BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 67/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Januar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 39 654 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Haußleiter und Dr. Fritsch beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der Patentabteilung 22 des Patentamts vom 30. April 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Patent be-schränkt aufrechterhalten wird aufgrund der Patentan-sprüche 1 und 2 mit Beschreibung, Spalten 1 bis 4, und Zeichnungen, Fig. 1 und 2, überreicht am 17. Januar 2000. G r ü n d e I. Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 20. November 1993 unter Inan-spruchnahme einer Priorität vom 15. Januar 1993 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent 43 39 654 mit der Bezeichnung "Kraftfahrzeugtürverschluß" wurde am 4. April 1996 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der Fa. B… GmbH in St… hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 30. April 1999 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Eine Zusammenschau von DE 25 48 108 A1 und DE 28 39 070 A1 könne höchstens in unzulässiger ex-post-Betrachtung zum Streitgegenstand führen, denn beim gattungsgemäßen - 3 - Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 25 48 108 A1 bestehe keinerlei direkter Kontakt zwischen Drehfalle (Abtaststift) und Sperrklinkenblockierhebel und beim ebenfalls gattungsgemäßen Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 28 39 070 A1 müsse der Sperrklinkenblockierhebel zur Entriegelung erst durch äußere Mittel angehoben werden. Der Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 39 02 873 C2 schließlich könne in Ermangelung eines Sperrklinkenblockierhebels grundsätzlich keine zielführenden Hinweise geben. Dagegen hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Ausgehend von dem Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 25 48 108 A1 könne der Fachmann die dort fehlende Kopplung von Drehfalle und Sperrklinkenblockierhebel ohne weite-res aus der Lehre nach der DE 28 39 070 A1 abstrahieren und ergänzen. In for-maler Hinsicht fehle im Patentanspruch 1 im vorletzten Halbsatz nach dem Wort "sowie" der Zusatz "der Sperrklinkenhebel (6)". Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent beschränkt auf-rechtzuerhalten aufgrund der Patentansprüche 1 und 2 mit Be-schreibung, Spalten 1 bis 4, und Zeichnungen, Fig. 1 und 2, über-reicht am 17. Januar 2000. - 4 - Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und vertritt die Auffassung, der Patentgegenstand sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik we-der vorweggenommen noch nahegelegt. Den formalen Bedenken der Einspre-chenden werde durch die Einfügung von "der Sperrklinkenblockierhebel (6)" zwi-schen "sowie" und "mit Hilfe einer Feder (12)" Rechnung getragen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Kraftfahrzeugtürverschluß mit Schloßblech (1), Drehfalle (2), ins-besondere Gabelfalle, Sperrklinke (3), welche die in Schließ-stellung befindliche Drehfalle (2) in einer Schließrast (4) verriegelt, und Verriegelungseinrichtung, wobei die Verriegelungseinrichtung einen Außenverriegelungshebel (5) aufweist, der in Ver-riegelungsstellung die auf die Sperrklinke (3) wirkende Öff-nungsmechanik unwirksam werden läßt, wobei zusätzlich ein Sperrklinkenblockierhebel (6) um eine zur Achse der Sperr-klinke (3) parallele Achse (7) schwenkbar angeordnet ist, welcher mit Hilfe der Verriegelungseinrichtung betätigbar ist und wobei der Sperrklinkenblockierhebel (6) bei verriegeltem Kraftfahr-zeugtürverschluß eine Blockierstellung einnimmt sowie die Bewe-gung der in ihrer Schließrast (4) befindlichen Sperrklinke (3) blo-ckiert, dadurch gekennzeichnet , daß der Sperrklinkenblockierhebel (6) eine Steuerkante (10) aufweist, die mit einem Abtaststift (11) an der Drehfalle (2) in einer Position haltbar ist, welche die freie Bewegung der Sperrklinke (3) zuläßt, bis die Drehfalle (2) ihre Schließstellung einnimmt, und daß der Abtaststift (11) die Steuerkante (10) am Sperrklinken-blockierhebel (6) verläßt, sowie