BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 80/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 01 852 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Dr. Fritsch und Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung vom 8. Juli 1999 aufgehoben und das Patent be-schränkt aufrechterhalten aufgrund der Ansprüche 1 bis 6 mit Be-schreibung, vorgelegt am 7. Februar 2000, und der Figuren gemäß Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 22. Januar 1994 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent 44 01 852 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Empfang eines Codes und als Codeträger dienender Transponder" wurde am 11. Mai 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der D… & Co. in Nürnberg hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 8. Juli 1999 das Patent widerrufen. Der als Codeträger dienende Transponder gemäß den Merkmalen des nebengeord-neten Patentanspruchs 5 des Streitpatents sei bereits aus dem Datenblatt der Fa. E… zum Chip H4001-Rev. C - Jan 92 bekannt und - 3 - daher nicht mehr neu. Das Verfahren zum Empfang eines Codes nach Patentan-spruch 1 erschließe sich dem Fachmann angesichts der durch das Datenblatt vollständig vorweggenommenen Struktur des Datenblocks und auf Grund seines Fachwissens in naheliegender Weise. Nach Fortfall der Patentansprüche 1 und 5 könnten die Unteransprüche schon deswegen keinen Bestand haben, weil für sie ein selbständiger Patentschutz nicht beantragt sei. Dagegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das allein entgegengehaltene Datenblatt offenbare zwar einen als Transponder einsetzbaren Schaltkreis. Ein Empfang und eine Bearbeitung eines von einem Transponder ausgesendeten Datenstroms sei dem Datenblatt indessen in keiner Weise zu ent-nehmen, so daß es dem Fachmann für das angegriffene Verfahren nach Pa-tentanspruch 1 grundsätzlich keine Anregung geben könne. Da darüber hinaus im Datenblatt vom Code unabhängige Prüfbitfolgen nicht sicher offenbart seien, könne der als Codeträger dienende Transponder nach Patentanspruch 5 ebenfalls als nicht nahegelegt gelten. Keinesfalls ließen sich jedoch dem Datenblatt Hinweise auf die hilfsweise beantragte Fassung entnehmen, nach der der Code derart gewählt sei, daß er Bitfolgen enthalte, welche der vorgegebenen Bitfolge gleichen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den Beschluß des Patentamts vom 8. Juli 1999 aufzuheben und das Patent unbeschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten aufgrund der heute übergebenen Patentansprüche 1 bis 6 mit Beschreibung. - 4 - Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Angesichts der durch das Datenblatt vollständig vorweggenommenen Struktur des Datenblocks sei nicht nur der als Codeträger dienende Transponder nach Patent-anspruch 5 neuheitsschädlich getroffen, sondern auch das angegriffene Verfahren zum Empfang des Codes zumindest nahegelegt. Die hilfsweise beantragte Fassung könne auch nicht zum Erfolg führen. Da es nämlich üblich sei, die Kombi-nationsmöglichkeiten möglichst zu maximieren, böte es sich für den Fachmann grundsätzlich an, auch den Header im Code zuzulassen. Angezeigt sei eine derartige Bauweise auch, weil leichtere Herstellbarkeit gegeben sei. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die einschlägigen Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als das Patent in beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag bestandsfähig ist. A. Zum Hauptantrag Der auf ein Verfahren gerichtete geltende Patentanspruch 1 sowie der darauf Be-zug nehmende Vorrichtungsanspruch 5 lauten: "1. Verfahren zum Empfang eines Codes, der in einem als Code-träger dienenden Transponder abgelegt ist, wobei auf eine Anre-gung von außen ein Datenstrom ausgesendet wird, bei dem ein - 5 - den Code enthaltender Datenblock mehrmals kontinuierlich wie-derholt wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und min-destens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält, daß aus dem empfangenen Datenstrom ein Teil, welcher die Länge eines Datenblocks aufweist, auf eine Bitfolge untersucht wird, welche der vorgegebenen Bitfolge gleicht, und daß diejenigen Bits, welche in bezug auf eine gefundene Bitfolge die gleiche Po-sition wie der Code in bezug auf die vorgegebene Bitfolge haben, als Code angenommen werden und mit Hilfe der Prüfbitfolgen überprüft werden. 