogrammen die Programmart (4) dieser Betriebsprogramme und mehrere Betriebsprogrammparame-ter (4, 5, 6, 7) gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (3) desHaushaltgeräts (1) darstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass8.5 eine mittels der Anzeigeeinrichtung (3) dargestellte Betriebspro-grammeinstellung die Programmart (4) ist und diese zusammen mit den weiteren angezeigten Betriebsprogrammparametern (5, 6, 7) ab-speicherbar sind, und8.6 die abgespeicherten Betriebsprogrammparametern (5, 6, 7) für künf-tige Einstellvorgänge bei Auswahl der entsprechenden Programmart voreinstellbar sind.Zu den diesen Ansprüchen nachgeordneten Ansprüchen und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.- 6 -II.Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Betriebsprogrammparametern eines programmgesteuerten Haus-haltgeräts mit mehreren Einstellelementen, die zum Einstellen von Betriebspro-grammen dienen, bei dem die einzelnen Betriebsprogrammparameter mit zuge-ordneten Einstellelementen eingestellt werden, sowie eine Bedienvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens.Wie einleitend in der Patentschrift dargelegt ist, sei ein solches Verfahren und eine solche Bedienvorrichtung aus der DE 196 06 115 A1 (PV2) bekannt (vgl. Abs. 0002 der Patentschrift).Die Anzeige der aktuellen Einstellung erfolge bei den bekannten Bedienvorrich-tungen für Haushaltgeräte sowohl bei Dreh- als auch bei Druckschaltern durch den Schalter selbst oder durch eine Skala oder Markierung, die sich in seiner un-mittelbaren Nähe befinde. Da die verschiedenen Schalter auf der Bedienflächedes Haushaltgeräts wegen ihres Platzbedarfs verteilt angeordnet seien, führe dies dazu, dass zum Ablesen der gesamten Betriebsprogrammeinstellungen ein großer Bereich der Bedienfläche überschaut werden müsse, um von den verschiedenen Schaltern die Einstellungen abzulesen. Dies sei zum einen umständlich und führezum anderen zu einem erhöhten Risiko von Fehleinstellungen, da durch die räum-liche Verteilung der Einstellungsanzeigen leicht eine aus dem Blick gerate und übersehen werde. Zusätzlich sei der Platz um die Schalter herum sehr klein und lasse wenig Raum für ausführliche oder auch nur sinnfällige Hinweise auf die ak-tuelle Einstellung, so dass die Gefahr von missverständlichen oder zumindest schlecht lesbaren Angaben bestehe. Diese Gefahr herrsche insbesondere bei Druckschaltern, bei denen der Unterschied zwischen den Schaltstellungen in der Regel unauffällig sei. Aber auch Drehschalter mit vielen Schaltstellungen ließen - 7 -wegen der geringen Winkeldifferenzen zwischen benachbarten Drehstellungenund möglichen Parallaxenfehlern Ablesefehler zu (vgl. Abs. 0005 der Patent-schrift)..Die Aufgabe soll darin bestehen, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung der ein-gangs genannten Art für die Einstellung eines Betriebsprogramms eines pro-grammgesteuerten Haushaltgeräts zu schaffen, bei dem die Betriebspro-grammeinstellungen klar überschaubar und ablesbar, ohne Gefahr von Missver-ständnissen anzeigbar und sicher einstellbar sind (vgl. Abs. 0006 der Patent-schrift).Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhoch-schulingenieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischem Grad der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Ausbildung der Steuerungen und der Bedienelemente von Haushaltsgeräten anzusehen.Die Zulässigkeit der Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag wird unterstellt.Zum Hauptantrag1. Das Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Be-triebsprogrammparametern eines programmgesteuerten Haushaltgeräts mag neu sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Fachmann geht von der Druckschrift PV2 als nächstkommendem Stand der Technik aus, die nach Sp. 3, Z. 64 – Sp. 4, Z. 38 i. V. m. Fig. 2 ein Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms (Verfahrens zur Programmauswahl) aus meh-reren Betriebsprogrammparametern (Mikrowellenleistung, Garzeit, Gardauer, Garbeginn, Garende, Garraumtemperatur, Kerntemperatur) eines programmge-- 8 -steuerten Haushaltgeräts mit mehreren Einstellelementen (Bedienelemente 4, 10.1 und 10.2), die zum Einstellen von Betriebsprogrammen dienen, betrifft(Merkmal 1.1 des geltenden Patentanspruchs 1).In Sp. 4, Z. 2 – 20 ist weiterhin angegeben, dass mit der Auswahl der Betriebsart auf der zweiten Anzeigeeinrichtung (6) ein Vorschlagswert für einen wählbaren Parameter erscheint. Dieser Vorschlagswert ist durch die Bedienelemente 10.1 bzw.10.2 zu vergrößern oder zu verkleinern. Ist der gewünschte Wert erreicht, wird das Bedienelement 11 betätigt und der bestätigte Wert wird im Speicher des Backofens abgelegt und auf der Anzeigeeinrichtung 6 für die gesamte Dauer des Garprogrammes angezeigt. Im Hauptdisplay 7 der Anzeigeeinrichtung 6 erscheint dann je nach Garprogramm ein weiterer wählbarer Parameterwert, welcher wiede-rum (mit den Bedienelementen 10.1, 10.2) vergrößert oder verkleinert werden kann und abschließend bestätigt wird. Somit werden die einzelnen Betriebspro-grammparameter mit zugeordneten Einstellelementen 10.1 und 10.2 eingestellt (Merkmal 1.2).Aus der oben angegebenen Beschreibungsstelle geht außerdem hervor, dass der jeweils bestätigte Wert im Speicher des Backofens abgelegt und auf der Anzeige-einrichtung 6 für die gesamte Dauer des Garprogrammes angezeigt wird. Über-dies ist Sp. 3, Z. 66 – 68 zu entnehmen, dass die angewählte Betriebsart im An-zeigedisplay 5 dargestellt wird. Dies bedeutet, dass während des gesamten Vor-gangs der Eingabe von Betriebsprogrammen die vollständigen Einstellungen von der Programmart dieser Betriebsprogramme und von den mehreren Betriebspro-grammparameter gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (Anzeigedisplays 5 und 8) des Haushaltgeräts dargestellt werden (Merkmal 1.3)Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 durch das Merkmal 1.4, wonach sämtliche eingestellte Ein-stellungen eines Betriebsprogramms auf der einen Anzeigeeinrichtung dargestellt werden.- 9 -Dieses Merkmal kann jedoch die erfinderische Tätigkeit nicht stützen, denn es liegt für den Fachmann auf der Hand, dass die Betriebsprogrammeinstellungen klar überschaubar und ablesbar und ohne Gefahr von Missverständnissen anzeig-bar und sicher einstellbar sind, wenn sie auf einen Blick erkennbar auf nur einem Display dargestellt werden. Ein diesbezüglicher Hinweis ist bereits der Druck-schrift D1 entnehmbar, die eine verbesserte Bedienblende mit einem Display schaffen will, auf dem die ausgewählten Betriebsprogrammparameter sofort dar-gestellt werden und der ausgeführte Inhalt des Waschprogramms auf einen Blick erkannt und verstanden werden soll (S. 2, zweiter und letzter Abs.). Somit liegt es für den Fachmann nahe, zur besseren Übersichtlichkeit sämtliche eingestellte Ein-stellungen eines Betriebsprogramms auf einer einzigen Anzeigeeinrichtung darzu-stellen.Diese Ausführungen gelten für die nebengeordnete Bedienvorrichtung nach An-spruch 9 entsprechend, da sich deren Merkmale vom Sinngehalt nicht von denen des Anspruchs 1 unterscheiden, weshalb auch die Bedienvorrichtung naheliegt.Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 9 nach Hauptantrag sind folglich mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.Zum HilfsantragDas Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Betriebs-programmparametern eines programmgesteuerten Haushaltgeräts nach An-spruch 1 des Hilfsantrags beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Merkmale 1.1 und 1.2 des Verfahrens gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags entsprechen den Merkmalen 1.1 und 1.2 des Anspruchs 1 des Hauptantrags. In-soweit wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen, wonach diese Merkmale aus der Druckschrift PV2 bekannt sind.- 10 -Aus Sp. 3, Z. 66 – 68 und Sp. 4, Z. 2 – 20 der PV2 ist zu entnehmen, dass die an-gewählte Betriebsart im Anzeigedisplay 5 dargestellt wird und dass der jeweils bestätigte Wert im Speicher des Backofens abgelegt und auf der Anzeigeeinrich-tung 6 für die gesamte Dauer des Garprogrammes angezeigt wird. Demnach ent-nimmt der Fachmann diesem Stand der Technik, dass während der Eingabe von Betriebsprogrammen die Programmart dieser Betriebsprogramme und mehrere Betriebsprogrammparameter gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (Anzei-gedisplays 5 und 8) des Haushaltgeräts dargestellt werden (Merkmal 1.3'). In Sp. 3, Z. 37 - 42 dieser Druckschrift ist außerdem beschrieben, dass eine wei-tere Schalterkombination auf dem Auswahlfeld 3 aus einer Drucktaste 18 zur Kurzwahl besteht. Hiermit können häufig vorkommende Vorgänge in der Betriebs-art ”Mikrowelle” vom Benutzer selbst gespeichert und bei Bedarf angewählt wer-den. Somit ist aus Sp. 3, Z. 66 – 68 und Sp. 4, Z. 2 – 20 i. V. m. Sp. 3, Z. 37 – 42 zu entnehmen, dass eine mittels der Anzeigeeinrichtung dargestellte Betriebspro-grammeinstellung die Programmart ist und diese zusammen mit den weiteren an-gezeigten Betriebsprogrammparametern abgespeichert wird (Merkmal 1.5)Aus Sp. 3, Z. 37 - 42 ist folglich auch zu entnehmen, dass für künftige Einstellvor-gänge bei Auswahl der entsprechenden Programmart die abgespeicherten Be-triebsprogrammparametern nach Betätigen der Drucktaste 18 zur Kurzwahl vor-eingestellt sind.Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 somit dadurch, dass bei Auswahl der entsprechenden Pro-grammart die abgespeicherten Betriebsprogrammparameter – ohne Betätigen einer zusätzlichen Taste - voreingestellt sind. Diese Maßnahme liegt jedoch im Belieben des Fachmanns, wenn es beispielsweise genügt, lediglich ein einziges vom Nutzer des Haushaltsgerätes geändertes Programm pro Programmart zur Verfügung zu stellen und nicht wie nach dem Stand der Technik vorgesehen meh-rere der Programmart zugeordnete Programme. Denn nur wenn mehrere Pro-gramme pro Programmart zur Verfügung gestellt werden, ist es notwendig, mittels - 11 -eines weiteren Schalters diese verschiedenen Programme auszuwählen. Ist es jedoch vorgesehen, dem Nutzer nur ein einziges änderbares Programm pro Pro-grammart anzubieten, ist eine Auswahltaste nicht notwendig und die abgespei-cherten Betriebsprogrammparametern können sofort bei Auswahl der entspre-chenden Programmart voreingestellt sein.Diese Ausführungen gelten für die nebengeordnete Bedienvorrichtung nach An-spruch 8 entsprechend, da sich deren Merkmale vom Sinngehalt nicht von denen des Anspruchs 1 unterscheiden, weshalb auch die Bedienvorrichtung naheliegt.Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag sind folglich mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.Im Rahmen der Antragsgesamtheit sind auch die Unteransprüche gemäß dem Haupt- und dem Hilfsantrag nicht patentfähig (BGH, GRUR 1997,20 - Elektrisches Speicherheizgerät).Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe FetterrollBb
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