BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 78/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 05 777 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des Patentamts vom 16. September 1999 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten auf der Grundlage des in der mündli-chen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 nach Hauptantrag und den übrigen erteilten Unterlagen. G r ü n d e I. Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 23. Februar 1994 beim Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung "Rotations-Kantendreher einer Webmaschine" ist am 10. August 1995 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruches der P… N. V. in I… in Belgien, hat die Patentabteilung 26 des Patentamts mit Be- schluß vom 16. September 1999 das Patent widerrufen, da der Patentgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Für den Fachmann sei es nahelie-gend, den bei einem Satelliten-Kantendreher bekannten individuellen Stellantrieb gemäß der JP 3-69627A (mit von der Einsprechenden vorgelegter deutscher Übersetzung) (6) auch bei einem Rotations-Kantendreher gemäß DE 24 23 454 A1 (1) nutzbar zu machen. Beide Kantendreher gehörten dem glei-- 3 - chen Fachgebiet an und hätten das gleiche Ziel, durch eine Dreherbindung die Schußfäden an den Gewebekanten dauerhaft anzubinden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die ausführbare Erfindung sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Da der Satellitendreher nach (6) groß, sperrig und wegen seiner hohen Massenkräfte für die hohen Drehzahlen moderner Webmaschinen nicht ge-eignet sei, wende der Fachmann ihn nicht bei einem Rotations-Kantendreher nach (1) an, zumal dabei die Drehrichtungsumkehr nicht regelmäßig, sondern im Be-darfsfall nach Unterbrechung des Webvorgangs ausgelöst werde. Beim Patentge-genstand dagegen erfolge während des Webvorgangs die oszillierende Drehrich-tungsumkehr, um die Schußfäden ohne zusätzlichen Spulenantrieb abzubinden. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf-rechtzuerhalten auf der Grundlage des in der mündlichen Ver-handlung überreichten Anspruchs 1, im übrigen mit den geltenden Ansprüchen 2 bis 8 und den erteilten Unterlagen; hilfsweise nach Hauptantrag mit Einfügung von "steuerbaren" vor "elektromotorischen Stellantrieb" im Anspruch 1; weiter hilfsweise auf der Grundlage des in der mündlichen Ver-handlung überreichten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, im übrigen nach Hauptantrag. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - Die Erfindung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil es für den Fachmann naheliegend sei, einen aus (6) bekannten, vom Hauptantrieb unabhängigen, steu-erbaren Stellmotor auf einen Rotations-Kantendreher gemäß (1) zu übertragen, womit dessen Nachteile - die starre Koppelung von Dreherbindung und Schußein-trag auch bei Fehlschüssen sowie die Übertragung von Schwingungen - aufgrund der Abhängigkeit vom Webmaschinenantrieb beseitigt seien. Mit dem Antrieb nach (6) sei auch eine gesteuerte Drehrichtungsumkehr der Dreherscheibe möglich, s li Sp, Abs 3 und re Sp, Abs 2. Dies sei auch schon aus der GB 686 052 (7), s S 1, Z 17 – 25, bekannt. Die Erfindung sei mangels ausreichender Offenbarung der Dreherfadensynchroni-sation zum Schußeintrag, des Fadenspannungsausgleichs und der Lagerung der Dreherscheibe am Tragarm nicht ausführbar. Die außerdem beanspruchte "ge-steuerte Drehrichtungsumkehr" bedeute etwas anderes als der ursprünglich offen-barte Begriff "mit einem steuerbaren Stellantrieb". Aus diesen Gründen liege keine vollständige technische Lehre vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg. Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "Rotations-Kantendreher einer Webmaschine, bestehend aus ei-ner an einem Tragarm drehbar gelagerten und mit einer Außen-verzahnung versehenen Dreherscheibe, die zwei symmetrisch um die Mittenachse der Dreherscheibe angeordnete und kreisbogen-- 5 - förmig ausgebildete Schlitze aufweist, durch die jeweils ein Dre-herfaden führbar ist, wobei die Drehachse der Dreherscheibe vor-zugsweise parallel zur Schußrichtung liegt, der Abstand der Dre-herscheibe vom Bindepunkt des Gewebes auf ein notwendiges Minimum festlegbar ist und die Dreherscheibe mittels eines Über-tragungsmittels mit einem Antriebsrad in drehangetriebener Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß das Antriebsrad (5) mit einem vom Webmaschinenantrieb unab-hängigen elektromotorischen Stellantrieb (20) zur gesteuerten Drehrichtungsumkehr während des Webvorgangs verbunden ist." Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen. Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen individuell ansteuerbaren und damit unab-hängig vom Webmaschinenantrieb antreibbaren Rotations-Kantendreher zu schaf-fen, mit welchem zu beiden Seiten des Gewebes die einzelnen Schußfäden fest abgebunden werden können und eine qualitätsgerechte und dauerhafte Gewebe-kante herstellbar ist. Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschul-Abschluß, der einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Textilmaschinen, insbesondere der Webtechnik besitzt. 1. Die Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf. Der allein gegenüber den erteilten Unterlagen geänderte Anspruch 1 ist zulässig. Die von der Einsprechenden vermißte Lagerung der Dreherscheibe am Tragarm ist anfangs des Oberbegriffs mit "an einem Tragarm drehbar gelagerten Dreher-scheibe" angegeben. Die bisherige Angabe am Ende, "daß der Tragarm eine La-- 6 - gerung aufweist, die die Dreherscheibe trägt", beinhaltet keine weitergehende Lehre und war daher als bloße Wiederholung bzw. Überbestimmung zu streichen. Entgegen der Behauptung der Einsprechenden vermittelt der angegriffene An-spruch 1 eine vollständige Lehre zum technischen Handeln. Für der Ausgleich der Fadenspannung sind im Textilmaschinenbau vielerlei Lö-sungen bekannt. Sie ist bei Dreherfäden zum wirkungsvollen Abbinden der Schußfäden am Geweberand notwendig. Aufgrund des Abstands zwischen der jeweiligen Fadenöse und den Spulen bzw dem Bindepunkt ändert sich die Faden-länge im Betrieb laufend. Zum Ausgleich der Länge und somit der Fadenspannung kann bspw. für Kettfäden das Verschwenken des Kettbaums oder für Dreherfäden, s DE-PS 229 700 (3), S 2, Z 30 – 42, eine Klemmeinrichtung 37 - 40 mit bremsen-der Wirkung genutzt werden. In (1) sorgt dafür eine vom Spulenantrieb bewegte, in ihrer Länge der Fadenlängenänderung angepaßte Öse 35, s S 4, Abs 2 bis S 5, Abs 2 und S 7, Z 14 – 21. Aus (6) ist dafür ein Gesperre 10 vorgesehen, s S 5, spaltenübergreifender Abs. Da aber mit der oszillierenden Drehrichtungsumkehr nach Anspruchs 1 kein Ver-zwirnen der Dreherfäden 11, 12 im Hinterfach auftritt, ist ein Antrieb ihrer Spulen überflüssig. Dadurch ist zwar kein von diesem Antrieb abhängiger Fadenspan-nungsausgleich möglich, aber – abgesehen davon, daß es dafür auch andere Möglichkeiten gibt - auch nicht nötig, da nach Anspruch 1 die Dreherscheibe 7 mit minimalem Abstand zum Bindepunkt 13 angeordnet ist. Dies ergibt eine kleine Bauweise, also einen kleinen Abstand der beiden Fadenösen 7b, 7c zueinander, was die Längenänderung der Fäden 11, 12 im Betrieb verringert. Ein Ausgleich ist somit nicht zwingend notwendig, vor allem bei Verwendung elastischer Fäden. Da-her sind beim Patentgegenstand keine näheren Angaben zum Fadenspannungs-ausgleich erforderlich. Falls dies der Fachmann aber doch bedarfsweise vorsehen möchte, stehen ihm – wie dargelegt - vielerlei Möglichkeiten zur Verfügung. - 7 - Dem steht auch nicht die von der Einsprechenden bemängelte fehlende Dreherfa-densynchronisation zum Schußeintrag entgegen. Durch den vom Webmaschinen-antrieb unabhängigen Dreherantrieb ist der Bewegungsablauf der Dreherscheibe 7 zwar frei bestimmbar, aber für den Fachmann selbstverständlich so festgelegt, daß der Abbindevorgang mit dem Schußeintrag synchronisiert ist, da bei nicht adäquater Web- und Dreherfachbildung kein ordnungsgemäßes Gewebe 14 ent-steht, s Sp 5, Z 31 – 58 mit Fig 5. Die alleinige Angabe im Anspruch 1, Z 1 und 2, zu der drehbaren Lagerung der Dreherscheibe 7 am Tragarm 2 genügt - entgegen der Meinung der Einsprechen-den - dem Fachmann für die Ausführbarkeit der Dreherscheibenlagerung, zumin-dest unter Hinzuziehung der Beschreibung, Sp 4, Z 13 - 25 und der Figuren bzw. der Ansprüche 3 und 4. Mit dem Begriff "Stellantrieb" im Anspruch 1 ist die Zustellung zu einem bestimm-ten zeitlichen Vorgang im Sinne eines "steuerbaren" Antriebs deutlich gemacht, s Ursprungsunterlagen, Anspruch 1, Z 2 vu, womit bspw. ein- oder mehrfache Bin-dungsaussetzer gesteuert herstellbar sind, s Sp 5, Z 15 – 30. Die Einsprechende hat zwar zutreffend auf die demgegenüber andere Bedeutung der nun bean-spruchten "gesteuerten Drehrichtungsumkehr" im Anspruch 1 hingewiesen, mit welcher bei gleicher Anzahl Umdrehungen in beiden Richtungen das Verzwirnen der Dreherfäden verhindert wird, aber auch dieses Merkmal ist den Ursprungsun-terlagen zu entnehmen, s S 6, Abs 5, Z 1. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist unbestritten neu und gewerblich anwend-bar. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Aus (1), s Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein Rotations-Kantendre-her gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt (s.a. Beschreibungseinlei-tung des Streitpatents). Darüber hinaus weist der bekannte Kantendreher auch ei-nen minimalen Abstand zum Bindepunkt, s S 3, Abs 3 und S 4, Abs 2, und eben-- 8 - falls einen Tragarm 7 für die drehbare Lagerung der Dreherscheibe 9, s S 4, Z 5, auf. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich davon dadurch, daß das An-triebsrad 5 für die Dreherscheibe 7 mit einem vom Webmaschinenantrieb unab-hängigen elektromotorischen Stellantrieb 20 zur gesteuerten Drehrichtungsumkehr während des Webvorgangs verbunden ist, was antriebslose Dreherspulen erlaubt. Dafür kann (1) aus 1975 dem Fachmann keinen Hinweis geben, da ihr Antriebs-prinzip der Dreherscheibe – und auch der Dreherspulen - über ein Getriebe mit Zahnrädern und Zahnriemen vom Hauptantrieb aus rein mechanischer Art ist. Unwidersprochen und zur Überzeugung des Senats hat die Patentinhaberin noch ausgeführt, daß die im Zuge der technischen Entwicklung erforderliche höhere Wirtschaftlichkeit durch höhere Drehzahlen des Antriebs und das Bedürfnis der Umrüstbarkeit älterer Webmaschinen sie zur Entwicklung in Richtung auf die Erfin-dung veranlaßt hätten. Der inzwischen, 1980, gemäß der DE 28 32 131 A1 (2) be-kannt gewordene Kantendreher stellt als Planetensystem mit angetriebenem, die Dreherspulen tragenden Planetenträger ein neues Konstruktionsprinzip dar, das 11 Jahre später, 1991, also nur drei Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents mit (6), s Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, bestätigt wird. Es eignet sich wegen der aufwendigen Bauweise, insbesondere wegen der verschiedenen be-achtlichen Massen nicht für oszillierende Drehzahländerungen. Die Möglichkeit, einen steuerbarem Einzelantrieb des Kantendrehers nach (6) für eine Dreher-scheibe gemäß (1) zu verwenden, hätte einen nicht naheliegenden Rückgriff auf einen 16 Jahre älteren und damit regelmäßig überholten Stand der Technik be-deutet - wie auch schon in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Be-schluß 11 W (pat) 90/99 vom 24. August 2000 ausgeführt worden ist. Die Patentabteilung hatte den Stand der Technik nach (6) zu weit in Richtung auf die Erfindung ausgelegt, die eben nicht nur aus der baulichen Maßnahme des vom Webmaschinenantrieb unabhängigen, steuerbaren elektromotorischen Stellan-- 9 - triebs besteht und einen Anlaß für die Problemlösung nicht aufzeigt. Der ange-fochtene Beschluß war daher nicht haltbar. Noch mehr trifft dies auf (3) aus 1910 zu, die einen Kantendreher zwar mit in sei-nem Innern gelagerten Spulen, aber mit einem vom Hauptantrieb abhängigen Dre-herantrieb und somit einen großen Abstand zum Bindepunkt zeigt. Der Gang der technischen Entwicklung verläuft also von diesem ältesten Kantendreher nach (3) über den jüngeren, ebenfalls noch vom Hauptantrieb abhängigen Kantendreher mit außerhalb gelagerten, angetriebenen Spulen nach (1) zum jüngsten, mit elek-tromotorischen Einzelantrieb ausgerüsteten Kantendreher mit von einer Planeten-getriebeanordnung angetriebenen Spulen nach (6). Somit ist die Konstruktion aus 1910 (3) durch den Kantendreher aus 1975 (1) überholt. Ein Rückgriff auf (3) wäre daher für den Fachmann ein noch ferner liegender Schritt als derjenige auf (1). Entgegen der Meinung der Einsprechenden ist die Kombination (1) mit (6) nicht naheliegend, da dazu eine über das Durchschnittskönnen