5. Als Codeträger dienender Transponder, in dem ein individueller Code abgelegt ist und der auf eine Anregung von außen einen den Code enthaltenen Datenblock kontinuierlich mehrmals wieder-holt aussendet, dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und min-destens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält." Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren anzugeben, welches einen derarti-gen Empfang des Codes in einfacher Weise bei einem durch die Art des Trans-ponders gegebenen Datenstrom mit möglichst geringem Aufwand und großer Sicherheit ermöglicht. Bezüglich der Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 wird auf die Akten verwiesen. Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Physik/Infor-mationstechnik mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Funkfernbedienun-- 6 - gen und vertieften Kenntnissen der dort üblichen Regelungs- und Steuerungs-fragen anzusehen. Wie bereits die Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluß zutreffend aus-geführt hat, fehlt dem angegriffenen Gegenstand nach Anspruch 5 die erforder-liche Neuheit und ergibt sich das Verfahren nach Anspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Bekannten. In dem Datenblatt zum Chip H4001 ist insbesondere auf Seite 1 in dem Abschnitt "Description" ein als Codeträger dienender Transponder beschrieben, der auf eine Anregung von außen, d.h. bei Energiezufuhr über die Empfangsspule, einen den Code enthaltenen Datenblock kontinuierlich mehrmals wiederholt aussendet (vgl dazu auch den letzten Satz auf Seite 4). Der gesamte Datenblock enthält den Code (dort "40 bits of data"), eine vom Code unabhängige vorgegebene Bitfolge (dort "9 bits header") und mindestens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen (dort als "14 parity bits" bezeichnet und per definitionem codeabhängig), wobei diese -vgl. dazu das "Memory Array" im Abschnitt "Functional Description" auf Seite 4- noch in zwei Gruppen aufgeteilt sind. Der als Codeträger dienende Transponder gemäß dem angegriffenen Patentanspruch 5 ist somit nicht neu. Die in dem Datenblatt angegebene Struktur des Datenblocks (Header - individu-eller Code - mindestens zwei Prüfbits) impliziert darüber hinaus angesichts der bekannten Definition von Header und Prüfbit für den Fachmann zwangsläufig, daß jede denkbare Empfangsvorrichtung in der Lage sein muß, die Datenblöcke anhand des Headers zu erkennen, Header und Code zu trennen und die Korrekt-heit des Codes mittels der Prüfbits zu prüfen. Genau dies sind jedoch die Merk-male des angegriffenen Anspruchs 1. Die Patentansprüche 1 und 5 sind somit nicht beständig. - 7 - Die Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 enthalten Einzelheiten, für die ein selbständiger Schutz nicht beansprucht ist. Die auf die Ansprüche 1 und 5 rückbezogenen An-sprüche 2 bis 4 bzw 6 bis 8 müssen daher mit diesen fallen. Der Hauptantrag bleibt somit erfolglos. B. Zum Hilfsantrag Der auf ein Verfahren gerichtete geltende Patentanspruch 1 sowie der darauf Be-zug nehmende Vorrichtungsanspruch 4 lauten: "1. Verfahren zum Empfang eines Codes, der in einem als Code-träger dienenden Transponder abgelegt ist, wobei auf eine Anre-gung von außen ein Datenstrom ausgesendet wird, bei dem ein den Code enthaltender Datenblock mehrmals kontinuierlich wiederholt wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und min-destens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält, daß aus dem empfangenen Datenstrom ein Teil, welcher die Länge eines Datenblocks aufweist, auf eine Bitfolge untersucht wird, welche der vorgegebenen Bitfolge gleicht, und daß diejenigen Bits, welche in bezug auf eine gefundene Bitfolge die gleiche Posi-tion wie der Code in bezug auf die vorgegebene Bitfolge haben, als Code angenommen werden und mit Hilfe der Prüfbitfolgen überprüft werden, und der Code Bitfolgen enthält, welche der vorgegebenen Bitfolge gleichen, daß bei negativem Ergebnis der Prüfung mit den Prüf-bitfolgen eine weitere Suche nach der vorgegebenen Bitfolge stattfindet, daß die nach dieser Suche als möglicher Code ange-nommenen Bits mit den Prüfbitfolgen überprüft werden und daß in - 8 - Abhängigkeit von dem Ergebnis der Prüfung die Suche so lange wiederholt wird, bis entweder ein positives