BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 8/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die mit einer Priorität vom 16. März 1995 am 14. Februar 1996 beim Deut-schen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 05 425 mit der Bezeichnung "Flüssigkeitsfilter mit Filterumgehungsventil und filterelementseitiger Dichtfläche" erteilt und die Erteilung am 23. Juli 1998 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der M… GmbH in S… hat die Patentabtei- lung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 25. Oktober 1999 aufrechterhalten. Ausgehend von der DE 42 14 500 habe der Fachmann aus der DE 28 159 93 A1 und weiteren Entgegenhaltungen keine An-regung dahingehend bekommen, einen in Stützdom angeordneten Ventilkörper mit der Dichtfläche an einer Endscheibe zusammenwirken zu lassen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Auszugehen sei von gattungsgemäßen Filtern nach der DE 42 14 500 A1 (1) mit verschiedenen Anordnungen der Ventilsitze. Der Fachmann, der in der Auto- - 3 - mobil-Zulieferindustrie arbeite, erhalte aus der DE 28 15 993 A1 (2) die Anregung, eine Endscheibe des Filtereinsatzes als Dichtfläche für ein Umgehungsventil zu verwenden. Auch die EP 0 254 776 B1 (7), insbes. Fig. 3, zeige einen Flüssigkeitsfilter, bei dem diese Maßnahme realisiert sei. Da hierdurch die Anzahl der erforderlichen Bauteile reduziert und die Montage vereinfacht werde, ziehe der Fachmann diese Bauform ohne weiteres als Verbesserung für das in (1) be-schriebenen Filter in Betracht. Er gelange so ohne erfinderisches Zutun zur ver-meintlichen Erfindung. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent im vollen Umfang aufrechtzuerhalten. Sie führt aus, die Erfindung sei weder vorbekannt noch nahegelegt. Das in (2) ge-zeigte Filter besitze weder einen Dom zur Stütze eines Filtereinsatzes noch einen Ventilkörper im Sinne des Patents und könne deshalb keine Anregung zur Problemlösung geben. (7) betreffe einen veralteten, komplizierten voll verkapsel-ten Filtertyp und werde schon deswegen vom Fachmann auf der Suche nach auf-gabengemäßen Verbesserungen beiseite gelassen. - 4 - Der erteilte Anspruch 1 lautet: "Flüssigkeitsfilter mit filterfesten und mit auswechselbaren Be-standteilen, wobei filterfest ein Gehäuse vorgesehen ist sowie ein an dem Gehäuse befestigter Stützdom sowie ein Filterumge-hungsventil, welches einen im Stützdom befestigten Ventilkörper aufweist, der gegen die Wirkung einer Feder aus einer geschlos-senen Stellung, in der er mit einer Dichtfläche zusammenwirkt, in eine Offenstellung beweglich ist, und wobei auswechselbar ein im Gehäuse angeordnetes Filterelement vorgesehen ist, welches die eigentliche Filterfläche sowie zwei Endscheiben aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß eine Endscheibe (5) des Filterelements (3) die dem Ventilkörper (8) zugeordnete Dichtfläche (14) bildet." Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Flüssigkeitsfilter dahin-gehende zu verbessern, daß die Herstellungskosten des Filters durch Verringe-rung der Bauteile und eine möglichst preisgünstige Montage verringert werden. Bezüglich der Ansprüche 2 bis 12 und weiterer Einzelheiten wird auf die Patent-schrift bzw den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet, die Patent-abteilung hat das angegriffene Patent zu Recht aufrecht erhalten. Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssigkeitsfilter für Kraftfahrzeugmo-toren besitzt. - 5 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstrittig neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist ein Flüssigkeitsfilter mit sämtlichen in diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen bekannt. Er ist zweifellos gewerblich anwendbar und ihm liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Aus (1) ist in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Flüssig-keitsfilter mit filterfesten und auswechselbaren Bestandteilen bekannt. Weitere Gemeinsamkeiten mit der Erfindung bestehen nicht. Wie die Patentabteilung auch schon zutreffend festgestellt hat, gibt (1) keine Anregung zur Lösung des