des Fachmannes hin-ausgehende Umkonstruktion des Dreherantriebs nach (6) erforderlich wäre. Seine Planetengetriebeanordnung hat nämlich ein Stützrad 3, das – im Gegensatz zur einfachen erfindungsgemäßen Dreherscheibe mit zwei Fadenösen - auf der Achse eines feststehenden Sonnenrads 2 drehgelagert ist und zwei auf diesem abrollen-de Verbindungsräder 4 trägt, die ihrerseits zwei Planetenräder 5 drehen. Erst an diesen sind Spulenträger 6 mit zwei Fadenösen 9 angebracht. Während des Web-vorgangs dreht das Stützrad 3 kontinuierlich in einer Richtung. Sein steuerbarer Einzelantrieb ermöglicht zwar eine Drehrichtungsumkehr, die aber nur ein Rück-wärtslauf bei mißglücktem Schußeintrag zur Beseitigung einer Leerverzwirnung oder zum Spulenwechsel ist, nachdem die Webmaschine stillgesetzt ist, s S 7, Spaltenübergang. Eine Anregung für eine anderen Zwecken dienende Steuerung, insbesondere während des Webvorgangs, erhält der Fachmann weder durch (6) noch die Kombination mit (1). Denn insbesondere die oszillierende Drehrichtungs-umkehr nach Anspruch 1 erfordert bei den heute geforderten hohen Drehzahlen kleine Massen, welche mit dem Antrieb nach (6) nicht möglich ist. Daher beruht - 10 - das behauptete Naheliegen der Kombination von (1) mit (6) auf retrospektiver Be-trachtungsweise. Erst der erfindungsgemäße Kantendreher ermöglicht durch seinen geschickt ge-steuerten Dreherantrieb mit gleicher Anzahl von Links- und Rechtsdrehungen den Verzicht auf weitere, früher notwendige Hilfskonstruktionen zur Vermeidung des Verzwirnens der Dreherfäden im Hinterfach und erlaubt daher antriebslose, statio-näre Spulen großer Kapazität, s Sp 2, Z 34 – 38. Da die Steuerung der Stellmoto-ren beider Dreherscheiben individuell und unabhängig voneinander erfolgen kann, sind Bindungsaussetzer und Mehrfachbindungen für Bordüren oder Schußver-dichtungen, s Sp 5, Z 15 – 30 mit Fig 4, sowie zeitlich versetzte Bindungen der ei-nen Gewebekante gegenüber der anderen, s Sp 2, Z 46 – 55, ausführbar. Der zu-dem mögliche Drehzahlabgleich zwischen den Antrieben zur Bildung des Web- und des Dreherfachs mit nahezu kongruentem Bewegungsablauf, sa Sp 3, Z 6 - 18, ist bereits in Kap. II.1 angesprochen. Die fehlende Übertragung von Schwin-gungen des Hauptantriebantriebs ist ein weiterer Vorteil des Einzelantriebs. Durch seine kompakte Bauweise ist er individuell in Webmaschinen, insbesondere aber nahe dem Bindepunkt anbaubar, was die Anzahl der Webschäfte sowie ihre Fach-bildung nicht beeinträchtigt, s Sp 2, Z 1 – 10 sowie Sp 3, Z 19 – 29, und die Um-rüstzeit bei Artikelwechsel senkt, s Sp 3, Z 30 – 34. Aus der GB-PS 686 052 (7), 1950, ist noch eine weitere Webmaschine mit Dreher-scheiben bekannt, bei der zwar von Zeit zu Zeit zur Vermeidung einer Verzwir-nung der Dreherfäden eine Drehrichtungsumkehr der vom Hauptantrieb abhängi-gen Dreherscheiben auf mechanischem Weg erfolgt, s Sp 1, Z 19 – 22. Die Dre-herfäden sind hier aber die vom Kettbaum kommenden, innerhalb der Gewebe-bahn liegenden Kettfäden, die somit nicht der Kantenverfestigung dienen. Schon deshalb hatte der Fachmann keine Veranlassung auf (7) zurückzugreifen – abge-sehen davon, daß dies ebenfalls einen nicht naheliegenden Rückgriff auf einen 41 Jahre älteren Stand der Technik bedeutet. - 11 - Es besteht keine Veranlassung, die vor dem Patentamt noch genannten bzw im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen anders als geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher kommen als das vorstehend behandelte Material. Ohne Vorbild und Anregung im Stand der Technik bedurfte es also erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von (1) durch einen beliebig ansteuerbaren Einzelantrieb der Dreherscheibe die gestellte Aufgabe erfolgreich zu lösen. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit beständig. 3. Die Ansprüche 2 bis 8 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes und können daher im Zusammen-hang mit Anspruch 1 bestehen bleiben. Bei dieser Sachlage kamen die Hilfsanträge nicht zum Tragen. Vorsitzender Richter Niedlich ist mit Ablauf des Mo-nats Mai ausge-schieden und da-her verhindert, zu unterschreiben. Hotz Hotz Skribanowitz Harrer Ko/prö
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