der Sperrklinkenblockierhebel (6) mit Hilfe einer Feder (12) in seine Blockierstellung bewegbar ist, wenn die Drehfalle (2) ihre Schließstellung erreicht." - 5 - Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Kraftfahrzeugtürverschluß so weiter auszubilden, daß die Sperrklinke nicht mehr in Diebstahlabsicht zur Öffnung des Kraftfahrzeugtürverschlusses bewegt werden kann. Wegen des Patentanspruchs 2 und weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nur insoweit begründet, als das Patent beschränkt worden ist. 1. Der neue Patentanspruch 1 ist zulässig. Die Einfügung von "der Sperrklinkenblockierhebel (6)" im neuen Patentanspruch 1 zwischen "sowie" und "mit Hilfe einer Feder (12)" stellt eine klarstellende Ergänzung des erteilten Patentanspruchs 1 dar, die sich eindeutig aus der Beschreibung der Ausführungsbeispiele ergibt und auch ursprünglich offenbart ist. Der Patentanspruch 2 entspricht dem erteilten Anspruch 3 und ist lediglich be-züglich seiner Rückbeziehung angepaßt worden. 2. Der im Patentanspruch 1 angegebene Gegenstand ist neu. - 6 - a) Die DE 25 48 108 A1 (vgl. angegriffene Patentschrift Sp 1, Z 41 bis 56) zeigt eine Ausführung, die dem der Erfindung zugrundegelegten Stand der Technik entspricht. Sie gibt aber nicht die weitere Ausbildung nach der Erfindung wieder. b) Der mit Schloßblech 1, Drehfalle 10, Sperrklinke 11 und Sperrklinkenblockier-hebel 12 versehene Kraftfahrzeugtürverschluß nach der deutschen Offenle-gungsschrift 28 39 070 kann entgegen der Auffassung der Patentabteilung bereits nicht als gattungsgemäß angesehen werden, denn er weist keinen Außen-verriegelungshebel auf. Darüber hinaus gibt diese Druckschrift auch die weitere Ausbildung nach der Erfindung nicht wieder. c) Die im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen deutschen Patent-schriften 39 02 873, 29 11 360, 29 11 680 und 29 11 681 aus dem Prüfungs- und Einspruchsverfahren liegen weiter ab und sind überdies bereits zutreffend in der Streitpatentschrift Sp 1, Z 17 - 23 und Sp 4, Z 17 - 21 abgehandelt. Keine von ihnen zeigt bei Kraftfahrzeugtürverschlüssen das erfindungsgemäße Zusam-menwirken von Drehfalle und Sperrklinke. 3. Der Patentgegenstand ist unstreitig gewerblich anwendbar und geht für den Fachmann, der hier als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit ausreichender Erfahrung bei der Entwicklung von Kraftfahrzeugtürverschlüs-sen anzusehen ist, nicht in naheliegender Weise aus dem zusammengefaßten Stand der Technik hervor. Nach der DE 25 48 108 A1 soll aufgabengemäß schon ein diebstahlsicheres Drehfallenschloß geschaffen werden, welches mit üblichem Fertigungseinrich-tungs- und Montageaufwand herstellbar und damit als Massenartikel preisgünstig ist. Ein Diebstahl-Sicherungs- bzw. Sperrklinkenblockierhebel 22 greift bei ge-schlossener Tür mit einer Sperrnase 22c so unter ein als Nocken bzw. Rundbol-zen ausgebildetes und in einer Kulisse 8 des Schloßgehäuses 4 geführtes Be-tätigungsglied 9 der Sperrklinke 3, dass dieses in seiner oberen Stellung arretiert - 7 - wird. Da der Sperrklinkenblockierhebel 22 im Schlossinnern angeordnet ist, kann nicht mehr wie bei den bekannten Schlössern mittels entsprechender Werkzeuge von Außen eine unbefugte Auslösung der Sperre - bspw. bei beabsichtigtem Diebstahl - herbeigeführt werden. Die befugte Auslösung der Sperre wird dadurch bewirkt, daß ein Sicherungshebel 14 um die Achse 14b entgegen dem Uhrzeigersinn geschwenkt wird, so daß sein Hebelende 14c mit einer Steuerkante 22b des Sperrklinkenblockierhebels 22 im Sinne einer Drehung des Sperrklinkenblockierhebels 22 entgegen dem Uhrzeigersinn zusammenwirkt, wodurch das Betätigungsglied 9 entsperrt wird und die Türe geöffnet werden kann. Die Betriebsstellungen des Sperrklinkenblockierhebels 22 werden hierbei durch eine Hebelmechanik (Außen-Auslösehebel 11, Innen-Auslösehebel 12, Kupp-lungshebel 18, Sicherungshebel 14 und Kipphebel 15 nebst Betätigungsgestänge) erreicht, die z.B. mittels eines Innenverriegelungsknopfes oder von außen (außerhalb des Fahrzeugs) beaufschlagt wird. Im Unterschied dazu werden beim