BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 66/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 196 08 269.2 hat der 11. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph. D./M.I.T. Cambridge beschlossen: 1. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deut-schen Patentamts vom 17. Februar 1999 wird aufgehoben. 2. Das Prüfungsverfahren ist weiterzuführen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deutschen Patentamts hat die am 5. März 1996 eingegangene Patentanmeldung, betreffend eine Vorrichtung zum Polieren sphärischer Linsen mit variablen Radien, mit Beschluß vom 17. Februar 1999 zurückgewiesen, weil die im Bescheid vom 7. August 1996 an-gegebenen formalen Mängel (§ 42 Abs 1 PatG) trotz Bescheid vom 28. Oktober 1998 nicht beseitigt worden seien. Die Anmelderin hat gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2000, eingegangen am 6. März 2000, hat sie darge-legt, daß nunmehr alle Auflagen des Bescheids vom 7. August 1996 erfüllt seien. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Weiterführung des Prüfungsverfahrens zu beschließen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Anmelderin hat die Auflagen des Bescheids vom 7. August 1996 erfüllt. Mit Schriftsatz vom 18. August 1997 wurden der Erteilungsantrag und das zweite und dritte Exemplar der Anmeldeunterlagen zur Akte gereicht. Weiterhin erklärte sich in diesem Schriftsatz die Anmelderin mit der vorgeschlagenen Bezeichnung aus der Bibliographie-Mitteilung vom 15. Juli 1996 einverstanden. Mit Schriftsatz - 3 - vom 2. März 2000 wurden in jeweils dreifacher Ausfertigung zwei vorschrifts-mäßige Zeichnungen der Figuren 1 und 2 überreicht. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Weiter-führung des Prüfungsverfahrens zu beschließen. Dipl.-Ing. Niedlich Dr. Henkel Hotz Dipl.-Phys. Skribanowitz Mr/prö
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