BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 62/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 39 588.4 hier: Verfahrenskostenhilfe … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Dr. Keil, Dr. Fritsch und Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patent-abteilung 11 des Patentamts vom 13. April 1999 wird zurückge-wiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 31. August 1998 beim Patentamt eine "Vollautomatisierte Beifahrertür-Verschluß-Mechatronik, prädestiniert für verkehrsbetriebliche Kraft-wagen" zum Patent angemeldet und hierzu am 4. September 1998 die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Patentanwalts beantragt. Das Patentamt hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsverfolgung des Anmelders sei als mutwillig anzusehen. Bisher habe der Anmelder über 75 Schutzrechtsanmeldungen auf verschiedensten technischen Gebieten eingereicht und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Diese im Ver-gleich zu zahlenden Einzelanmeldern ungewöhnlich hohe Zahl lasse eindeutig auf Mißbrauch schließen, da nach der Lebenserfahrung bei vernünftiger Einschätzung der Ertragschancen und des Kostenrisikos ohne Verfahrenskostenhilfe bei dieser Sachlage das Recht auf Erteilung des Patents nicht in gleicher Weise verfolgt würde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, daß die Argumente der Patentabteilung eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht belegen könnten. Im übrigen handele es sich bei der Erfindung aus technologi-schen Gesichtspunkten um eine wichtige Innovation, insbesondere für kleinwüch-sige und behinderte Fahrzeugführer. Die vorgelegte Offenlegungsschrift DE 196 49 698 A1 (Offenlegungstag 30. Oktober 1997) und die European Patent Specification 0 066 750 B1 (Veröffentlichung 7. August 1985) enthielten zwar je-weils eine sensorsteuerbare Türöffnungs- und Verschlußvorrichtung für Kraftfahr-zeuge; diese würden sich jedoch nicht für die Erfassung von Menschen im Türöff-nungsbereich eignen. Damit handele es sich nicht um die von der Erfindung an-gestrebte technische Lösung der vollautomatischen Beifahrertürverschlußsteue-- 3 - rung, welche nur nach Distanzierung einer Person aus dem Fahrgastraum in Funktion trete. II. Da die Anzahl der (erfolglosen) Patentanmeldungen allein kein Beleg für die Mut-willigkeit der Rechtsverfolgung sein können, tragen die Erwägungen des Patent-amts die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe nicht (vgl hierzu im einzelnen BPatG, Beschluß vom 16. September 1999, 11 W (pat) 23/99 mwN). Die Ent-scheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Ver-fahrenskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Ein Vergleich des sich aus den Unterlagen er-gebenden Anmeldegegenstandes mit dem bisher ermittelten Stand der Technik zeigt, daß dieser Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Zur Lösung des Problems, daß ein Kraftwagenführer eine geöffnete Beifahrertür von seiner Sitzposition wegen der zu überbrückenden Entfernung nicht ohne weiteres zuziehen kann, schlägt der Anmelder zusammenfassend eine automatische Bei-fahrertürschließanlage mit - elektronischer Steuereinheit, - Türschließmechanismus, - Drucktaste am inneren Betätigungsgriff der Beifahrertür, - Sitzplatzbelastungssensor als Drucktaste, - Infarotsender zur Hindernisüberwachung im Türöffnungsbereich und - Türschloßsensor als Drucktaste - 4 - vor, die wie folgt funktionieren soll: "Wenn fünf Sekunden nach dem manuellen Öffnen der Bei-fahrertür durch Betätigung des inneren Türgriffs weder ein Signal vom Sitzplatzbelastungssensor noch vom Hindernissensor kommt, wird die Tür automatisch geschlossen." Der durch die Patentanmeldung angesprochene Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Kfz-Technik. Für diesen Fachmann ist es selbstverständlich, bei dem Bau einer automatischen Anlage allgemein bekannte Bauteile wie eine elektronische Steuer-einheit und marktgängige Überwachungssensoren (Infrarotsensor, Sitz-platzbelastungssensor) und Vollzugsmelder (Drucktastenschalter, Türverschluß-sensor) einzusetzen. Das gilt auch für den "Drucktastenschalter, der am Innentür-Öffnungsgriffhebel" angeordnet sein soll, denn dieser Sensor löst überhaupt erst die Funktion der Beifahrertürschließ-Anlage aus und ist daher dort anzubringen, wo der manuelle Angriffspunkt des Beifahrers beim Aussteigen ist. Die allgemeine Lösung des zugrundeliegenden Problems, die darin besteht, daß das manuelle Zuziehen der geöffneten Beifahrertür durch ein Schließen mittels einer automati-schen Vorrichtung ersetzt werden soll, liegt grundsätzlich nahe, da in allen Berei-chen der Technik, so auch in der Kfz-Technik, der menschliche Bediener immer mehr entlastet werden soll. Hat sich der Fachmann aber erst einmal das vollautomatische Schließen der Bei-fahrertür zum Ziel gesetzt, so ist es selbstversrtändlich, daß schon aus Sicher-heitsgründen Personenüberwachungssensoren an jenen Stellen eingesetzt wer-den, wo eventuell vorhandene Personen den Schließvorgang behindern - nämlich im Türöffnungsbereich - oder aber überflüssig machen - nämlich sofern ein Bei-fahrer auf dem Platz sitzt. - 5 - Weiterhin ergibt sich die Wahl einer Zeitdauer von 5 Sekunden bis zum Anspre-chen der Automatik zwanglos aus der Praxisbeobachtung. Die zum Stand der Technik ermittelte EP 0 066 750 B1 zeigt dabei, daß in der Kfz-Technik schon seit geraumer Zeit Hindernisüberwachungssensoren und Türschließmechanismen be-kannt sind, die der Fachmann im Bedarfsfall gezielt abwandelt und anbringt. Dabei ist selbstverständlich, daß dem Vollzug einer von einer Steuereinheit auto-matisch gesteuerten Bewegung, hier dem Schließen der Tür, ein Türverschluß-sensor beigeordnet sein muß, der den Vollzug der eingeleiteten Maßnahme signa-lisiert. Da die offenbarte Vorrichtung in ihrer Gesamtheit den Bereich des fachlichen Könnens nicht überschreitet, liegt keine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Es be-steht keine hinreichende Aussicht auf Patenterteilung. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Niedlich Dr. Keil Dr. Fritsch Sekretaruk prö
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