Gegenstand des Streitpatents die Betriebs-stellungen des Sperrklinkenblockierhebels dadurch eingestellt, daß ein direkter Kontakt zwischen der Drehfalle (Abtaststift 11) und dem Sperrklinkenblockierhebel (Steuerkante 10 an diesem Hebel) besteht. Im Einzelnen ist dabei die Steuer-kante (10) des Sperrklinkenblockierhebels (6) und damit der Sperrklinken-blockierhebel selbst mittels des Abtaststiftes (11) der Drehfalle (2) in einer Position haltbar, welche die freie Bewegung der Sperrklinke (3) zuläßt, bis die Drehfalle (2) ihre Schließstellung einnimmt. Erst wenn die Drehfalle (2) ihre Schließstellung erreicht, verläßt der Abtaststift (11) die Steuerkante (10) am Sperrklinken-blockierhebel (6) und der Sperrklinkenblockierhebel (6) ist mit Hilfe einer Fe-der (12) in seine Blockierstellung bewegbar. - 8 - Für eine derartige Ausgestaltung kann die DE 25 48 108 A1 dem Fachmann er-sichtlich keinerlei Anregungen liefern. Insbesondere die Tatsache, daß dort eine als vorteilhaft erachtete Vorwahl der Verriegelung bei geöffneter Fahrzeugtür durch eine komplexe Hebelmechanik ermöglicht sein soll, führt den Fachmann in eine ganz andere Richtung. Auch die von der Einsprechenden in den Vordergrund gerückte DE 28 39 070 A1 kann dem Fachmann keine zielführenden Hinweise auf die erfindungsgemäße Ausgestaltung geben, denn der dort beschriebene Kraftfahrzeugtürverschluß soll aufgabengemäß zwei Verriegelungsstufen aufweisen, um das Einhaken der Gabel bei jeder Zuschlaggeschwindigkeit der Tür sicherzustellen und ein Prellen als Folge der Elastizität der Dichtungen auszuschließen. Ihr liegt daher, wie bereits die Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, eine völlig andere Problematik zugrunde. Auch die bauliche Ausgestaltung weist nicht in Richtung auf den Patentgegenstand. So hält im entriegelten Zustand (Fig. 4) die Drehfalle 10 den Sperrklinkenblockierhebel 12 in einer Stellung, in der seine Fläche 12a den Arm 26 der Sperrklinke 11 und damit diese insgesamt blo-ckiert. Eine patentgemäße freie Bewegung der Sperrklinke ist somit bereits zu Beginn der Verriegelungsbewegung nicht gegeben. Diese ist auch im weiteren infolge des Zusammenwirkens von Spitze 21 und Zapfen 27 sowie von Ast 15 und Haken 25 im Sinne einer Zwangsführung der Sperrklinke 11 nicht gegeben. Zwar tastet die Nase 28 des Sperrklinkenblockierhebels 12 beim Schließen des Schlosses die Rampen bzw. Steuerkanten 18a und 19a ab. Angesichts der not-wendigen Zwangsführung der Sperrklinke 11 und dem beim Öffnen/Entriegeln des Schlosses notwendigen Anheben des Sperrklinkenblockierhebels 12 durch von außen an die Nase 28 angreifende Mittel ist der Fachmann indessen gehindert, im Wege einer einfachen kinematischen Umkehr isoliert die Nase 28 an der Dreh-falle 10 und die Steuerkanten 18a und 19a an dem Sperrklinkenblockierhebel 12 anzuordnen, da dadurch die Gesamtfunktion des Schlosses außer Kraft gesetzt würde. Eine Übertragung des direkten Abtastens von Drehfalle und Sperrklinken-blockierhebel in kinematischer Umkehr auf einen Kraftfahrzeugtürverschluß nach - 9 - der DE 25 48 108 A1 scheitert schon daran, daß dort die komplexe Hebelmecha-nik einen Außenverriegelungshebel mitumfaßt, der bei der Konstruktion nach der DE 28 39 070 A1 völlig fehlt. Mit der bloßen Abstraktion der Abtastfunktion gelangt der Fachmann somit keinesfalls zum Erfindungsgegenstand. Bezüglich der im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt noch vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltun-gen besteht keine Veranlassung, diese anders als von der Patentabteilung 22 geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher kommen als das vorstehend behandelte Material, auch nicht in denkbaren Kombi-nationen. Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig. 4. Anspruch 2 enthält eine zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche weitere Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes. Er kann daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls bestehen bleiben. Niedlich Dr. Wizgall Haußleiter Dr. Fritsch prö
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