BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 7/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Januar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 40 15 276.6-26 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Haußleiter, Dr. Keil und Dipl.-Ing. Kadner BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse D 01 H des Patentamts vom 2. September 1998 aufgehoben. Das Patent wird erteilt aufgrund der Patentansprüche 1 und 2 mit Beschreibungseinleitung, Seiten 1 bis 4, überreicht am 17. Januar 2000, der übrigen Beschreibung Seiten 5 bis 10, eingegangen am 13. Januar 2000, und der ursprüng-lichen Zeichnungen, Figuren 1A bis 6B, eingegangen am 12. Mai 1990. A n m e l d e t a g : 12. Mai 1990 P r i o r i t ä t in Japan: 16. Mai 1989 B e z e i c h n u n g : Verfahren zur Herstellung eines Ringläufers für Spinn- und Zwirnmaschinen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse D 01 H des Patentamts hat die am 12. Mai 1990 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 16. Mai 1989 eingegangene Patentan-meldung mit der Bezeichnung "Ringläufer für Spinnmaschinen" mit Beschluß vom 2. September 1998 aufgrund des § 48 des Patentgesetzes unter Ablehnung eines weiteren Fristgesuches zurückgewiesen. Im vorausgehenden einzigen Prüfungs-bescheid vom 20. August 1997 hat die Prüfungsstelle auf die DE-OS 16 96 652, die Patent Abstracts of Japan C-186, 14. September 1983, Vol. 7/No. 209 und das Lehrbuch von Simon/Thoma "Angewandte Oberflächentechnik für metallische - 3 - Werkstoffe" Carl Hanser Verlag, München, 1985, Seiten 34 und 35, hingewiesen und den Anmeldungsgegenstand demgegenüber nicht für patentfähig gehalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie über-reicht in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 und 2 und hält de-ren Gegenstände gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik für neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen aufgrund der Patentansprüche 1 und 2, Beschrei-bung Seiten 1 bis 4, überreicht am 17. Januar 2000, der üb-rigen Beschreibung, Seiten 5 bis 10, eingegangen am 13. Januar 2000, und der Zeichnungen, Figuren 1A bis 6B, eingegangen am 12. Mai 1990. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf die Akte ver-wiesen. Patentanspruch 1 lautet: "Verfahren zur Herstellung eines Ringläufers für Spinn- und Zwirnmaschinen, - der aus Stahldraht besteht und eine Epoxidharzbeschich-tung zumindest in dem Bereich der Oberfläche des Läu-fers besitzt, die im Gleitkontakt auf dem Ring der Spinn- oder Zwirnmaschine läuft, wobei die Epoxidharzbeschich-tung Molybdendisulfid in Form von kleinen Partikeln mit ei-nem Durchmesser
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