BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 93/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. September 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 09 468 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2001 unter Mitwirkung des Rich-ters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. Gründe I. Auf die am 16. März 1995 beim Deutschen Patentamt eingereichte Anmeldung wurde das Patent 195 09 468 mit der Bezeichnung "Bogenanlegereinheit" erteilt und die Erteilung am 27. August 1998 veröffentlicht. Auf Einsprüche der K… AG (Einsprechende I) und der H… AG (Einsprechende II) hin hat die Patentabteilung 27 des Deut- schen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 13. Sep-tember 2000 widerrufen, weil der Gegenstand des tragenden Patentanspruchs 1 gegenüber der älteren Anmeldung DE 44 44 755 A1 (2) nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Druckschrift (2) zeige in den Figuren 4 und 5 Geschwindigkeitsprofile für Bänderti-sche, die aus Teilbereichen mit jeweils nur linearem Verlauf der Geschwindigkeit zusammengesetzt seien. Dies sei offensichtlich keine progressive oder degressive Änderung der Geschwindigkeit, wie sie die mit Eingabe vom 11.5.2001 einge-reichten neuen Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents fordern. Die Bewertung von - 3 - (2) als neuheitsschädlich beruhe auf einer ex-post Betrachtung und sei deshalb nicht zulässig. Auch die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften könnten die Erfindung nicht nahe legen. Zudem sei der Einspruch der Einsprechenden I nicht zulässig, da in deren Einspruchschriftsatz zum nebengeordneten Anspruch 2 nur pauschal ausgeführt werde, dass er nicht erfinderisch sei. Es fehle also an der Substantiierung. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, 1.) den Einspruch der Einsprechenden I hinsichtlich des An-spruchs 2 des Streitpatents als unzulässig zurückzuweisen 2.) den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den am 16. Mai 2001 eingegangenen Ansprüchen 1-7 und der ebenfalls am 16. Mai 2001 eingegangenen Beschreibungseinlei-tung sowie den übrigen Unterlagen laut Erteilung (Beschreibung ab Sp 2, Z 27 bis Sp 3, Z 15; 3 Blatt Zeichnungen) beschränkt auf-rechtzuerhalten. Die Einsprechende I stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Sie führt aus, dass die DE 27 20 599 A1 (1) den jeweiligen Gegenstand der An-sprüche 1 und 2 nahe lege, dass dies jedoch im Einspruchsverfahren nicht hinrei-chend berücksichtigt worden sei. Die Einsprechende II stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - Aus (2) sei auch der Gegenstand der geltenden neuen Ansprüche 1 und 2 be-kannt, da die in (2) dort verwendete mathematische Terminologie, wie sinusförmig, Steigungen und Wendepunkte, ganz klar auf stetige, differenzierbare Geschwin-digkeitsverläufe hinwiese. Diese zeigten progressive und degressive Bereiche, die in Figur 2 erkennbar seien. Die geltenden Ansprüche 1 und 2 lauten: "1. Bogenanlegereinheit mit einer Saugkopfeinheit durch die die Bogen vereinzelt einem Bogenstapel entnehmbar und einem Bän-dertisch zuführbar sowie von dem Bändertisch einer Bogen verar-beitenden Maschine zuförderbar sind, wobei Saugkopfeinheit und Bändertisch im Takt der Bogen verarbeitenden Maschine antreib-bar sind und die Transportgeschwindigkeit des Bändertischs über einen Antrieb während eines Taktes erhöhbar und anschließend zum Taktende hin wieder verringerbar ist und wobei das Maß der Geschwindigkeitserhöhung und der Geschwindigkeitsverringerung variabel einstelbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Maß der Geschwindigkeitserhöhung unterschiedlich vom Maß der Geschwindigkeitsveringerung variabel einstellbar ist und die Ge-schwindigkeitserhöhung und/oder Geschwindigkeitsverringerung progressiv oder degressiv sind. 2. Bogenanlegereinheit nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Maß der Geschwindigkeits-verringerung unterschiedlich vom Maß der Geschwindigkeitserhö-hung variabel einstellbar ist und die Geschwindigkeitserhöhung und/oder Geschwindigkeitsverringerung progressiv oder degressiv sind". - 5 - Auf diese Ansprüche sind die Ansprüche 3 bis 7 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen der Bogenanlegereinheit betreffen. Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Bogenanlegereinheit der eingangs (dh im Oberbegriff des Anspruchs 1) genannten Art zu schaffen, die eine Beschädigung der Vorderkante der Bogen vermeidet. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn der Ge-genstand der geltenden Patentansprüche 1 und 2 ist nicht neu. Der Einspruch der Einsprechenden I ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Voraussetzungen für die Zuläs-sigkeit eines Einspruchs, dass er hinreichend substantiiert ist (s. Schulte, PatG, 5. Aufl, § 59 Rdn 48und 51 mwN). Dies bedeutet, dass das Vorbringen der Ein-sprechenden die Patentabteilung in Lage versetzen muss, ohne eigene Ermittlun-gen das Vorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes prüfen zu können. Dies ist beim Einspruch der Einsprechenden I der Fall, da der auch die übrigen formalen Erfordernisse erfüllende Einspruchschriftsatz vom 27. November 1998 im einzel-nen und unter Hinweis auf den Stand der Technik zu den im erteilten Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen Stellung nimmt. Zwar sind in dem genannten Schriftsatz der nebengeordnete Anspruch 2 und die Unteransprüche 3 bis 10 nur pauschal als nicht erfinderisch angesprochen, wie die Patentinhaberin zutreffend geltend macht. Aber hierin kann allenfalls ein Mangel in der Begründetheit, nicht jedoch in der Zulässigkeit des Einspruchs gesehen werden. Richtet sich der Einspruch nur gegen bestimmte Ansprüche, braucht sich die Begründung nicht mit den nicht an-gegriffenen Ansprüchen zu befassen (BPatGE 30, 143), damit der Einspruch zu-lässig ist. - 6 - Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind formal zulässig. Die neuen Ansprü-che 1 und 2 wurden durch Merkmale des erteilten Anspruchs 5 ergänzt. Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschul-abschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Förderung und der Handhabung von bogenförmigem Material besitzt, insbesondere an Druckereima-schinen-Einrichtungen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind nicht neu, denn sie gehen aus der Entgegenhaltung (2) hervor. Diese beschreibt eine Vorrichtung zum För-dern von Bogen im Anlegerbereich einer bogenverarbeitenden Maschine, hier eine Druckmaschine mit Zylinder 9, bei der die Bogen 5 mittels eines Saugkopfes von einem Bogenstapel 6 abgehoben und einem Fördertisch 1, der mit zumindest ei-nem über Umlenkrollen 3 geführten Transportband 2 ausgestattet ist, zugeführt werden. Der Saugkopf und der Fördertisch sind im Takt der bogenverarbeitenden Maschine antreibbar. Zwar ist in Sp 1, Z 22-23 und Z 40-43 ausgeführt, dass die-ses Merkmal auf herkömmliche Einrichtungen zutreffe, bei denen eine starre Kopplung zwischen dem Hauptantrieb und dem Fördertisch vorliege, was nachtei-lig sei. Aber dem Fachmann ist ohne weiteres klar, dass auch bei der in (2) be-schriebenen Anlage die Zufuhr der Bogen zur Druckmaschine taktgenau erfolgen muss, da andernfalls kein einheitlicher, paßgenauer Druck möglich wäre. Die Transportgeschwindigkeit des Fördertisches ist über einen Antrieb (Motor 10), der über eine Rechen/Regeleinrichtung 11 mit einem Drehwinkelgeber 12 und einer Speichereinrichtung 13 verbunden ist, variabel einstellbar. Die Transportge-schwindigkeit lässt sich hiermit derart vorgeben, dass sie während eines Arbeits-taktes erhöhbar und anschließend zum Taktende hin wieder verringerbar ist, wie in den Figuren 2, 4 und 5 deutlich zu sehen ist. Die gewünschten Geschwindig-keitsprofile sind dabei jeweils über eine Eingabeeinrichtung 14 frei wählbar. Damit weist diese Bogenanlegereinheit nach (2) sämtliche im Oberbegriff der angegriffe-nen Ansprüche 1 und 2 aufgeführten Merkmale auf, was zwischen den Parteien nicht strittig ist. - 7 - Doch auch sämtliche im