aufgezeigten Problems in Richtung auf die kennzeichnenden Merkmale des An-spruchs 1. Denn dort ist die Dichtfläche des Ventils durchgehend als Teil eines eigenen ringförmigen Ventilsitzes 5 beschrieben. Dieser kann gemäß Anspruch 2 als getrenntes Bauteil oder in einer das Ventil bildenden vormontierten Baugruppe ausgebildet sein oder nach Anspruch 4 mit den Mitteln zum Festlegen des Dichtkörperträgers integriert sein bzw. gemäß Anspruch 3 und Fig. 7 mit zugehö-riger Beschreibung einen Teil des Stützdoms bilden. Ein Hinweis darauf, als Dichtfläche die Endscheibe des austauschbaren Filterelements zu verwenden, findet sich nirgends. Auch (2) führt weder für sich allein noch in einer Zusammenschau mit (1) zur Er-findung, da sich das dort beschriebene Filter im Aufbau grundlegend von der be-handelten Gattung unterscheidet und von daher schon keinen Lösungsgrundsatz erwarten läßt. Bei diesem Filter dient nämlich das austauschbare Filterelement (4) als beweglicher Ventilkörper, der mit einer am Behälterboden 18 des Filters aus-geformten Dichtfläche zusammenwirkt. Diesen Bereich im weiteren als Stützdom zu bezeichnen, wie die Einsprechende, ist verfehlt und beruht auf einer retro-spektiven Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Der dort ausgebildete Stutzen (s Figuren 1 und 2) kann wegen seiner Kürze nur zu der vorgesehenen Fixierung einer Endfläche des Filterelements dienen, nicht jedoch eine Stützfunk-tion für die Filterflächen des Filterelements ausüben. - 6 - Die 1991 veröffentlichte, aus dem Jahre 1986 stammende Entgegenhaltung (7) betrifft einen aufwendigen und veralteten Filtertyp, bei dem das gesamte Filter mit Gehäuse austauschbar ist, und der von Filtern gemäß (1), bei denen lediglich das eigentliche Filterelement auszutauschen ist, überholt ist. Der Fachmann wird schon deshalb diese Druckschrift nicht auf der Suche nach Verbesserungen für diese Filter in Betracht ziehen. Zudem ist der gesamte Aufbau der in (7) gezeigten Filter kompliziert und umfaßt viele Teile (s zB Figuren 1 und 3), so daß der Fach-mann nicht erwartet, hier Anregungen für eine konstruktive Vereinfachung seines Wechselfilters zu finden. Eine gedankliche Verbindung zwischen der Bauform des Ventils gemäß Figur 3 von (7), bei der eine Endfläche des Filterelements 103 als Dichtfläche für ein Filterumgehungsventil (valve 130, s Sp 6 Z 27-33) dient, und der Erfindung ist deshalb nur in retrospektiver Betrachtungsweise möglich und damit unzulässig. Die am Rande erwähnte und in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffene DE 39 04 701 A1 (3) betrifft ein insgesamt auszutauschendes Filterelement mit einem Ventil, dessen Ventilteller 9 durch eine Schraubenfeder 6 gegen die obere Abschlußscheibe 4 mit Dichtfläche 11 gepreßt wird. Die Anordnung bedingt einen starren Filterkörper 1, dessen Innenraum von dem - hier aufwendigen - Ventil ein-genommen wird und die so eine vom gattungsbildenden Stand der Technik (1) verschiedene Bauform darstellt. Der Fachmann konnte daher hieraus keine Anre-gung in Richtung auf Verbesserung eines mit einem gehäusefesten Stützdom mit einem darin angeordneten Filterumgehungsventils erhalten. Gleiches gilt für die DE-OS 21 45 708 (4), deren Gegenstand weitgehend mit demjenigen von (3) übereinstimmt. Die übrigen im Verfahren genannten Entgegenhaltungen, die DE 43 10 234 C1 (5), DE 39 03 675 C2 (6) und US 2 533 266 (8) liegen vom Patentgegenstand noch weiter ab, als die bereits genannten Druckschriften. Sie haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt und können auch nach - 7 - Feststellung des Senats die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nicht in Frage stel-len. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbar-keit geforderten Kriterien, wie schon die Patentabteilung festgestellt hat. Der An-spruch 1 hat somit Bestand. Die Ansprüche 2 bis 12 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Aus-gestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1. Sie haben zusammen mit dem Anspruch 1 Bestand. Niedlich Dr. Henkel Hotz Skribanowitz prö
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