BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 73/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 38 44 914.5-26 … hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Sekretaruk, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 38 44 914.5-26 mit der Bezeichnung "Kreislaufartige Trans-portanlage für Spulen und Hülsen mit Dämpfvorrichtung" ist durch Teilung aus der am 19. Oktober 1988 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 3. Mai 1989 offengelegten Patentanmeldung 38 35 633.3-26 hervorgegangen. Für diese sind Prioritäten vom 19. Oktober 1987 und vom 19. Februar 1988 in An-spruch genommen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patent-amts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 7. April 2000 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Die DE 33 36 958 A1 (1) nehme den Anmeldungsge-genstand mit wesentlichen Teilen vorweg. Dem Fachmann seien zudem aus der DE 35 08 942 A1 (2) und der DE 33 26 000 A1 (3) Dämpf- bzw. Restfadenentfer-nungseinrichtungen als Bestandteile von derartigen Anlagen geläufig, die ohne weiteres bei einer Verbundanlage gemäß (1) entsprechend anzuordnen seien. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach (1) und (3) erfolge zwar eine Erfassung und Ausnutzung von Restfadenmengen auf den Spulen, aber keine Dampfbehandlung von Kopsen auf dem Weg zur Spulma-schine. Gemäß (2) liege eine Dämpfvorrichtung zwischen der Spinnmaschine und der Spulmaschine, jedoch sei hier kein Hinweis gegeben, eine solche Anlage zu-sammen mit einer Restfadensuchvorrichtung zu verwenden und sie gemäß der Erfindung anzuordnen. Die ebenfalls von der Anmelderin stammende, aber nach-angemeldete, und von ihr im Schriftsatz vom 27. August 1998 erwähnte DE 42 17 307 C2 (4) belege, daß es noch 1991 üblich gewesen sei, bei einschlägigen Anla-gen der Spinnereitechnik Dämpfen von Kopsen ohne eine Restfadensuchvorrich-tung durchzuführen. Dies zeige, daß die Verbindung einer Dämpf- mit einer Fadenendesucheinrichtung problematisch sei. - 3 - Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluß der Prüfungsstelle vom 7. April 2000 aufzuheben und das Patent zu erteilen mit dem Patentanspruch und den Seiten 1, 2 eingegan-gen am 18. April 2001 sowie den Seiten 7 Absatz 2 und 8 und der Figur vom 18. November 1993. Der geltende einzige Anspruch lautet: "Anlage zum Transportieren von Spulen und Hülsen auf Tragtel-lern, die jeweils aus einer Scheibe und einem mittig darauf ange-ordneten Zapfen bestehen, zwischen einer Spinnmaschine (S) und einer Spulmaschine (W) in einem geschlossenen Transport-kreislauf, bestehend aus einer Spulenzuführbahn (43) zum Zufüh-ren von Spulen (B) von der Spinnmaschine (S) über eine Dämpf-einrichtung (42) und eine nachgeordnete Fadenendesucheinrich-tung (44) zur Spulmaschine (W), einer Hülsenrückführbahn (48) zum Zuführen von Hülsen (K) von der Spulmaschine (W) zur Spinnmaschine (W), einer Umlaufbahn (40), die die Spinnma-schine (S) umgibt und die Hülsenrückführbahn (48) mit der Spu-lenzuführbahn (43) verbindet, einer Umgehungsbahn (45) auf der Spulmaschinenseite, die die Spulenzuführbahn (43) und die Hül-senrückführbahn (48) zwischen der Dämpfeinrichtung (42) und der Fadenendesucheinrichtung (44) verbindet, und einer Restfaden-entfernungseinrichtung (46) stromabwärts der Umgehungsbahn (45) auf der Hülsenrückführbahn (48)." Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Anlage zum Transportieren von Spulen und Hülsen auf Tragtellern zu schaffen, bei der einem Dämpfungsvorgang unterzoge-nene Spinnspulen, die nach dem Spulvorgang eine noch umspulbare Restfaden-menge aufweisen, nochmals der Spulmaschine zugeführt werden können. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschul-abschluß, der besondere Kenntnisse in der Spinnereitechnik besitzt. Der geltende Anspruch ist zulässig. Er findet seine Stütze in der Figur 5 mit zuge-höriger Beschreibung der Stammanmeldung sowie in den ursprünglichen Ansprü-chen 1, 3 und 5 sowie in der Figur mit zugehöriger Beschreibung der Unterlagen für die vorliegende Teilungsanmeldung. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist neu, wie schon die Prüfungsstelle zu-treffend dargelegt hat, denn keine der im Verfahren genannten Entgegenhaltun-gen beschreibt eine Anlage zum Transportieren von Spulen und Hülsen auf Trag-tellern mit allen im Anspruch genannten Merkmalen. Im Einzelnen kann dies je-doch dahin gestellt bleiben, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von (3) auszugehen, aus deren Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung eine Anlage zum Transportieren von Spulen und Hülsen (Kops K) auf Tragtellern (Kopsteller 1), die jeweils aus einer Scheibe und einem mittig darauf angeordneten Zapfen bestehen (s Fig. 4), zwi-schen mindestens einer Spinnmaschine (Feinspinnmaschinen SP1 – SP5)und ei-ner Spulmaschine (W) in einem geschlossenen Transportkreislauf bekannt ist. Der Transportkreislauf besteht hierbei aus einer Spulenzuführbahn (Hauptzufuhrbahn F1) zum Zuführen von Spulen von der Spinnmaschine über eine Fadenendesuch-einrichtung (ACF) zur Spulmaschine (W), einer Hülsenrückführbahn (Rückkehr-bahn MR, R) zum Zuführen von Hülsen von der Spulmaschine zur Spinnma-schine, einer Umlaufbahn, die die Spinnmaschine umgibt und die Hülsenrückführ-bahn mit der Spulenzuführbahn verbindet (r1 bis r5, 110). Weiterhin ist eine Um-gehungsbahn (Rückkopplungsbahn 52, Bahn R1, s Anspruch 4) auf der Spulma-- 5 - schinenseite vorhanden, die die Spulenzuführbahn (MF, F1) und die Hülsenrück-führbahn (R, MR) vor (dh stromaufwärts) der Fadenendesucheinrichtung verbin-det. Schließlich ist auf der Hülsenrückführbahn auch eine Restfadenentfernungs-einrichtung (Einrichtung ST) stromabwärts der Umgehungsbahn vorhanden (s An-spruch 5). Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 somit lediglich dadurch, daß eine Dämpfeinrichtung zwischen der Spinnmaschine und der Fadenendesucheinrichtung, und zwar vor der Einmün-dung der Umgehungsbahn, angeordnet ist. Dieser Unterschied beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Fachmann wird nämlich durch die nur etwa zweieinhalb Jahre nach (3) offengelegte (2) die Anregung dazu gegeben, in einer Kopstransportvorrichtung (3') zwischen einer Spinnmaschine (2) und einer Spul-maschine (3) eine automatische Garndämpfungsvorrichtung (55, 56) vorzusehen. Dadurch soll das aufwendige und zeitraubende Dämpfen sowie eine Beschädi-gung oder Verschmutzung von fertigen Kreuzspulen vermieden werden. Da das Kopsvolumen gegenüber demjenigen der Kreuzspulen vergleichsweise klein ist, ergibt sich ein geringer maschineller Aufwand, und das Dämpfen geht schnell und gründlich, ohne den Kops- bzw. Hülsenkreislauf zu stören (vgl (2) S 4 Abs 2 und 4). Der Fachmann, der stets gehalten ist, Neuerungen auf seinem Fachgebiet im Hin-blick auf Verbesserungen für von ihm zu konstruierende Anlagen zu überprüfen, wird wegen der erzielbaren Vorteile die Anregungen aus (2) ohne weiteres für die aus (3) bekannte Anlage in Betracht ziehen. Dabei bietet es sich an, die Dämpf-vorrichtung stromaufwärts der Fadenendesucheinrichtung und der Einmündung der Umgehungsbahn anzuordnen, wie schon die Prüfungsstelle zutreffend aus-geführt hat. Zum einen würde es zu erheblichen konstruktiven Problemen führen, wenn die Dämpfeinrichtung nach der Fadenendesucheinrichtung angeordnet wäre, da dann zumindest das bereits gefundene Fadenende während des ge-samten Dämpfungsvorgangs gesichert und gehalten werden müßte. Zum anderen würden auf der Umgehungsbahn angelieferte, teilabgewickelte, aber bereits ein-- 6 - mal gedämpfte Spulen erneut gedämpft, wenn die Umgehungsbahn stromaufwärts der Dämpfvorrichtung einmündete. Dies ist offensichtlich weder erforderlich noch aus zeitlichen oder ökonomischen Gründen sinnvoll. Im Übrigen ist entgegen der Meinung der Anmelderin auch bei der Anlage von (2) die Garndämpfvorrichtung 55, 56 stromaufwärts der Fadenendesucheinrichtung 8 der Spulmaschine 3 gele-gen. Nach Anspruch 10 ist "zwischen Garndämpfungsvorrichtung (55, 56) und Spulmaschine (3) ein Kopspufferspeicher (8) angeordnet", der nach S 7 Abs 3, "Teil einer Kopsvorbereitungsstation sein" kann, "in der Fadenenden in die Spu-lerhülsen eingelegt werden, damit diese Fadenenden an der Spulmaschine leich-ter aufzufinden und zu ergreifen sind." Der Fachmann gelangt somit ausgehend von (3) unter naheliegender Berücksich-tigung der Anregungen aus (2) zum Gegenstand des einzigen Patentanspruchs. Dieser Anspruch ist demnach nicht gewährbar. Zu einer anderen Beurteilung kann auch die von der Anmelderin noch genannte (4) nicht führen. Zum einen ist diese Druckschrift von erheblich späterem Zeitrang (Priorität vom 23. Mai 1991) als die vorliegende Anmeldung (Prio. 19. Oktober 1987). Sie muß deshalb bei der Beurteilung von Neuheit und erfinde-rischer Tätigkeit ohnehin außer Betracht bleiben. Zum anderen belegt diese Schrift nur, daß eine Dämpfung von Garnen auf Kopsen und eine Verwertung von Rest-fadenmengen für den Fachmann nicht zwingenderweise miteinander gekoppelt sein müssen. Dies geht aber schon aus (2) hervor, da auch hier keine Restfaden-ermittlung angesprochen ist. Eine solche ist aber beim Gegenstand von (3) reali-siert, so daß der Fachmann aus (2) lediglich den Hinweis auf die Zweckmäßigkeit einer Dämpfung des Garns vor dem Eintritt in die Spulmaschine aufgreifen muß, um zum Gegenstand des Patentanspruchs zu gelangen. Niedlich Skribanowitz Sekretaruk Harrer prö
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