BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 75/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 37 40 740 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Haußleiter, Dr. Keil, Dipl.-Ing. Kadner beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 26 des Patentamts vom 6. Mai 1999 aufgehoben. Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten aufgrund der Pa-tentansprüche 1 bis 3, überreicht am 3. Februar 2000, und der üb-rigen erteilten Unterlagen. G r ü n d e I. Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 1. Dezember 1987 unter Inan-spruchnahme einer japanischen Priorität vom 1. Dezember 1986 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung "Nähmaschine mit einer Nähguthalteeinrichtung" wurde am 22. August 1996 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der D… AG in B… hat die Patentabteilung 26 des Patentamts mit Beschluß vom 6. Mai 1999 das Patent widerrufen. Der Einspruch sei zulässig, da er mit nach-prüfbaren Gründen versehen sei. Die mit dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträ-gen beanspruchte Nähmaschinen beruhten aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil die Zapfen-Buchsen-Anordnung der Verbindungsstange nur eine kinemati-sche Umkehr der aus dem DE-GM 75 02 327 bekannten Bauart darstelle und im übrigen die Verriegelung an einer Nut des Zapfens mit einer entsprechenden - 3 - zweiten Betätigungseinrichtung durch die einschlägige Fachliteratur nachgewie-sen sei, die auch in einer mehrfachen Verwendung nicht erfinderisch sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist der Meinung, der Einspruch sei unzulässig, da sich der Einspruchsschriftsatz nur mit einem Teilaspekt des angegriffenen Gegenstandes befasse. Die im einge-schränktem Umfang verteidigte Maschine sei zweifellos neu und auch nicht nahe-gelegt, weil der gesamte Stand der Technik einschließlich des angeblich vorbe-nutzten Gegenstandes weder ihre mehrfachen Zapfen-Buchsen-Anordnungen noch mehrfache, durch Druckluft beaufschlagte Betätigungseinrichtungen für die Verriegelung anregen könnten. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent be-schränkt aufrecht zu erhalten aufgrund der Patentansprüche 1 bis 3, überreicht am 3. Februar 2000, und der übrigen erteilten Unter-lagen. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, das Patent sei durch die Patentabteilung zurecht wi-derrufen worden. Die beanspruchte Lehre leite sich im Prinzip bereits vom deut-schen Gebrauchsmuster ab. Eine mehrfache Anwendung liege für den Fachmann bei Bedarf jederzeit nahe. Der Patentanspruch 1 lautet: "Nähmaschine mit einer Nähguthaltevorrichtung mit: einem Tisch (4), - 4 - einem in Aufwärts- und Abwärtsbewegungen bewegbar auf dem Tisch (4) gehaltenen Tragteil (10, 13, 17, 23), einer ersten Betätigungseinrichtung (11, 21, 28) zum Betätigen des Tragteiles (10, 13, 17, 23), einer Nähguthalteplatte (19) und einem Verbindungsmechanismus zum abnehmbaren Verbinden der Nähguthalteplatte (19) mit dem Tragteil (10, 13, 17, 23), bei der der Verbindungsmechanismus - wenigstens eine Verbindungsstange (43) auf der Nähgut-halteplatte (19), - wenigstens eine in dem Tragteil (10, 13, 17, 23) gebildete, zylindrische Ausnehmung (31) zum Aufnehmen der Verbin-dungsstange (43), so daß sie entlang ihrer Achse gleiten kann, - und eine Verriegelungsvorrichtung (33 - 44) zum Verriegeln der Verbindungsstange (43) an einer eingesetzten Position aufweist, wobei die Verriegelungsvorrichtung eine an der Verbindungs-stange (43) gebildete Nut (44) und einen bewegbaren Zapfen (38) zum Eingreifen in die Nut (44) sowie eine