Ergebnis der Prüfung vorliegt oder alle empfangenen Bits auf das Vorliegen der vorge-gebenen Bitfolge abgesucht sind. 4. Als Codeträger dienender Transponder, in dem ein individueller Code abgelegt ist und der auf eine Anregung von außen einen den Code enthaltenen Datenblock kontinuierlich mehrmals wiederholt aussendet, dadurch gekennzeichnet, daß der Datenblock außer dem Code eine von dem Code unabhängige vorgegebene Bitfolge und min-destens zwei von dem Code abhängige Prüfbitfolgen enthält und daß der Code derart gewählt ist, daß der Code Bitfolgen enthält, welche der vorgegebenen Bitfolge gleichen." Es gelten die Aufgabe und die Ansprüche 3, 4, 7 und 8 (in neuer, angepaßter Zählung Ansprüche 2, 3, 5 und 6) gemäß Hauptantrag. 1. Die geltenden Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist eine Zusammenfassung der erteilten wie auch der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2, wobei die Angabe des Anspruchs 2, daß "der Code Bitfolgen enthalten kann" ersetzt wurde durch die beschränkende und damit zulässige Angabe, daß "der Code Bitfolgen enthält". Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag ist eine Zusammenfassung der erteilten und auch der ursprünglichen Ansprüche 5 und 6, wobei die Angabe des Anspruchs 6, daß "der Code Bitfolgen enthalten kann" ersetzt wurde durch die beschränkende und damit zulässige Angabe, daß "der Code Bitfolgen enthält". Die Ansprüche 2, 3, 5 und 6 gemäß Hilfsantrag entsprechen den erteilten bzw ursprünglichen Ansprüchen 3, 4, 7 und 8. - 9 - 2. Das im Patentanspruch 1 angegebene Verfahren sowie der in Patentanspruch 4 angegebene Transponder sind unbestritten neu. Weder das Datenblatt zum Chip H4001 noch die im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen, jedoch in Sp 1, Z 26 bis Z 49 der Streitpatentschrift bereits zutreffend abgehandelten Entgegenhaltungen DE 42 26 053 A1, DE 40 14 931 C2, DE 36 16 371 C2 und DE 39 23 727 A1 beschreiben ein Verfahren bzw. einen Transponder, bei dem der Code derart gewählt ist, daß der Code Bitfolgen enthält, welche der vorgegebenen Bitfolge gleichen. 3. Das Verfahren nach Anspruch 1 sowie der Transponder nach Anspruch 4 sind unstreitig gewerblich anwendbar und beruhen gegenüber dem zusammen-gefaßten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit. Das allein entgegengehaltene Datenblatt zum Chip H4001 mag für den Fachmann aufgrund der dort angegebenen Struktur der Datenblöcke mit 64 Bit und in Kennt-nis der Definitionen von Header, individuellem Code und Prüfbits implizit den Hinweis enthalten, jede denkbare Empfangsvorrichtung so zu gestalten, daß die Datenblöcke anhand der Header erkannt werden, daß Header und Code zu tren-nen sind und die Korrektheit des Codes mittels der Prüfbits zu prüfen ist. Konkrete Hinweise auf die Struktur des individuellen Codes enthält das Datenblatt indessen nicht. Auch weitergehende Hinweise etwa darauf, wie die Übertragungs-sicherheit auch bei Datenblöcken mit einer gegenüber dem Chip H4001 be-schränkten Anzahl von Bits zu erhöhen sei, lassen sich dort grundsätzlich nicht entnehmen. Der Fachmann hat somit bereits keinerlei Veranlassung, von der dort als vorteilhaft erachteten Datenblockbreite von 64 Bits abzugehen. Dazu können ihm auch die im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht wieder aufgegriffenen Ent-gegenhaltungen (DE 42 26 053 A1, DE 40 14 931 C2, DE 36 16 371 C2 und DE 39 23 727 A1) keine zielführenden Hinweise geben, denn sie lassen schon das zugrundegelegte Problem nicht erkennen. - 10 - Auch der von der Einsprechenden zuletzt noch vorgebrachte Einwand, es sei üb-lich, die Kombinationsmöglichkeiten zu maximieren und daher fachmännisch, den Header im Code zuzulassen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Er ist angesichts des im Datenblatt tatsächlich Offenbarten vielmehr als unzulässige expost-Betrachtung zu werten. Die Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag sind somit beständig. 4. Die Ansprüche 2, 3 und 5, 6 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstver-ständliche weitere Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes. Diese An-sprüche können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 bzw. 4 ebenfalls beste-hen bleiben. Niedlich Dr. Wizgall Sekretaruk Dr. Fritsch prö
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