kennzeichnenden Teil der Ansprüche 1 und 2 genannten Merkmale sind aus (2) entnehmbar. So ist in Sp 5, Z 63 bis Sp 6, Z 1 ausgeführt, dass die individuell abgestimmten Geschwindigkeitsprofile sich in der Anzahl und Lage von frei wählbaren Geschwindigkeitsvorgaben zu frei wählbaren Winkelposi-tionen unterscheiden. Damit sind auch die Beschleunigungsverhältnisse in den einzelnen Geschwindigkeitsprofilabschnitten beeinflussbar. Dies bedeutet, dass das Maß der Geschwindigkeitserhöhung und der Geschwindigkeitsverringerung beliebig variabel einstellbar sein soll, wie es auch die erste Merkmalsgruppe im kennzeichnenden Teil der Ansprüche 1 und 2 fordert. In der Figur 2 sind zudem Geschwindigkeitsprofile dargestellt, die neben linearen Bereichen auch ge-krümmte Abschnitte aufweisen, also progressive bzw degressive Verläufe von Geschwindigkeitsänderungen zeigen. Damit ist auch die letzte Merkmalsgruppe der Ansprüche 1 und 2 aus (2) bekannt, da es der Wortlaut von Anspruch 1 und 2 offen lässt, welcher Anteil am gesamten Verlauf des Geschwindigkeitsprofils pro-gressiv bzw degressiv sein soll. In der Beschreibung finden sich keine näheren Er-läuterungen hierzu. Der Figur 3 des Streitpatents ist vielmehr zu entnehmen, dass auch das patentgemäße Geschwindigkeitsprofil neben progressiven und degressi-ven Abschnitten deutlich mehrere erhebliche Bereiche mit linearer Änderung der Geschwindigkeit aufweist, die Bereiche der in Figur 2 von (2) gezeigten Ge-schwindigkeitsverläufe entsprechen. Der Einwand der Patentinhaberin, dass in (2) nur lineare Geschwindigkeitsände-rungen gezeigt seien, gegenüber denen die Lehre des Streitpatents neu sei, ver-mochte nicht zu überzeugen. Diese Aussage stützt sich nur auf die Figuren 4 und 5 von (2), worauf sie zutrifft. Sie lässt aber die Figur 2 und wesentliche Darlegun-gen in der Beschreibung außer acht. In Figur 2 sind auch eindeutig gekrümmte, nichtlineare Geschwindigkeitsverläufe, also solche mit progressiven oder degres-siven Änderungen der Geschwindigkeit, zu erkennen. Zudem ist in der Beschrei-bung ausgeführt, dass schon beim Stand der Technik, von dem (2) ausgeht, ein „sinusförmig modulierter“ Verlauf der Geschwindigkeit vorhanden sei, was pro-gressive und degressive Abschnitte bedeutet (Sp 1 Z 43-45). Schon damit ist für - 8 - den Leser klar, dass auch nach (2) solche Geschwindigkeitsverläufe angespro-chen sind. Die Lehre in Sp 6, Z 11-14, dass die Steigungen, Nullpunkte und Wen-depunkte der gewünschten Geschwindigkeitsprofile frei wählbar sind, sagt dem Fachmann deutlich, dass (2) keineswegs auf die Ausführungsbeispiele mit nur stückweise aus jeweils linearen Abschnitten zusammengesetzte Geschwindig-keitsprofile, wie sie in den Figuren 4 und 5 gezeigt sind, beschränkt ist. In diesem Licht bedeutet die von der Winkelstellung abhängige Geschwindigkeitsänderung nach Anspruch 1 von (2) mit Bezug auf deren Figuren 4 und 5 offensichtlich, daß hier nur grob und simplifiziert Geschwindigkeitsprofile dargestellt sind, jeweils durch einen Linienzug aus Geraden, die so nicht in der praktischen Realisierung auftreten können und einer beabsichtigten optimalen Winkelabhängigkeit der Bo-genzuführung widersprechen. Der Fachmann versteht somit die Lehre nach (2) als Verwirklichung beliebiger Geschwindigkeitsverläufe und damit auch solcher ge-mäß dem Streitpatent. Dies gilt für die beiden nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 gleichermaßen. Be-reits die Figuren 4 und 5 zeigen unterschiedliches Maß zwischen Geschwindig-keitserhöhung und –verringerung, wobei nach (2) beide, nämlich das gesamte Geschwindigkeitsprofil frei wählbar, dh einstellbar ist. Deshalb fehlt nach alledem sowohl dem Gegenstand von Anspruch 1 als auch Anspruch 2 die Neuheit. Die auf den Patentanspruch 1 bzw 2 rückbezogenen Ansprüche 3 bis 7 müssen schon aus formalen Gründen deren Schicksal teilen. Bei dieser Sachlage war auf die Hilfsanträge nicht mehr einzugehen. Dr. Henkel Heyne Skribanowitz Harrer Na
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