zweite Betätigungsein-richtung (33 - 37, 39 - 41) zum Betätigen des Zapfens (38) zum Eingreifen in die Nut (44) aufweist, der Verbindungsmechanismus - eine Mehrzahl auf der Nähguthalteplatte (19) und von dieser horizontal weg verlaufende Verbindungsstangen (43), - eine Mehrzahl horizontaler zylindrischer Ausnehmungen (31) in dem Tragteil (10, 13, 17, 23), - eine Mehrzahl von bewegbar gehaltenen Zapfen (38) auf dem Tragteil (10, 13, 17, 23) jeweils zum Eingreifen in die Nut (44) der in die horizontale zylindrische Ausnehmung (31) eingesetzten Verbindungsstange (43) und - 5 - - eine Mehrzahl von zweiten Betätigungsvorrichtungen (33 - 37, 39 - 41) zum Betätigen der Zapfen (38) aufweist, und die zweite Betätigungseinrichtung einen Luftzylinder (33) aufweist und der Zapfen (38) eine Kolbenstange (37) des Luftzylinders (33) ist." Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Nähmaschine mit einer Nähgut-haltevorrichtung vorzusehen, bei der der Verbindungsmechanismus trotz leichter Auswechselbarkeit der Nähguthalteplatte eine stabile und zuverlässige Verbin-dung zwischen der Nähguthalteplatte und dem Tragteil ermöglicht. Wegen der Ansprüche 2 und 3 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. 1. Der Einspruch war zulässig, wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, denn er setzte sich mit der angegriffenen Lehre so vollständig auseinander, daß aufgrund der vorgebrachten Gründe die Beurteilung des Einspruchsgegen-standes möglich war. Wenn das Merkmal "d" gemäß der Merkmalsanalyse der Einsprechenden auch nicht ausdrücklich erwähnt war, so konnte der fachkundige Leser dennoch verstehen, daß das für die Verriegelung der Nähguthalteplatte am Tragteil angewandte Prinzip des Patents anhand der Verbindung zwischen Schwenkarm 10 und Verbindungsstück 17 mit Druckplatte 11 des deutschen Ge-brauchsmusters 75 02 327 nachgewiesen werden sollte (Einspruchsschriftsatz S 6 Abs 4). - 6 - 2. Die Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig. Die nunmehr geltende Anspruchsfassung ist in den erteilten und in den ursprüng-lichen Unterlagen im jeweiligen Zusammenhang offenbart, was im übrigen auch nicht strittig ist. 3. Die Nähmaschine nach Anspruch 1 ist neu. Aus der DE 32 31 783 C2 ist eine gattungsgemäße Nähmaschine bekannt, deren Nähguthalter 14 an einem Schlitten 16 lösbar befestigt ist. Am Nähguthalter ist ein Kugelzapfen 36 vorhanden, der von einem federvorgespannten, topfförmigen Halteelement 42 übergriffen und nach unten gegen eine Anlagefläche gedrückt wird. Zum Lösen der Verbindung wird die Federvorspannung gelöst und die Hal-teeinrichtung kann herausgenommen werden (Fig 3 bis 5). Die JP 60-195 686 U offenbart die Befestigung einer Nähguthalteeinrichtung 15 an einer Führungsplatte 5, wobei die Halteelemente aus einem hohlkegelförmigen (17) und einem rinnenförmigen (18) Körper bestehen, in die druckluftbeauf-schlagte, kegelförmig angespitzte Kolben 8 eingreifen und die Platte gegen eine Konsole 51 drücken. Dem Firmenprospekt Necchi UAN 2541, IMB 1985, ist eine Befestigung der Näh-guthalteverichtung nicht entnehmbar. Die Unterlagen zur angeblich vorbenutzten Adler 976-S-510-1, IMB 06/85, lassen keine Halteelemente im Sinne des Patents erkennen. Die in der Verhandlung vor-gelegte Nähguthalteeinrichtung weist an den beiden vorderen Enden je eine verti-kale Bohrung auf, die nach der Darstellung der Einsprechenden zur Aufnahme vertikaler, am Arbeitstisch angebrachter Bolzen bestimmt sind. An der rechten vorderen Halterung ist ein Verrasthebel vorhanden, der in eine Nut des einen ver-tikalen Bolzens eingreifen soll. - 7 - Die Figuren 