BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 84/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 44 26 052.0 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle 11.44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2000 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behand-lung an das Patentamt zurückverwiesen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle 11.44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluß vom 30. Juni 2000, der als Übergabeeinschreiben am 3. Juli 2000 zur Postabfertigungsstelle gegeben wurde, die Patentanmeldung P 44 26 052.0 aus den Gründen des Bescheids vom 4. April 2000 gemäß § 42 Abs 3 PatG zurück-gewiesen. Dieser Bescheid lautet im wesentlichen wie folgt: "Für die oben genannte Patentanmeldung ist das Zusatzverhältnis zur Patentanmeldung/zum Patent P 43 01 2 85.4 beantragt. Das Verfahren in dieser Hauptanmeldung/diesem Hauptpatent ist be-endet. Die Grundlage für das Zusatzverhältnis ist damit entfallen. Um die vorliegende Anmeldung weiterbearbeiten zu können, wird gebeten, den Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den An-trag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln. - 3 - Geschieht das nicht, wird die Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 Pa-tentgesetz zurückgewiesen werden. Um Erledigung dieses Bescheids wird innerhalb einer Frist von einem Monat gebeten." Aus dem entsprechenden Aktenexemplar dieses Bescheids läßt sich nicht ent-nehmen, wann das Einschreiben zur Postabfertigung gegeben wurde, da ver-schiedene Daten eingestempelt sind, wobei der zeitlich späteste Termin der 18. April 2000 ist. Der Anmelder hat hierauf mit Schreiben vom 5. Juni 2000, wel-ches einen Eingangsstempel vom 15. Juni 2000 enthält, den Eingang des letztge-nannten Amtsbescheides vom 4. April 2000 am 22. April bestätigt und gleichzeitig die verspätete Antwort damit entschuldigt, daß er während des Eingangs des Schreibens längere Zeit im Ausland gewesen sei. Er beantragt in diesem Schrei-ben, den Antrag auf die Erteilung eines Zusatzpatentes (P 44 26 052.0) in den Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln. Der Anmelder hat sodann mit Einschreiben vom 14. Juli 2000, eingegangen am 17. Juli 2000, gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt und mit näheren Ausführungen beantragt, den Beschluß aufzuheben sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von 345,00 DM aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und führt auch in der Sache zum Erfolg, weil das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Die-ser Mangel liegt darin, daß nach der maßgeblichen Aktenlage der Anmelder die mit dem genannten Amtsbescheid geforderte Erklärung abgegeben hat mit Schreiben vom 5. Juni 2000, welches gemäß Stempel am 15. Juni 2000 einge-gangen ist und diese Erklärung bei dem erst mindestens 14 Tage später abge-sandten Zurückweisungsbeschluß nicht berücksichtigt worden ist. Sie hätte aber noch berücksichtigt werden müssen, da es sich bei der gemäß § 42 Abs 1 ge-nannten Frist zur Beseitigung der Mängel nicht um eine Ausschlußfrist handelt, die nach gesetzlicher Regelung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, der allenfalls durch eine Wiedereinsetzung geheilt werden kann (§ 123 PatG). Dementspre-chend enthält § 42 Abs 1 Satz 1 lediglich die Formulierung, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Da es sich somit um keine Ausschlußfrist handelt, konnten diese Mängel auch nach Ablauf der von der Prüfungsstelle ge-nannten Frist beseitigt werden, was der Anmelder hier getan hat. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs 3 Nr 2 an das Patentamt zurückzuverweisen. Gleichzeitig war aufgrund der fehlerhaften Sachbehandlung anzuordnen, daß die Beschwerdegebühr aus Billig-keitsgründen zurückgezahlt wird (vgl Busse, PatG, 5. Aufl Rdn 98 zu 80). Niedlich Dr. Henkel Skribanowitz Hotz br/prö
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