BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 79/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 52 744.2 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Januar 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cam-bridge und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 17. Mai 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 152 6.70 - 2 - Bezeichnung: Lösbare Zusatzvorrichtung für Elektroschrauber und Bohrmaschinen zum Einschrauben von Schrauben Anmeldetag: 28. November 1997 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung Seiten 1 bis 3 und 5 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 5, alle jeweils eingegangen am 8. Ja-nuar 2002. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 197 52 744.2-15 mit der Bezeichnung "Lösbare Zusatzvor-richtung für Elektroschrauber und Bohrmaschinen zum Einschrauben von Schrau-ben" ist am 28. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt ange-meldet und am 10. Juni 1999 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Mai 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Vom Gegenstand der vom selben Anmelder stammenden DE 196 08 950 A1 (1) unterscheide sich die Vorrichtung nach Anspruch 1 allenfalls durch „spitzförmige Widerstände“ an den Schraubengreifern. Diese seien in Figur 4.2 von (1) deutlich zu erkennen und zudem dem Fachmann aus seinem Basiswissen gemäß RICHTER, O., v. VOSS, R., KOZER, F. "Bauelemente der Feinmechanik", 6. Aufl. 1954, Verlag Technik Berlin, S 214/5 und 224/5 (2) geläufig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. - 3 - Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den am 8. Januar 2002 eingegangenen Unterlagen zu erteilen. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Lösbare Zusatzvorrichtung für einen Elektroschrauber (1), der ei-nen Schaft (2) und ein Spannfutter (13) für Schraubklingen (27, 28, 29) aufweist, mit einem auf den Schaft (2) des Elektroschraubers (1) aufsetzba-ren ersten Handgriff (3), mit einer Handhabe (4) und einem Klemmring (5), einem mit dem ersten Handgriff (3) über ein Gelenk (6) beweglich verbundenen zweiten Handgriff (7), mit einer Handhabe (8) und zwei sich halbkreisförmig öffnenden Armen (9 und 10), einer zwischen erstem und zweiten Handgriff (3, 7) vorgesehenen Druckfeder (11), einer in das Spannfutter (13) des Elektroschrau-bers (1) einsetzbaren Schraubklinge (27, 28, 29), mit drei gleich-mäßig über den Umfang verteilten Nuten (15, 16, 17) zur Aufnah-me von Schraubengreifern (18, 19, 20), einer auf die Schraubklinge (27, 28, 29) aufsetzbaren Hülse (21), welche über zwei gekröpfte Schubstangen (22, 23) gelenkig mit den Armen (9, 10) des zweiten Handgriffes (7) verbunden ist, derart, dass bei Bewegen des zweiten Handgriffes (7) zum ersten Handgriff (3) hin die Hülse (21) über die Schubstangen (22, 23) in Werkstückrichtung geführt wird, um dabei die Schraubengreifer (18, 19, 20) nach innen zum Fassen und Halten einer einzu-schraubenden Schraube (24) zu drücken, dadurch gekennzeichnet, dass die Nuten (15, 16, 17) eine Vertiefung aufweisen und dass - 4 - an den Schraubengreifern (18, 19, 20) eine Spitze (14) ausgebil-det ist, die zur axialen Fixierung der Schraubengreifer (18, 19, 20) in die Vertiefung der jeweiligen Nut (15, 16, 17) einrastet.“ Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen der Zusatzvorrichtung betreffen. Es liegt die Aufgabe zugrunde, bei einer Zusatzvorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 eine einfache und billige Lagerung für die schwenkbaren Schraubengreifer anzugeben. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Fachmann ist ein Handwerksmeister der Bau- oder Möbelbranche, der beruflich mit handgeführten Elektrowerkzeugen zu tun hat. Die Ansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Vom Gegenstand der gattungs-bildenden Entgegenhaltung (1) unterscheidet er sich durch die im kennzeichnen-den Teil des Anspruchs 1 angegebene Lagerung der Schraubengreifer in der Nut mittels einer Spitze und einer Vertiefung. Der Auszug aus dem Fachbuch (2) be-fasst sich mit der Lagerung von Präzisionsgeräten der Messtechnik oder Feinme-chanik. Er ist somit schon von der Gattung her völlig verschieden vom Anmel-dungsgegenstand. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 5 - Bei der Beurteilung der Erfindungshöhe ist von (1) auszugehen, von deren Ge-genstand sich die Erfindung nach Anspruch 1 durch die im kennzeichnenden Teil genannten Merkmale unterscheidet. Das Problem der Lagerung der Schrauben-greifer (18, 19, 20 (Bezugszeichen gemäß vorliegender Anmeldung)) in den zuge-hörigen Nuten der Schraubklinge (27, 28, 29) ist in (1) nirgends angesprochen und es werden auch keine Anregungen zu einer Lösung der gestellten Aufgabe gege-ben. Der Auszug aus der Druckschrift (2) liegt auf einem anderen Fachgebiet, das kei-nen Bezug zu der Ausbildung von einfachen und robusten Zusatzgeräten für mo-torisch betriebene Handwerkzeuge hat und zudem für Ingenieure mit zumindest Fachhochschulabschluß konzipiert ist, bzw in deren Ausbildung Verwendung fin-den soll. Es wird deshalb, entgegen der Meinung der Prüfungsstelle, vom og Fachmann nicht in Betracht gezogen. Zudem finden sich in diesem Werk eine Vielzahl von Lösungen für die Lagerung von zwei gegeneinander beweglichen Teilen, ohne dass eine von ihnen als besonders geeignet für Greifer an motori-schen Handwerkzeugen herausgestellt würde. Tatsächlich fehlt jeglicher Hinweis auf eine solche Einsatzmöglichkeit, so dass der Fachmann selbst in Kenntnis die-ser Druckschrift nicht naheliegend zum Anmeldungsgegenstand geführt würde. Demnach erforderte es erfinderische Tätigkeit, um ausgehend vom druckschriftlich belegten Stand der Technik gemäß (1) zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit ge-forderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. - 6 - Die Ansprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausges-taltungen der Zusatzvorrichtung nach Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit dem Anspruch 1 gewährbar. Dr. Henkel Skribanowitz Hotz Schmitz Bb
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