3 und 5 der DE 75 02 327 U1 zeigen die Befestigung eines die Druckplatte 11 tragenden Verbindungsteiles 17 an einem Schwenkarm 10, bei der eine nicht näher bezeichnete horizontale Verbindungsstange in eine Bohrung des Verbindungsstückes eingreift. Zur Sicherung ist die Oberfläche des Verbindungs-stückes eingewölbt und eine am Schwenkarm befestigte, vorgespannte Biegefe-der 13 drückt in diese nutartige Vertiefung. Das Fachbuch Richter, v. Voss, Kozer: Bauelemente der Feinmechanik, 9. Aufl 1964, zeigt allgemeine Lösungen zum Festhalten einer Stange in einer Füh-rungsbohrung mittels Gesperren. Keine der Entgegenhaltungen einschließlich der angeblich vorbenutzten Einrich-tung offenbart die Befestigung einer Nähguthalteeinrichtung an einem Tragteil mit mehreren Verbindungsstangen, die Nuten aufweisen, und mehreren zweiten Be-tätigungseinrichtungen zum Verriegeln der Stangen durch bewegbare Zapfen, die gleichzeitig die Kolbenstangen von Luftzylindern sind. 4. Die gewerblich anwendbare Nähmaschine nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Zuständiger Durchschnittsfachmann ist Diplomingenieur der Fachrichtung Textil-technik mit Fachhochschulabschluß und mehrjähriger Konstruktionserfahrung auf dem Gebiet der Nähautomaten. Hinsichtlich der Ausgangsproblematik und bereits bestehender Lösungen wird der nächstkommende Stand der Technik durch die DE 75 02 327 U1 repräsentiert. Die Verbindung zwischen Schwenkarm und Verbindungsteil ist formschlüssig verrastet, kann allerdings wegen der schrägen Rastfläche ohne großen Kraft-aufwand durch Abziehen gelöst werden. Weiterhin kann diese Konstruktion den - 8 - erkennbaren Nachteil aufweisen, daß das Verbindungsteil gegen die Kraft der Haltefeder verdrehbar ist, weil es nur auf einem Zapfen gelagert ist. Der einschlägige Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens in der Lage, diese Nachteile der bekannten Konstruktion bei Bedarf zu beseitigen, denn eine ent-sprechende Verriegelung kann er dem Fachlehrbuch entnehmen, und die mehr-fache Verwendung der Verbindungsstange beruht auf einer einfachen Addition. Zur weitergehenden Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes nach An-spruch 1 gibt der gesamte Stand der Technik jedoch keinen zielführenden Anstoß. So ist es bereits nicht ohne weiteres nahegelegt, bei einer Befestigung mit zwei Verbindungsstangen auch beide zu verriegeln, denn die "Adler"-Nähgutvorrichtung weist, obwohl sie zwei Zapfenaufnahmen hat, nur eine Verriegelung auf. Die Kombination einer Zapfenverbindung mit der Befestigungsart nach der JP 60-195 686 U liegt schon deswegen nicht nahe, weil es sich dort um eine völlig unterschiedliche Konstruktion handelt und nicht ersichtlich ist, welches Element die Funktion der beanspruchten Verbindungsstange erfüllt; seitliche Führungen sind nicht vorhanden. Die Endlage wird erst durch das Einrasten der Luft-kolbenstangen in die runde Ausnehmung bzw. Rinne erreicht. Somit ist auch die Anwendung der an sich bekannten Verriegelung mit Hilfe von Luftkolben bei jeder der Zapfenverbindungen nicht nahegelegt, denn nach der JP-Schrift müssen beide Verbindungsstellen verriegelt werden, was hingegen bei Zapfenverbindun-gen wie bei der Vorbenutzung gerade nicht der Fall ist. Nach alldem war die Lösung der Erfindung nicht ohne erfinderische Tätigkeit er-reichbar. Der Patentanspruch 1 ist somit beständig. - 9 - 5. Mit diesem Patentanspruch 1 sind die Ansprüche 2 und 3, die weitere Aus-gestaltungen der Erfindung enthalten, ebenfalls bestandsfähig. Niedlich Haußleiter Dr. Keil Kadner prö
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