ECLI:DE:BPatG:2022:180722B11Wpat8.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 8/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 007 576.2
(hier: Zurückweisung der Anmeldung)
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie
der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Der Anmelder und Beschwerdeführer (im Folgenden: Anmelder) hat am
11. Dezember 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Patent-
anmeldung 10 2020 007 576 mit der Bezeichnung „Kaffeefilter und Sammelfilter
für French Press Kaffeemaschinen - PRESSSTEMPEL - KANNE“ eingereicht, die
zwischenzeitlich, nämlich am 15. Juni 2022 offengelegt wurde. Neben der Vor-
nahme von Änderungen in Beschreibung und Zeichnungen hat der Anmelder mit
Eingabe vom 8. März 2021, eingegangen beim DPMA am 18. März 2021, erstmals
auch Patentansprüche eingereicht. Mit Mängelbescheid vom 15. April 2021 hat die
zuständige Prüfungsstelle des DPMA u. a. die Patentansprüche als unzulässig
erweitert beanstandet und dem Anmelder aufgegeben, Unterlagen einzureichen,
die sich auf das ursprünglich Offenbarte beschränken. Nachdem der Anmelder
von der zuständigen Prüfungsstelle mit Bescheid vom 25. Mai 2021 nochmals
- diesmal allerdings unter der Androhung, die Anmeldung zurückzuweisen - ver-
geblich aufgefordert worden war, die beanstandeten Mängel zu beseitigen, hat die
Prüfungsstelle schließlich mit Beschluss vom 14. Juni 2021 die Anmeldung zu-
rückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die dieser
am 18. Juni 2021 beim DPMA eingelegt und zu der er die tarifmäßige Gebühr ent-
richtet hat. Sinngemäß hat er beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle 1.16 für Klasse A47J des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2021 aufzuheben.
In seiner Beschwerdeschrift hat der Anmelder u. a. ausgeführt, ihm sei durchaus
klar, dass Unterlagen nicht unzulässig erweitert sein dürften. Dies sei aber zuletzt
nicht mehr der Fall gewesen, da er gegenüber der Prüfungsstelle die Zurücknah-
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me der Erweiterungen erklärt und „bestätigt“ habe, dass die vorgenommenen Er-
weiterungen gegenstandslos seien. Die Zurückweisung seiner Anmeldung sei
aber auch deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Bescheide der Prüfungsstelle wi-
dersprüchlich gewesen seien. Einerseits sei von einer unzulässigen Erweiterung
der Unterlagen die Rede gewesen, andererseits sei ihm mit Bescheid vom
2. März 2021 mitgeteilt worden, dass das Anmeldeverfahren weitergehe und nun-
mehr die Erteilung eines Patents geprüft werde.
Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese mit
Schreiben vom 6. Juli 2021 dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Der Senat hat dem Anmelder mit Bescheid vom 4. März 2022 mitgeteilt, dass
nach gegenwärtiger Aktenlage die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht erfolgt
sei. In allen drei nachgereichten Patentansprüche seien z. B. die Begriffe „Halte-
rungen“ bzw. „Einsatzhalter“ eingefügt worden, die in den ursprünglichen Unterla-
gen keine Stütze fänden. Mit dem Gerichtsbescheid wurde dem Anmelder aufge-
geben, neue Unterlagen bis zum 28. April 2022 einzureichen, wobei ihm hierzu als
Anlage zum Bescheid ein vollständig ausgearbeiteter Vorschlag für eine zulässige
Neufassung seiner Unterlagen beigefügt worden war. Mit Gerichtsbescheid vom
13. Mai 2022 ist der Anmelder nochmals - wiederum mit Hinweis auf die andern-
falls drohende Zurückweisung der Beschwerde - daran erinnert worden, dass die
Einreichung neuer Unterlagen notwendig sei. Hierauf hat der Anmelder nicht mehr
reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und wirksam eingelegt. In der Sache
hat seine Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Die Zurückweisung der Patentanmeldung erweist sich auf der Grundlage von
§§ 38, 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG i. V. m §§ 48, 45 Abs. 1 PatG als rechtmäßig, da der
Anmelder die Erteilung eines Patents ausschließlich mit Ansprüchen beantragt
hat, die den Gegenstand eines zu erteilenden Patents unzulässig erweitern wür-
den und daher nicht gewährbar sind.
1. Der Anmelder kann sich nicht darauf berufen, dass ihm wegen des Bescheids
der Prüfungsstelle vom 2. März 2021 ein Anspruch auf Fortführung des Prüfungs-
verfahrens zustehe. In dem Bescheid war ihm lediglich mitgeteilt worden, dass
sein Prüfungsantrag wirksam gestellt worden sei und nunmehr „das Prüfungsver-
fahren für die Patentanmeldung eingeleitet (wurde)“. Der Anmelder mag diesen
Bescheid zwar irrtümlich so verstanden haben, dass das Prüfungsverfahren des-
halb fortgesetzt würde, weil seine Unterlagen ohne Mängel wären; eine solche
Aussage war jedoch im Bescheid weder ausdrücklich enthalten noch diesem (un-
ter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts) zu entnehmen. Darüber
hinaus wäre aus rechtlicher Sicht eine solche Erklärung auch nicht geeignet, die
Prüfungsstelle (selbst) zu binden.
2. Die vom Anmelder im Laufe des Prüfungserfahrens mit Eingabe vom 8. März
2021 erstmals übermittelten, nach wie vor geltenden Patentansprüche sowie die
ausgetauschten bzw. ergänzten Beschreibungsseiten und Zeichnungen sind nicht
zulässig. Insbesondere die drei Patentansprüche weisen insoweit Erweiterungen
auf, als dort die Begriffe „Halterungen“ bzw. „Einsatzhalter“ neu eingeführt werden,
die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht als zur Erfindung gehörig of-
fenbart wurden. Damit liegt im Sinne von § 38 PatG eine unzulässige Erweiterung
vor, die nach § 48 PatG die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigt.
3. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag des Anmelders, er
habe gegenüber der Prüfungsstelle die Zurücknahme der Erweiterungen erklärt
und wäre auch mit der Fortführung des Prüfungsverfahrens ohne die von ihm vor-
genommenen Erweiterungen einverstanden gewesen. Ob diese Erklärung bezo-
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gen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren als Hilfsantrag ausgelegt werden
könnte, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Hilfsantrag hier ins Leere ginge.
Da der Anmelder zu keiner Zeit einen zulässigen Satz Patentansprüche einge-
reicht hat, besteht für einen Rückgriff auf eine alternative Anspruchsfassung kein
Raum.
Hiernach war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, jedoch
nur, wenn einer der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Gruber Dr. Deibele
Sp
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